Vollständige Signatur

HHStAW, 12, U 218

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Gertrud ('Girdruid'), Äbtissin zu Bärbach ('zu der Berp-'), und der Konvent daselbst verleihen mit Rat ihres Schaffners, Meister Adams, Schultheiß zu Schönborn ('Schonenburne'), im Beisein des Peter Kremer von Wasenbach ('Waßen-') und des Puße Ludwig ('Lodowich') von Schönborn dem Peter Snatz von Schönborn und dessen Frau Barbara von Wasenbach ihren Hof zu Steinsberg mit allem Zubehör auf 12 Jahre, wie jene Eheleute den Hof innehatten, anfangend am 22. Februar ('zu sent Peters dag, katthedra zu latyne genant, im lentze gelegen'), gegen die Hälfte aller Früchte. Sie können 1/2 Morgen mit Wicken besäen und die zu rechter Zeit im Felde abweiden ('etzen'). Sie sollen alle Äcker auf das nützlichste bebauen. Ist ein Feld nicht nützlich zu besäen, so können sie es mit Rat des Schaffners oder Beauftragten der Nonnen liegen lassen. Lassen sie es ohne Wissen des Schaffners unbearbeitet, so kann dieser soviel von einem andern Feld abnehmen, wie das ledige Feld zur Hälfte tragen könnte. Auch sollen sie den Hof mit Wänden oder Dächern in gutem Bau halten, sie jährlich besehen und auf eigene Kosten 3 Tagewerk lang verstreichen ('klenen') und decken. Ist es ohne ihr Verschulden nötig, eine ganze Wand oder das Dach neu ('uf') zu machen, so soll es der Schaffner besorgen und bezahlen ('belonen'); doch sollen die Eheleute das Essen stellen. Wird es aber durch ihre Schuld baufällig, so sollen sie auch den Lohn der Werkleute tragen. Zur Erntezeit sollen sie den Schaffner um einen Knecht zur Hilfe ersuchen. Kann sie ihnen nicht gegeben werden, so sollen sie die Früchte ohne Beeinträchtigung wie bei ihren andern Gütern in die Scheuer fahren. Sendet der Schaffner ihnen einen Knecht zum Dreschen, so sollen sie mithelfen und dem Knecht die Kost geben. Sie sollen die Wiesen nicht mit Hecken und Dornen bewachsen lassen, sondern in guter Besserung halten, auch keine Wiesenstücke ohne Wissen und Willen des Klosters gegen Zins verleihen und jährlich 8 Fuder Mist aus dem Hof auf den Weingarten des Klosters daselbst fahren. Den Zehnten, den das Kloster in dem Hof fallen hat, sollen sie wie bisher in der Tenne ('deme denne') teilen. Aber über den Zehnten, den das Kloster auf den Nachbarn daselbst hat, kann es allein verfügen. Sie sollen jährlich am heiligen Jahresabend dem Kloster 1/2 Gulden Wert Semmeln liefern und jährlich auf ihre Kosten und mit ihrer Fuhre zwei Rheinfahrten machen. Verstoßen sie gegen ein Stück dieses Vertrags, so sollen sie den Hof und die Besserung verloren haben. - Zum Zeugnis hat jede Partei einen der zwei hierüber gefertigten gleichlautenden Zettel.
Datierung Datierung
1532 Januar 1
Originaldatierung Originaldatierung
G. uf den heilgen iares dag 1532

Vermerke (Urkunde)


Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, Kerbzettel mit dem Kerbschnitt am oberen Rand und den Buchstaben: B, D, F, H, K in den fünf Zacken. - Rückvermerk gleicher Hand: 'Sleynßberg der hoib'

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Struck, Klarissenkloster Bärbach, Nr. 271

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Urkunde Detailseite anzeigen
Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1993) Detailseite anzeigen
Mikrofiche Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung Detailseite anzeigen