806/1-806/8
Signatur
HHStAW, 806/1-806/8
Bestand-Serie
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Staatliche Schulaufsichtsbehörden
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Bestandsgeschichte
Die bisher übernommenen Akten der unteren Schulaufsichtsbehörden bilden folgende Bestände, wobei die z.T. notwendige provenienzmäßige Zuweisung der Akten nach Schwerpunkt der zeitlichen Überlieferung vorgenommen wurde:
Abt. 806/1 Staatliches Schulamt Wiesbaden
Abt. 806/2 Der Schulrat für den Rheingaukreis
Abt. 806/3 Staatliches Schulamt für den Hochtaunuskreis
Abt. 806/4 Staatliches Schulamt für den Main- Taunus-Kreis
Abt. 806/5 Der Schulrat für den Untertaunuskreis
Abt. 806/6 Staatliches Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis.
Die Akten der Abteilungen 806/1 bis 806/6 gelangten in mehreren Zugängen zwischen 1993 und 1998 ins Hauptstaatsarchiv. Ihre Verzeichnung übernahmen die Inspektoranwärter Stephanie Bonsack und Marius Sommer.
Abt. 806/7 Staatliches Schulamt für die Stadt Frankfurt a.M. (Zugänge 65/2021 und 66/2021)
Abt. 806/1 Staatliches Schulamt Wiesbaden
Abt. 806/2 Der Schulrat für den Rheingaukreis
Abt. 806/3 Staatliches Schulamt für den Hochtaunuskreis
Abt. 806/4 Staatliches Schulamt für den Main- Taunus-Kreis
Abt. 806/5 Der Schulrat für den Untertaunuskreis
Abt. 806/6 Staatliches Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis.
Die Akten der Abteilungen 806/1 bis 806/6 gelangten in mehreren Zugängen zwischen 1993 und 1998 ins Hauptstaatsarchiv. Ihre Verzeichnung übernahmen die Inspektoranwärter Stephanie Bonsack und Marius Sommer.
Abt. 806/7 Staatliches Schulamt für die Stadt Frankfurt a.M. (Zugänge 65/2021 und 66/2021)
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Nach dem Schulverwaltungsgesetz vom 28. Juni 1961 (GVBl.'S. 87, 5. Teil, § 49-56) umfasste die staatliche Schulaufsicht die Fachaufsicht über die öffentlichen und privaten Schulen - einschließlich der Durchführung der Schulpflicht -, die Dienstaufsicht über die Lehrer und Erzieher sowie die Rechtsaufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger. Die Zuständigkeit des Schulrats erstreckte sich auf die Fach- und Dienstaufsicht über die in der Regel in einem Landkreis gelegenen Volksschulen, Realschulen und Sonderschulen. In den kreisfreien Städten konnten städtische Beamte mit den Aufgaben des Schulrats beauftragt werden. Die Aufsicht über die anderen Schulen und den Schulträger übte der Regierungspräsident aus (Abt. 650). Oberste Aufsichtsbehörde in Hessen war der Minister für Erziehung und Volksbildung (Abt. 504).
Einen organisatorischen Einschnitt bedeutete das Gesetz zur Eingliederung von Sonderverwaltungen (Eingliederungsgesetz) vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319). Die Schulaufsicht wurde in den Landrat bzw. Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung eingegliedert; gleichzeitig wurden Staatliche Schulämter gebildet. Im Sprengel des Hauptstaatsarchivs waren dies: Das Staatliche Schulamt Wiesbaden durch das Gesetz selbst, durch die Erste Verordnung über die Organisation der Schulaufsicht vom 16. Dezember 1977 das Staaatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis, durch die Zweite Verordnung über die Organisation der Schulaufsicht vom 23. Februar 1978 das Staatliche Schulamt Frankfurt a.M. sowie durch die Vierte Verordnung über die Organisation der Schulaufsicht vom 8. September 1979 das Staatliche Schulamt für den Main-Taunus-Kreis; nach Art. 10 des Gesetzes wurden am 1. Januar 1980 in allen übrigen Kreisen Staatliche Schulämter errichtet, so für den Lahn-Dill-Kreis, für den Kreis Limburg-Weilburg, für den Main-Kinzig-Kreis sowie für den Rheingau-Taunus-Kreis. Die Staatlichen Schulämter waren als untere Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Fach- und Dienstaufsicht über sämtliche Schulen in ihrem Bezirk, nun also auch die Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsschulen; Ausnahmen bildeten lediglich die Hessenkollegs, die Studienkollegs für ausländische Studierende, die landwirtschaftlichen Fachschulen sowie diejenigen Schulen, 'deren unmittelbare Beaufsichtigung der Kultusminister sich vorbehalten oder auf den Regierungspräsidenten übertragen hat.' Ferner wurden die schulpsychologischen Dienste den Schulämtern angegliedert.
