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Signatur
HStAM, ...
Bestand-Serie
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Landratsämter nach der hessischen Gebietsreform
Laufzeit
Laufzeit
1935, 1945, 1950, 1970-2011
Bestandsdaten
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Seit Ende der 1960er Jahre wurde von der hessischen Landesregierung eine umfassende Gebietsreform der Kommunen und Kreise vorbereitet. Hierdurch sollte die Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden verbessert und ihre Verwaltungskraft gestärkt werden. Darüber hinaus sollten bessere Möglichkeiten zur räumlichen Entwicklung der Gemeinden geschaffen werden, da die Gemeindegebiete teilweise sehr klein und stark verzahnt waren. Für die Kreisebene war das Ziel die Zusammenfassung zusammengehörender und sich ergänzender Strukturräume zur Entwicklung einheitlicher Planungen und Programme. Über allem stand zudem als Ziel die Rationalisierung der kommunalen Verwaltung. Der Hessische Minister des Innern legte im Mai 1971 Modellvorschläge für die Neugliederung der hessischen Landkreise und der kreisfreien Städte vor. Nach einem Anhörungsverfahren wurde von 1972 bis 1974 vom Hessischen Landtag für jeden neuen Landkreis ein eigenes Neugliederungsgesetz verabschiedet. Hierdurch wurden aus den 39 bisher bestehenden zunächst 22 neue Landkreise gebildet. Im Zuge der Auflösung der Stadt Lahn (bestehend hauptsächlich aus den Städten Wetzlar und Gießen) wurde der Landkreis Gießen 1979 wieder aus dem neuen Lahn-Dill-Kreis herausgelöst.
Im dreistufigen Behördenaufbau des Landes bilden die Landkreise die unteren staatlichen Verwaltungsbehörden. Gleichzeitig sind sie Kommunalverbände mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Landkreise haben somit eine Doppelfunktion: Sie erfüllen die rein staatlichen Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Als Kommunalverband nehmen sie die eigenen Kommunalaufgaben, die ihnen durch Gesetz übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben (Auftragsangelegenheiten) sowie die durch den Staat übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Am 1.1.1970 ging die Trägerschaft sämtlicher Schulen auf die Stadt- und Landkreise über. Bis 1974 wurden die kommunalen Vollzugspolizeien in mehreren Schritten verstaatlicht und dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung unterstellt. Als Außenstellen des Landrates und Polizeipräsidenten wurden für die Aufgaben der Schutzpolizei in den Landkreisen Polizeistationen eingerichtet. Ferner wurde für die Aufgaben der Kriminalpolizei - sofern es zwingend geboten schien - eine Einrichtung von Kriminalstationen ermöglicht. Die Polizeipräsidenten und Landräte als Vollzugspolizeibehörden unterstanden unmittelbar dem Regierungspräsidenten.
1977 wurden zahlreiche Sonderverwaltungen in den Landrat als Behörde der Landesverwaltung eingegliedert: die staatlichen Veterinärämter (zum 1.10.1977), die Katasterämter (zum 1.10.1977, in den Kreisen Darmstadt-Dieburg, Kassel, Lahn-Dill-Kreis und Offenbach zum 1.1.1978), die staatlichen Schulämter und die Schulräte. Neben den Aufgaben der Schulräte wurde der Landrat zusätzlich für die Aufsicht über die Schulen zuständig, die bisher bei den Regierungspräsidien lag. Der Landrat als staatliches Veterinäramt übernahm zusätzlich die Lebensmittelüberwachung, soweit sie bisher von kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen wurde.
1985 wurden die staatlichen Schulämter wieder ausgegliedert und als selbstständige Behörden errichtet.
Mit der Errichtung von selbstständigen Polizeipräsidien gaben die Landräte als Behörden der Landesverwaltung 2000 die vollzugspolizeilichen Aufgaben an diese ab.
2004 wurden die in die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung eingegliederten Katasterämter und Flurbereinigungsbehörden aufgelöst und selbstständige Ämter für Bodenmanagement errichtet.
