G 28
Identifier
HStAD, G 28
Fonds series
Identification (short)
Title
Title
Amtsgerichte
Life span
Life span
1820-1944
See
Corresponding archival items
Corresponding archival items
E 9, E 13, G 25 A, G 25 B, G 26 A, G 26 B, G 21
für die rheinhessischen Amtsgerichte siehe auch Landesarchiv Speyer Best. 41-51
Grundakten und -bücher G 29 A und G 29 B
Berggrundbücher und -akten G 29 H, G 29 I
Erbhofakten und -bücher G 29 C, G 29 D
landwirtschaftliche Entschuldungskammern G 29 E
Aufwertungsstellen G 29 G
Arbeits- und Gewerbegerichte G 29 F
Erbgesundheitsgerichte G 29 U
Fonds data
Essay
Essay
Behördengeschichte:
Die Bestandsgruppe umfasst die Gesamtüberlieferung der Gerichte der 1. Instanz, d.h. Landgerichte und Stadtgerichte bis 1879, dann Amtsgerichte, zu einem geringen Teil noch Vorakten der Ämter aus dem 18. Jahrhundert.
Im Juli 1821 wurden im Großherzogtum Hessen aus insgesamt 55 landesherrlichen Ämtern und Oberämtern, sechs standesherrlichen Ämtern und einer Reihe patrimonialgerichtlicher Orte in den Provinzen Starkenburg 11 und Oberhessen 16 neue Gerichtsbezirke gebildet, die, ausgenommen die Stadtgerichte Darmstadt und Gießen, die Bezeichnung Landgerichte führten. Mit dieser Reform vollzog sich auch auf unterer Behördenebene die Trennung von Justiz und Verwaltung. Waren zunächst noch nicht alle standesherrlichen Gebiete in die Landgerichtsbezirke aufgenommen, so folgte deren Anschluss bis zum Sommer 1823.
Unterste Gerichtsinstanz in Rheinhessen waren und blieben bis zur Bildung der Amtsgerichte 1879 die Friedensrichter. Die Freiwillige Gerichtsbarkeit oblag weiterhin den Notaren. Abgesehen von geringen Ausnahmen befindet sich die gesamte rheinhessische Gerichtsüberlieferung ab 1821 heute im Landesarchiv Speyer.
Den Landgerichten der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, die dem jeweiligen Hofgericht in Darmstadt (G 25 A) und Gießen (G 26 A) unterstellt waren, wurde der gesamte Aufgabenbereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Streitige Gerichtsbarkeit und Strafjustiz in Erster Instanz zugewiesen. Bei Bildung der Landgerichte war vorgesehen, eine Deckungsgleichheit mit den ebenfalls neueingerichteten Landratsbezirken zu erreichen. Durch Sprengelveränderungen bei den Gerichten, aber vor allem durch Änderungen der Landratsbezirke wurde dies jedoch immer stärker durchbrochen, so dass Mitte des 19. Jahrhunderts häufig Orte eines Kreises verschiedenen Landgerichten unterstanden.
Mit der Bekanntmachung vom 15.4.1853 über die 'künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichte' wurde bei gleichzeitiger Neuerrichtung und Verlegung einer Reihe von Gerichten eine weitestgehende Übereinstimmung zwischen Kreis- und Gerichtszugehörigkeit der Orte wiederhergestellt.
Die Einführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, die für das Großherzogtum mit Gesetz vom 3.9.1878 und Ausführungsverordnung vom 14.5.1879 vollzogen wurde, hatte auf die bestehenden Gerichtssprengel kaum Auswirkungen. Die Landgerichte wurden in Amtsgerichte umbenannt, die jetzt den Land-, ehemals Hofgerichten Darmstadt (G 25 B) und Gießen (G 26 B) unterstanden. Die so geschaffene Gerichtsorganisation blieb für einen längeren Zeitraum relativ stabil.
Zur Neugründung bzw. Schließung von Amtsgerichten oder deren Umwandlung in Zweigstellen kam es in den Jahren 1902-1905, 1934 und 1943.
Der Zusammenbruch des Frühjahres 1945 führte zunächst zu einer völligen Schließung auch der hessischen Amtsgerichte.
Bestandsbeschreibung:
Während die Bestandsbildung bis in die 70er Jahre nach Ablieferungsprovenienz erfolgte, wurde in den folgenden Jahren begonnen, neuere Archivalienzugänge und die bestehenden Bestände nach ihrem eigentlichen Registraturbildner umzugliedern. Gleichzeitig wurden Vorakten der Ämter in den Bestand E 9 gebracht.
Die bei den Land- und Amtsgerichten entstandenen Hilfsregister zur Schriftgutorganisation behördenübergreifend im Bestand G 28 A zusammengefasst.
