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Identifier
HHStAW, 1, ...
Item series
Identification (short)
Title
Title
Johann Adam Werner, Stadtfähnrich, Wetzlar gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Wetzlar, Johann Jacob Waldschmidt, Schöffe, Wetzlar, (Lizentiat Johann Adolph Georg Brandt, Prokurator am RKG, Wetzlar)
Life span
Life span
1787, 1796-1806
Provenance
(Previous) provenances
(Previous) provenances
Magistrat Wetzlar (1787)
RKG (1787)
Stadtgericht Wetzlar (1787)
RKG (1788)
Magistrat Wetzlar (1789)
RKG (1791)
nach Aktenversendung Juristenfakultät Tübingen (1793)
nach Aktenversendung Juristenfakultät Jena (1794)
RKG (1796)
Notes
Includes
Includes
Quad. 24: Bausachverständigengutachten (1793),
Quad. 25: Gutachten Juristenfakultät Jena (1794),
Quad. 49a, b ( = Nr. 3612, 3613): vorinstanzliche Akten (ab 1787)
Facts of the case
Facts of the case
Facts of the case
Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils,
Anspruch darauf, den Kl. von der Pflicht, eine durch Verwitterung in Richtung des waldschmidtschen Hauses abgesunkene Fachwerkwand seines sich im Rohbau befindlichen Hinterhauses auf eigene Kosten wiederaufzurichten, zu entbinden, da die Verwitterung auf den Arrest zurückzuführen ist, den Waldschmidt beantragt hatte, weil die Fundamente des Neubaus, obwohl der Kl. dessen Ausmessung unter Zuziehung seiner Nachbarn hatte vornehmen lassen, nach Meinung Waldschmidts mit z.T. zu geringen, das Trauf- und Lichtrecht des Waldschmidt beeinträchtigendem Abstand zur unregelmäßigen Hausmauer des Waldschmidt errichtet worden war,
Anspruch darauf, den bekl. Waldschmidt zum Ersatz der Kosten zu verurteilen, die nötig sind, die durch die Verwitterung entstandenen Schäden zu beheben,
Anspruch auf Schutz des Kl. in seiner Abtrittsgerechtigkeit und seinem Recht, seine Abwässer einschließlich der Abwässer des Neubaues in den Winkel zwischen dem waldschmidtschen Haus und dem Haus des Kl. zu entsorgen,
Anspruch auf Ersatz der verursachten Prozesskosten
Anspruch darauf, den Kl. von der Pflicht, eine durch Verwitterung in Richtung des waldschmidtschen Hauses abgesunkene Fachwerkwand seines sich im Rohbau befindlichen Hinterhauses auf eigene Kosten wiederaufzurichten, zu entbinden, da die Verwitterung auf den Arrest zurückzuführen ist, den Waldschmidt beantragt hatte, weil die Fundamente des Neubaus, obwohl der Kl. dessen Ausmessung unter Zuziehung seiner Nachbarn hatte vornehmen lassen, nach Meinung Waldschmidts mit z.T. zu geringen, das Trauf- und Lichtrecht des Waldschmidt beeinträchtigendem Abstand zur unregelmäßigen Hausmauer des Waldschmidt errichtet worden war,
Anspruch darauf, den bekl. Waldschmidt zum Ersatz der Kosten zu verurteilen, die nötig sind, die durch die Verwitterung entstandenen Schäden zu beheben,
Anspruch auf Schutz des Kl. in seiner Abtrittsgerechtigkeit und seinem Recht, seine Abwässer einschließlich der Abwässer des Neubaues in den Winkel zwischen dem waldschmidtschen Haus und dem Haus des Kl. zu entsorgen,
Anspruch auf Ersatz der verursachten Prozesskosten