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Signatur
HHStAW, 1, ...
Stück-Serie
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Hermann Franz von Sohlern, Groroth gegen seine Schwestern Antonette von Porzigk, Rotenburg/Fulda, Emiliane von Bellmont, Mainz, Elisabeth von Amelunxen, Mainz, Theresie von Hasberg, Libenau sowie deren Ehegatten Adolph von Bellmont, kurmainzischer Justizpräsident, Franz Ernst Freiherr von Hasberg, Major und ritterschaftlicher Deputierter, NN von Amelunxen, Oberstleutnant, Ch. F. von Porzigk, Oberhofmeister
Laufzeit
Laufzeit
1786-1800
Provenienz
(Vor-) Provenienzen
(Vor-) Provenienzen
Hauptmann, Ausschuß und Räte der unmittelbaren mittelrheinischen Reichsritterschaft in der Wetterau 1776-1785
RKG 1786
Vermerke
Enthält
Enthält
Quad. 11, Nr. 1: Testament (1776) von Anton Joseph von Sohlern
Quad. 12: Dokument betr. Güterteilung derer von Sohlern
Quad. 11, Nr. 6, 7a: Auszüge aus kurpfälzischen bzw. kurkölnischen Lehensbriefen (1777/1694) für die von Sohlern
Quad. 11, Nr. 7b, 8, 9: Kaufbriefe (1685/1694/1677) betr. verschiedene Güter derer von Sohlern
Quad. 11, Nr. 11, Vorakten Vol. V, fol. 308: Auszüge aus Testament (1727) von Anton Joseph von Sohlern
Vorakten Faszikel 1 (1820), Nr. 1: Auszug aus Testament (1776) von Anton Joseph von Sohlern
Vorakten, Faszikel 1 (1820), Nr. 2: Auszug aus sohlernschem Inventar
Vorakten, Vol. I (1822), Nr. 33: Inventar alles auf Gut Groroth Vorgefundenen
Vorakten, Vol. IV (1825), Nr. 248, 249: kurpfälzische/kurkölnische Lehensbriefe (1777/1694)
Vorakten, Vol. IV (1825), Nr. 250-252, 258: Kaufbriefe (1694/1677/1685/1719) betr. Groroth, Mittelheim, Bacharach, Eltville
Vorakten, Vol. IV (1825), Nr. 259: Pachtbrief (1698) betr. Lindschied
Sachverhalt
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Abweisung des von den Beklagten - wegen der vom Kläger nicht erfüllten testamentarischen Bedingung seiner standesgemäßen Vermählung in bestimmter Frist - erhobenen Anspruchs auf die Universalerbfolge (bis auf den dem Kläger zugestandenen Pflichtteil) in die Hinterlassenschaft ihres Vaters Anton Joseph von Sohlern, vielmehr Bestätigung im Besitz des Erbes, Unstatthaftigkeit des Rückfalls während der Existenz des Mannesstammes gemäß den reichsritterschaftlichen Gepflogenheiten, Reduzierung der den Beklagten testamentarisch zugesprochenen je 30000 Gulden auf die bei Mitgliedern der Reichsritterschaft üblichen 10000 Gulden, Liquidation der verschiedenen noch ausstehenden Forderungen nur insoweit, als den Beklagten jeweils noch Ansprüche aus der Erbmasse zustehen