U 442
Vollständige Signatur
HHStAW, 22, U 442
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1310 Mai 15 (Juni 11)
Originaldatierung
Originaldatierung
1310 feria sexta proxima post diem beati Pancratii; Siegelanbringung: feria quinta proxima post diem festi penthecostes
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Die Begine Begtradis, Tochter des verstorbenen Mainzer Bürgers Heinrich Bornestab, bestimmt testamentarisch über ihren ganzen Besitz, den sie zu Mainz und in seinem Bezirk (comitia) oder sonstwo hat. Ein Haus, in dem sie ihrem Wohnsitz nimmt, hat sie mit Ausnahme des Hinterhauses, in dem der Metzger Conrad gen. Grummele wohnt, dem Kloster St. Agnes in Mainz vermacht. Nach ihrem Tode soll die Kellermeisterin des Klosters (cenobii celleraria) den Zins des Hauses erhalten und hiervon ein Drittel am Feste des Hl. Michael, ein weiteres Drittel am Sonntag Invocavit (in dominica qua cantatur invocavit) und das letzte Drittel am Gründonnerstag (cena domini) für das Seelenheil der genannten Begtradis, ihrer Mutter Adelheid (Alheidis), ihres Vaters Heinrich, ihrer Brüder Culmann und Heinrich sowie ihres Onkels Conrad und zum Wohlbefinden des Konvents des genannten Klosters Fische reichen. Dem Kloster Eberbach überträgt sie alle ihre Güter unter dem Vorbehalt, zu Lebzeiten darüber frei verfügen zu können. Weiterhin vermacht sie von ihren Gütern 25 Pfund Heller dem Mönch Conrad in Eberbach, ihrem Bruder, vor allem zum Gebrauch seiner Bücher (ad usus librorum suorum). Ihrer Magd (ancilla) gibt sie zwei Pfund Heller mit der Auflage, daß sie jährlich an ihrem Todestag auf die Altarmessen zu ihrem Gedächtnis hinweist. Weiterhin verfügt sie, daß dem Eberbacher Hofmeister in Mainz zwei Pfund Heller gezahlt werden, damit er hiervon so viele 'Holländische' (hollandienses) wie möglich von dem Geld erwirbt, um sie den Armenpriestern (sacerdotibus pauperis) zu schenken, damit sie das Gedenken der Begtradis mit Messen und Vigilien feiern. Weiterhin bestimmt sie, daß sie im Kloster Eberbach begraben wird (in monasterio Erbacensi se sepeliri), und stiftet für den Tag ihres Todes 10 Pfund Heller von ihren Gütern für den Tisch des Konvents. Weiterhin stiftet sie dem Konvent des Klosters St. Agnes zu Mainz vier Pfund Heller nach ihrem Tode mit der Auflage, daß zu ihrem Todestag 30 Schillinge Heller für Brot, Wein und Fische dem Konvent gereicht werden und die restlichen zweieinhalb Pfund den Nonnen für ihre Bibliothek bestimmt sind (in librorum subsidium erogentur). Weiterhin stiftet sie für den Kirchenbaufonds (ad opus fabrice) der Pfarrkirche St. Quintin ein Pfund, ebenso dem dortigen Pfarrer ein halbes Pfund und seinen beiden Gehilfen ein Pfund. Weiterhin vermacht sie genannten Klöstern und heiligen Orten nach ihrem Tode pauschale Geldbeträge von einem Pfund Heller: den Nonnen von Altmünster zu Mainz, den Stiftsdamen von Neumünster, einstmals Reuerinnen (quondam penitentibus), dann dem Konvent von St. Clara, dem Nonnenkloster Aulhausen, den Predigerbrüdern, den Minderbrüdern, den Augustinern, den Karmelitern, dem Hospital der Kranken (hospitali infirmorum) zu Mainz, dem Konvent von Tiefenthal. Das Kloster Dalheim (Dalen) erhält zwei Pfund. Weiterhin bestimmt Begtradis, daß von den acht Malter Korn Mainzer Maßes an ihrem Sterbetag zwei Malter den Armen im Eberbacher Hof zu Mainz