Durch das Gesetz zur Kommunalisierung der Landräte wurde 2005 die Aufgabenverteilung neu geregelt. Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ist weiterhin zuständig für die Kommunalaufsicht und Aufsicht über die Zweckverbände sowie den bei ihm gebildeten Anhörungsausschuss nach dem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung. Wo er bisher als Behörde der Landesverwaltung agierte, wurden an den Landrat nun als Auftragsangelegenheiten übertragen: die Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde, das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschutz, der Katastropenschutz, die zivile Verteidigung, die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön und die Förderung in den Bereichen Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorf- und Regionalentwicklung und ländlicher Tourismus.
Die bisher von den Landräten des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises und das Landkreises Gießen als Behörden der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als Zentrale Ausländerbehörden gingen an die zuständigen Regierungspräsidien über. Alle anderen vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben wurden dem Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Im dreistufigen Behördenaufbau des Landes bilden die Landkreise die unteren staatlichen Verwaltungsbehörden. Gleichzeitig sind sie Kommunalverbände mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Landkreise haben somit eine Doppelfunktion: Sie erfüllen die rein staatlichen Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Als Kommunalverband nehmen sie die eigenen Kommunalaufgaben, die ihnen durch Gesetz übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben (Auftragsangelegenheiten) sowie die durch den Staat übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Am 1.1.1970 ging die Trägerschaft sämtlicher Schulen auf die Stadt- und Landkreise über. Bis 1974 wurden die kommunalen Vollzugspolizeien in mehreren Schritten verstaatlicht und dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung unterstellt. Als Außenstellen des Landrates und Polizeipräsidenten wurden für die Aufgaben der Schutzpolizei in den Landkreisen Polizeistationen eingerichtet. Ferner wurde für die Aufgaben der Kriminalpolizei - sofern es zwingend geboten schien - eine Einrichtung von Kriminalstationen ermöglicht. Die Polizeipräsidenten und Landräte als Vollzugspolizeibehörden unterstanden unmittelbar dem Regierungspräsidenten.
1977 wurden zahlreiche Sonderverwaltungen in den Landrat als Behörde der Landesverwaltung eingegliedert: die staatlichen Veterinärämter (zum 1.10.1977), die Katasterämter (zum 1.10.1977, in den Kreisen Darmstadt-Dieburg, Kassel, Lahn-Dill-Kreis und Offenbach zum 1.1.1978), die staatlichen Schulämter und die Schulräte. Neben den Aufgaben der Schulräte wurde der Landrat zusätzlich für die Aufsicht über die Schulen zuständig, die bisher bei den Regierungspräsidien lag. Der Landrat als staatliches Veterinäramt übernahm zusätzlich die Lebensmittelüberwachung, soweit sie bisher von kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen wurde.
1985 wurden die staatlichen Schulämter wieder ausgegliedert und als selbstständige Behörden errichtet.
Mit der Errichtung von selbstständigen Polizeipräsidien gaben die Landräte als Behörden der Landesverwaltung 2000 die vollzugspolizeilichen Aufgaben an diese ab.
2004 wurden die in die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung eingegliederten Katasterämter und Flurbereinigungsbehörden aufgelöst und selbstständige Ämter für Bodenmanagement errichtet.
Durch das Gesetz zur Kommunalisierung der Landräte wurde 2005 die Aufgabenverteilung neu geregelt. Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ist weiterhin zuständig für die Kommunalaufsicht und Aufsicht über die Zweckverbände sowie den bei ihm gebildeten Anhörungsausschuss nach dem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung. Wo er bisher als Behörde der Landesverwaltung agierte, wurden an den Landrat nun als Auftragsangelegenheiten übertragen: die Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde, das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschutz, der Katastropenschutz, die zivile Verteidigung, die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön und die Förderung in den Bereichen Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorf- und Regionalentwicklung und ländlicher Tourismus.
Die bisher von den Landräten des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises und das Landkreises Gießen als Behörden der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als Zentrale Ausländerbehörden gingen an die zuständigen Regierungspräsidien über. Alle anderen vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben wurden dem Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Enthält
Enthält
Zu den Auftragsangelegenheiten gehören u.a. die Durchführung von Wahlen, die Verwaltung der Polizei, der Erlaß von Kreisverordnungen. Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten zählen z.B. das Sozial- und Siedlungswesen, Kultur, Wohlfahrt ( u.a. Krankenhäuser).
Findmittel
Findmittel
Abgabelisten
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Umfang gesamt: 154,41 MM (Stand: 15.1.2009)