167
Complete identifier
HStAM, Urk. 42, 167
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1357 November 29 (1357 November 14)
Original dating
Original dating
1357 feria quarta post festum beate Katherine virginis (1357 in crastino beati Brictii episcopi)
Former identifier
Former identifier
A II Wetter, Stift
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Die Richter des Mainzer Stuhls transsumieren folgende Urkunde von 1357 November 14: Erzbischof Gerlach von Mainz erläßt auf Bitten der Äbtissin Schwanhild, der Pröpstin Hildegard [von Elle] und des ganzen Konvents bzw. Kapitels der weltlichen Stiftsfrauen St. Marien zu Wetter nach reiflicher Beratung mit ihnen folgende Ordnung: Da die seit alters übliche Verleihung der Pfründen durch Äbtissin und Konvent gemeinsam zum Übel ausgeschlagen ist, sollen diese künftig einzeln, und zwar die zuerst freiwerdende durch die Äbtissin, die nächste durch die nach dem Eintritt ins Stift älteste Stiftsfrau und die folgende durch die einzelnen Stiftsfrauen in der Reihenfolge ihres Eintritts an geeignete und taugliche Personen, die älter als sieben Jahre sind, übertragen werden. Diese so präsentierten Personen sind ohne Behinderung zu den Pfründen und deren Einkünften zuzulassen. Sie haben im Stift zu wohnen und am Gottesdienst teilzunehmen. Haben alle genannten Personen nacheinander Pfründen verliehen, so beginnt die Reihenfolge von neuem. Durch diese Bestimmung wird das alleinige Benefizverleihungsrecht der Äbtissin nicht beeinträchtigt. Jede Person, die aufgenommen und zu einer Pfründe zugelassen wird, hat der Äbtissin und dem Konvent bzw. Kapitel eine Gült von jährlich 1 Mark Kölner Pfennige, den Pfennig zu 3 Hellern gerechnet, auf unbeweglichen Gütern, die ausreichend gesichert sind, oder auf eigenen Gütern anzuweisen oder aber 30 Schillinge Silbergroschen zum Ankauf einer solchen Gült zu geben, die für den Lebensunterhalt der Aufgenommenen verwandt wird und nach ihrem Tod dem Stift zufällt. Mit Einwilligung des Erzbischofs haben die Äbtissin und alle Personen des Kapitels diese Verordnung auf die Evangelien beschworen und bestimmt, daß zukünftig keine Jungfrau, die eine Pfründe im Kloster hat, zum Kapitel zugelassen wird, ohne sich vorher eidlich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet zu haben.
Sealer
Sealer
Aussteller
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, Siegelrest anhängend
Printing specifications
Printing specifications
Regest: Eckhardt Nr. 607
Representations
Type | Name | Access | Information | Action |
---|---|---|---|---|
Original | Urkunde | Show details page |