Schriftgut, welches durch Sonderaufgaben, die den Amtsgerichten im Laufe der Jahre zugewiesen wurden (Grundakten und -bücher, G 29 A und G 29 B, G 29 H, G 29 I, Erbhofakten und -bücher G 29 C, G 29 D), entstand oder in bei ihnen angesiedelten Sonderbehörden (landwirtschaftliche Entschuldungskammern G 29 E, Aufwertungsstellen G 29 G, Arbeitsgerichte G 29 F, Erbgesundheitsgerichte G 29 U) erwuchs, wurde jeweils in selbständigen, registraturbildnerübergreifenden Beständen (G 29) vereinigt.
Durch Ausgliederung aus dem alten Bestand C 4 (Gerichtsbücher) wurden ab 1992 noch der Bestand G 28 B (Gerichtsbücher ab 1821) im Bereich der Amtsgerichtsüberlieferung angesiedelt.
Die über Abgaben von seiten der Amtsgerichte ins Archiv gelangten Kirchenbuchduplikate und Judenmatrikel befinden sich in den Beständen C 11 und C 12.
Wegen der Schließung aller Amtsgerichte nach dem Zusammenbruch im Frühjahr 1945 und aus organisatorischen Gründen wurde mit dem Jahr 1945 eine Grenze bei der Bestandsbildung gezogen. Die Überlieferung der Amtsgerichte ab 1945 befindet sich in den Beständen H 14.
Die Bestandsgruppe umfasst die Gesamtüberlieferung der Gerichte der 1. Instanz, d.h. Landgerichte und Stadtgerichte bis 1879, dann Amtsgerichte, zu einem geringen Teil noch Vorakten der Ämter aus dem 18. Jahrhundert.
Im Juli 1821 wurden im Großherzogtum Hessen aus insgesamt 55 landesherrlichen Ämtern und Oberämtern, sechs standesherrlichen Ämtern und einer Reihe patrimonialgerichtlicher Orte in den Provinzen Starkenburg 11 und Oberhessen 16 neue Gerichtsbezirke gebildet, die, ausgenommen die Stadtgerichte Darmstadt und Gießen, die Bezeichnung Landgerichte führten. Mit dieser Reform vollzog sich auch auf unterer Behördenebene die Trennung von Justiz und Verwaltung. Waren zunächst noch nicht alle standesherrlichen Gebiete in die Landgerichtsbezirke aufgenommen, so folgte deren Anschluss bis zum Sommer 1823.
Unterste Gerichtsinstanz in Rheinhessen waren und blieben bis zur Bildung der Amtsgerichte 1879 die Friedensrichter. Die Freiwillige Gerichtsbarkeit oblag weiterhin den Notaren. Abgesehen von geringen Ausnahmen befindet sich die gesamte rheinhessische Gerichtsüberlieferung ab 1821 heute im Landesarchiv Speyer.
Den Landgerichten der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, die dem jeweiligen Hofgericht in Darmstadt (G 25 A) und Gießen (G 26 A) unterstellt waren, wurde der gesamte Aufgabenbereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Streitige Gerichtsbarkeit und Strafjustiz in Erster Instanz zugewiesen. Bei Bildung der Landgerichte war vorgesehen, eine Deckungsgleichheit mit den ebenfalls neueingerichteten Landratsbezirken zu erreichen. Durch Sprengelveränderungen bei den Gerichten, aber vor allem durch Änderungen der Landratsbezirke wurde dies jedoch immer stärker durchbrochen, so dass Mitte des 19. Jahrhunderts häufig Orte eines Kreises verschiedenen Landgerichten unterstanden.
Mit der Bekanntmachung vom 15.4.1853 über die 'künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichte' wurde bei gleichzeitiger Neuerrichtung und Verlegung einer Reihe von Gerichten eine weitestgehende Übereinstimmung zwischen Kreis- und Gerichtszugehörigkeit der Orte wiederhergestellt.
Die Einführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, die für das Großherzogtum mit Gesetz vom 3.9.1878 und Ausführungsverordnung vom 14.5.1879 vollzogen wurde, hatte auf die bestehenden Gerichtssprengel kaum Auswirkungen. Die Landgerichte wurden in Amtsgerichte umbenannt, die jetzt den Land-, ehemals Hofgerichten Darmstadt (G 25 B) und Gießen (G 26 B) unterstanden. Die so geschaffene Gerichtsorganisation blieb für einen längeren Zeitraum relativ stabil.
Zur Neugründung bzw. Schließung von Amtsgerichten oder deren Umwandlung in Zweigstellen kam es in den Jahren 1902-1905, 1934 und 1943.
