364
Identifier
HHStAW, 364
Fonds series
Identification (short)
Title
Title
Grundakten und Grundbücher allg.
Fonds data
Custodial history
Custodial history
Zugänge seit 1987.
Die Grundakten wurden seit 2006 in einem Außenmagazin des Staatsarchivs Marburg in Neustadt zusammengezogen.
Die Grundakten wurden seit 2006 in einem Außenmagazin des Staatsarchivs Marburg in Neustadt zusammengezogen.
History of creator
History of creator
Mit der Einführung des BGB wurde zum ersten Male ein einheitliches Liegenschaftsrecht für das gesamte Reichsgebiet geschaffen. Formell regelte die Grundbuchordnung vom 24.3.1897 in der Fassung vom 20.5.1898 (RGBl. S. 754) das Grundbuchwesen. Für jedes Grundstück wurde ein Grundbuchblatt angelegt (Realfoliensystem) und die Grundbuchblätter zu Grundbüchern vereinigt. Die Grundbücher ersetzten allmählich in den Jahren 1901 bis 1916 die im Bereich des ehemaligen Herzogtums Nassau geltenden Stockbücher (vgl. Abt. 362). Zuständig für die Führung der Grundbücher ist das beim jeweiligen Amtsgericht ansässige Grundbuchamt. Die im wesentlichen heute noch gültige GBO wurde am 5.8.1935 (RGBl. I S. 1073) und nach Kriegsende noch mehrfach novelliert. Durch das Ausführungsgesetz zur GBO vom 9.2.1960 (GVBl. I S. 1) finden in Hessen die Vorschriften der Grundbuchordnung auch auf das Bergwerkseigentum Anwendung. In dieser Zeit begann sich die Form des Grundbuchs zu ändern. Der RdErl. des Hessischen Ministers der Justiz vom 12.7.1961 (JMBl. S. 88) erlaubte bei Neuanlage von Grundbüchern das Loseblatt-Grundbuch einzuführen. Zwingend vorgeschrieben wurde dieses Verfahren durch RdErl. vom 2.12.1976 (JMBl. S. 1051). Die automatisierte Datenverarbeitung ist seit den 80er Jahren in Gebrauch. Näheres regelt ein Runderlass über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen beim automationsgestützten Grundbuchverfahren SOLUM vom 21.6.1991 (JMBl. S. 346).
Includes
Includes
Der überwiegende Teil der Ablieferungen besteht aus Grundakten von Amtsgerichten der Landgerichtsbezirke Limburg und Wiesbaden. In den Bestand wurden auch Berggrundakten aufgenommen.
Literature
Literature
Paris, [Alfred]: Die reichs- und preußisch-rechtlichen Bestimmungen über das Eigenthum und die sonstigen Rechte an Grundstücken in ihrer besonderen Beziehung für das ehemalige Herzogtum Nassau, Wiesbaden 1900.