F 23
Identifier
HStAD, F 23
Fonds series
Identification (short)
Title
Title
Akten und Amtsbücher Herrschaft Schlitz (Archiv der Grafen v.Schlitz gen.v.Görtz)
Life span
Life span
1480-1975
See
Corresponding archival items
Corresponding archival items
Urkunden: siehe Bestand B 8
Karten, Pläne, Atlanten: siehe Bestand P 23
Verordnungen Herrschaft Schlitz: siehe Bestand E 3 H
Einzelne Akten der Ämter der Herrschaft Schlitz in den Pertinenzbeständen der Alten Aktenabteilung E
Teil des Depositums ist auch das gesondert aufgestellte Familienarchiv v. Wurmser: sie Bestände B 23 (Urkunden) und F 26 (Akten)
Siehe auch Bestand E 12 (Adel) sowie Bestand G 23 C (Zivilprozesse der Standesherren). Für die Verordnungen siehe auch Bestand R 1 A (Verordnungssammlung Höpfner)
Fonds data
Includes
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Bestandsgeschichte: Archiv der ursprünglich reichsritterschaftlichen, dann gräflichen Familie v. Schlitz gen. v. Görtz, das mit Vertrag vom 27. September 1971 als Depositum der Graf Görtzischen Versorgungsstiftung im Staatsarchiv Darmstadt hinterlegt wurde. Seine Bedeutung machen u.a. die mit dem Herrschaftsarchiv verbundenen politischen Nachlässe des 17./19. Jahrhunderts aus.
A: Akten Herrschaft Schlitz: Haus- und Familiensachen, auch Angelegenheiten anderer Familien; Politische Stellung des Hauses; Hausvermögen; Besondere Fonds und Anstalten; allgemeines, soziale Tätigkeit, Konferenz standesherrlicher Verwaltungen
B: Amtsbücher Herrschaft Schlitz: Salbücher, Urbare, Kataster, Inventare; Kopiare, Protokolle, Repertorien; Rechnungen; Sonstige Bücher
A: Akten Herrschaft Schlitz: Haus- und Familiensachen, auch Angelegenheiten anderer Familien; Politische Stellung des Hauses; Hausvermögen; Besondere Fonds und Anstalten; allgemeines, soziale Tätigkeit, Konferenz standesherrlicher Verwaltungen
B: Amtsbücher Herrschaft Schlitz: Salbücher, Urbare, Kataster, Inventare; Kopiare, Protokolle, Repertorien; Rechnungen; Sonstige Bücher
Information / Notes
Additional information
Additional information
Nutzungsvorbehalt laut § 5 des Depositalvertrages vom 27. September 1971: „Für die Benutzung von Archivalien aus der Zeit nach dem 1.1.1871 ist die vorherige Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Eine Veränderung dieser zeitlichen Benutzungsgrenze bedarf erneuter Vereinbarung“.