gereicht werden. Ebenso sollen zwei Malter Korn am Tage ihres Todes von diesem Hof an jeden 30. Armen (tricesimo pauperibus) ausgegeben werden. Schließlich sollen noch einmal zu ihrem Jahrgedächtnis zwei Malter Korn von den angesprochenen acht Maltern in diesem Hof gereicht werden. Nach ihrem Tode soll ihre Magd vier Malter Korn erhalten. Diese Stiftungen bleiben auch dann bestehen, wenn ihr Bruder Culmann sich anders entscheidet oder ihr Bruder Conrad, Mönch in Eberbach, sich von diesem abwendet oder außerhalb des Klosters stirbt. Weiterhin stiftet sie eine ungenannte Summe Geldes an die Kirchenfabrik von St. Marien im Felde vor den Mauern von Mainz nach ihrem Tode. Weiterhin bestimmt sie, daß von den vier Mark und acht Schillingen Kölner Pfennige, die an Zinsen von zwei Häusern fließen, von denen das eine 'Zum Bornstabe' genannt wird, das andere sich aber daran anschließt, für acht Schillinge Weizensemmeln (semelle triticee), für eine Mark guter Wein und für 30 Schillinge Fische gekauft werden und am Tage des Erzengels Michael (= 29. September) oder der folgenden Woche als Pitanz dem allgemeinen Konvent (conventui generalis) gereicht werden. Für die übrigen sechs Schillinge soll dafür gesorgt werden, daß die vor dem St. Nikolaus-Altar hängenden Lampen immer Tag und Nacht brennen und entsprechend gewartet werden. Sechs Schilling soll auch der Kustos des Klosters Eberbach von Amts wegen empfangen. Schließlich bestimmt sie, daß am Tage ihres Todes vier Pfund Heller für die Beleuchtung bereit gestellt werden. Die Stifterin Begtradis bürgt ausdrücklich dafür (sub cautione judiciaria quod borgen vulgariter dicitur), daß dies alles eingehalten wird. - Auf Anmahnung des im Gericht Vorsitzenden, des Domkämmerers Philipp von Schöneck, wurde der Vorgang am 11. Juni 1310 noch einmal wiederholt und im Gericht öffentlich durch Eide bestätigt.
Zeugen
Zeugen
Zeugen am 15. Mai: Emercho und Emecho gen. Schubele, anwesende Richter; Conrad von Winterkasten, Gerichtssprecher (sententiam proferente); Alexander Hosenmacher (braxator), Alexander Lichtermacher (luminum factore); Herindus, Berthold Grimmel, Peter Seiler (Seilro), Peter Rost, Nicolaus gen. Swap, Bäcker (pistor), Gotzo, Schwiegersohn des Herbord Rost; Peter und Ludwig Isenmenger, Conrad von Windecke, G. von St. Goar, Nicolaus Bouz, Ruker und Conrad 'modiarius', alle Bürger von Mainz. - Zeugen am 11. Juni: Ph. Ritter gen. Schwap, Richter; Nicolaus Heilmann und Jacob, Vögte; Hertwin, Christian, Beumund und Anzo, alle Büttel (budellis), und weitere Mainzer Bürger
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausf. Perg., 4 Siegel der Mainzer Richter anhängend, restauriert: 1) schlecht ausgeprägt, Teile oben und unten ab, 2) Philipp ..., Mainzer Richter, Teile der Umschrift oben und unten ab, 3) Emercho, Mainzer Richter, wohl erhalten, 4) Emecho Schubele, Mainzer Richter, rechte Hälfte ab
Druckangaben
Druckangaben
Rossel, UB Eberbach 2.2, Nr. 659 S. 547 ff.; Sauer, Nass. UB 3, Nr. 1438 S. 71 (Regest)
Repräsentationen
Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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Original | Urkunde | Detailseite anzeigen | ||
Sicherungsfilm | konvertierter Rollfilm (2002) | Detailseite anzeigen | ||
Mikrofiche | Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung | Detailseite anzeigen |