Identifikation (Urkunde)
Datierung
1445 November 10
Originaldatierung
Anno [M° CCCC°] XL° quinto etcetera, vigilia Martini
Alte Archivsignatur
G. n. 52
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Hermann II. Riedesel fällt zusammen mit sechs weiteren Schiedsrichtern ein Schiedsurteil im Streit zwischen Werner v. Elben einerseits und Hermann [d.Ä.] v. Hebel, dessen Sohn N.N. und dessen Schwiegermutter N.N. andererseits um den Zehnten, das steinerne Haus und ein Gut zu Bettenhausen (Stadt Kassel): Der Zehnte soll der Schwiegermutter N.N. als Leibgeding bis zu ihrem Tode zustehen und danach dazu dienen, die von Werner v. Elben auf den Zehnten aufgenommene Anleihe zu tilgen. Nach Abzahlung der Anleihe fällt der Zehnte an Werner v. Elben. Hermann [d.Ä.] v. Hebel und dessen Sohn N.N. dürfen die beiden folgenden Jahre im steinernen Haus und auf dem Gut sitzen bleiben, danach muß der Sohn N.N. das steinerne Haus und das Gut von Werner v. Elben zu Lehen nehmen. Falls er sich weigert, dies zu tun, verlieren die v. Hebel alle Rechte an dem steinernen Haus und dem Gut und diese Immobilien fallen direkt an Werner v. Elben.
Siegler
Aussteller
Formalbeschreibung
Ausf., mhdt., Papier, RS rückwärtig aufgedrückt fehlt
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Detailseite | Original | Original |