Mit dem Gesetz zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter vom 6. März 1985 (GVBl. I S. 57) wurden die Staatlichen Schulämter aus den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden errichtet (Art. 1 § 1). Das Hessische Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233; 2. Abschnitt, § 92-98) definierte die Aufgaben der Schulaufsicht präziser als bisher und legte die Eingriffsmöglichkeiten des Schulamts in den Schulbetrieb fest. Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes und anderer Gesetze und zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 165) löste die Schulabteilungen der Regierungspräsidien auf, was eine Aufgabenerweiterung der Schulämter mit sich brachte. So werden seitdem z.B. die Lehrerpersonalakten in den Schulämtern geführt; ferner übernahmen einzelne Ämter zentrale überregionale Aufgaben. Die Rolle des Kultusministeriums änderte sich insofern, als es nun unmittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulämter ausübt. Darüber hinaus wurde die Zahl der Ämter verringert und die Dienstbezirke vergrößert. Derzeit existieren im Sprengel des Hauptstaatsarchivs folgende Schulämter: Das Staatliche Schulamt des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg, des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises, des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden, des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises, der Stadt Frankfurt a.M. sowie des Main-Kinzig-Kreises.
Einen organisatorischen Einschnitt bedeutete das Gesetz zur Eingliederung von Sonderverwaltungen (Eingliederungsgesetz) vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319). Die Schulaufsicht wurde in den Landrat bzw. Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung eingegliedert; gleichzeitig wurden Staatliche Schulämter gebildet. Im Sprengel des Hauptstaatsarchivs waren dies: Das Staatliche Schulamt Wiesbaden durch das Gesetz selbst, durch die Erste Verordnung über die Organisation der Schulaufsicht vom 16. Dezember 1977 das Staaatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis, durch die Zweite Verordnung über die Organisation der Schulaufsicht vom 23. Februar 1978 das Staatliche Schulamt Frankfurt a.M. sowie durch die Vierte Verordnung über die Organisation der Schulaufsicht vom 8. September 1979 das Staatliche Schulamt für den Main-Taunus-Kreis; nach Art. 10 des Gesetzes wurden am 1. Januar 1980 in allen übrigen Kreisen Staatliche Schulämter errichtet, so für den Lahn-Dill-Kreis, für den Kreis Limburg-Weilburg, für den Main-Kinzig-Kreis sowie für den Rheingau-Taunus-Kreis. Die Staatlichen Schulämter waren als untere Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Fach- und Dienstaufsicht über sämtliche Schulen in ihrem Bezirk, nun also auch die Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsschulen; Ausnahmen bildeten lediglich die Hessenkollegs, die Studienkollegs für ausländische Studierende, die landwirtschaftlichen Fachschulen sowie diejenigen Schulen, 'deren unmittelbare Beaufsichtigung der Kultusminister sich vorbehalten oder auf den Regierungspräsidenten übertragen hat.' Ferner wurden die schulpsychologischen Dienste den Schulämtern angegliedert.
Mit dem Gesetz zur Ausgliederung der Staatlichen Schulämter vom 6. März 1985 (GVBl. I S. 57) wurden die Staatlichen Schulämter aus den Landräten und den Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung ausgegliedert und als selbständige untere Schulaufsichtsbehörden errichtet (Art. 1 § 1). Das Hessische Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233; 2. Abschnitt, § 92-98) definierte die Aufgaben der Schulaufsicht präziser als bisher und legte die Eingriffsmöglichkeiten des Schulamts in den Schulbetrieb fest. Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes und anderer Gesetze und zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 165) löste die Schulabteilungen der Regierungspräsidien auf, was eine Aufgabenerweiterung der Schulämter mit sich brachte. So werden seitdem z.B. die Lehrerpersonalakten in den Schulämtern geführt; ferner übernahmen einzelne Ämter zentrale überregionale Aufgaben. Die Rolle des Kultusministeriums änderte sich insofern, als es nun unmittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulämter ausübt. Darüber hinaus wurde die Zahl der Ämter verringert und die Dienstbezirke vergrößert. Derzeit existieren im Sprengel des Hauptstaatsarchivs folgende Schulämter: Das Staatliche Schulamt des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg, des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises, des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden, des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises, der Stadt Frankfurt a.M. sowie des Main-Kinzig-Kreises.
Findmittel
Findmittel
Findbuch von Andreas Hedwig, 1999
Online-Datenbank (Arcinsys)