Der Zusammenbruch des Frühjahres 1945 führte zunächst zu einer völligen Schließung auch der hessischen Amtsgerichte.
Bestandsbeschreibung:
Während die Bestandsbildung bis in die 70er Jahre nach Ablieferungsprovenienz erfolgte, wurde in den folgenden Jahren begonnen, neuere Archivalienzugänge und die bestehenden Bestände nach ihrem eigentlichen Registraturbildner umzugliedern. Gleichzeitig wurden Vorakten der Ämter in den Bestand E 9 gebracht.
Die bei den Land- und Amtsgerichten entstandenen Hilfsregister zur Schriftgutorganisation behördenübergreifend im Bestand G 28 A zusammengefasst.
Schriftgut, welches durch Sonderaufgaben, die den Amtsgerichten im Laufe der Jahre zugewiesen wurden (Grundakten und -bücher, G 29 A und G 29 B, G 29 H, G 29 I, Erbhofakten und -bücher G 29 C, G 29 D), entstand oder in bei ihnen angesiedelten Sonderbehörden (landwirtschaftliche Entschuldungskammern G 29 E, Aufwertungsstellen G 29 G, Arbeitsgerichte G 29 F, Erbgesundheitsgerichte G 29 U) erwuchs, wurde jeweils in selbständigen, registraturbildnerübergreifenden Beständen (G 29) vereinigt.
Durch Ausgliederung aus dem alten Bestand C 4 (Gerichtsbücher) wurden ab 1992 noch der Bestand G 28 B (Gerichtsbücher ab 1821) im Bereich der Amtsgerichtsüberlieferung angesiedelt.
Die über Abgaben von seiten der Amtsgerichte ins Archiv gelangten Kirchenbuchduplikate und Judenmatrikel befinden sich in den Beständen C 11 und C 12.
Wegen der Schließung aller Amtsgerichte nach dem Zusammenbruch im Frühjahr 1945 und aus organisatorischen Gründen wurde mit dem Jahr 1945 eine Grenze bei der Bestandsbildung gezogen. Die Überlieferung der Amtsgerichte ab 1945 befindet sich in den Beständen H 14.
Includes
Includes
Die Bestände der einzelnen Amtsgerichte sind jeweils in folgende Abteilungen gegliedert:
Freiwillige Gerichtsbarkeit (v.a. Kontrakte und Verträge, Mutationen, Hypotheken-, Nachlass- und Vormundschaftssachen, Adoptionen, Eheverträge, Pflegschaften, Schutzaufsicht, Fürsorgeerziehung, Austritte aus Religionsgemeinschaften, Sterbfallsanzeigen, Todeserklärungen, die Einzelpersonen betreffen) (F)
Generalakten (Allgemeine Akten zur Arbeit des Amtsgerichts) (G)
Personalsachen (nur geringe Überlieferung bei einigen wenigen Amtsgerichten) (P)
Registersachen (Handelsregisterakten A und B, Genossenschafts-, Muster- und Vereinsregisterakten, Konkurssachen und Zwangsversteigerungen) (R)
Verfahren in Strafsachen minderer Schwere (St)
Streitige Zivilgerichtsbarkeit (Zivilprozesse und andere privatrechtliche Verfahren)
Freiwillige Gerichtsbarkeit (v.a. Kontrakte und Verträge, Mutationen, Hypotheken-, Nachlass- und Vormundschaftssachen, Adoptionen, Eheverträge, Pflegschaften, Schutzaufsicht, Fürsorgeerziehung, Austritte aus Religionsgemeinschaften, Sterbfallsanzeigen, Todeserklärungen, die Einzelpersonen betreffen) (F)
Generalakten (Allgemeine Akten zur Arbeit des Amtsgerichts) (G)
Personalsachen (nur geringe Überlieferung bei einigen wenigen Amtsgerichten) (P)
Registersachen (Handelsregisterakten A und B, Genossenschafts-, Muster- und Vereinsregisterakten, Konkurssachen und Zwangsversteigerungen) (R)
Verfahren in Strafsachen minderer Schwere (St)
Streitige Zivilgerichtsbarkeit (Zivilprozesse und andere privatrechtliche Verfahren)
Hinweis: Die Gliederung der Abteilungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsgerichte und Beschreibung der einzelnen Aktengruppen ist online verfügbar: Inhaltliche Beschreibung der Aktengruppen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit F
Information / Notes
Additional information
Additional information
keinerlei Familienrechtssachen und Sterbfallsanzeigen vom hessischen Hinterland (Gladenbach, Biedenkopf etc.) beim Staatsarchiv Marburg und auch nicht beim Amtsgericht Biedenkopf (Auskunft von Herrn Häger, 10.09.2012)