G 29 A
Identifier
HStAD, G 29 A
Fonds series
Identification (short)
Title
Title
Grundbuchämter (Grundakten) [Lagerung im Grundaktenmagazin Neustadt]
Life span
Life span
1847, 1872-1996
See
Corresponding archival items
Corresponding archival items
G 29 B Grundbücher, G 29 C Erbhofakten, G 29 D Erbhofrollen.
Siehe auch G 28/G 29, G 28 A (Sp) Hinweise zur Anlegung und Führung der Grundakten finden sich in den Abteilungen G (Generalakten) bei den Beständen G 28 der einzelnen Amtsgerichte. Erfasst wurden bei den verzeichneten Akten auch die Erbhöfe, so dass eine Verbindung zur Überlieferung der Anerbengerichte möglich ist Siehe auch G 29 B Grundbücher, G 29 C Erbhofakten, G 29 D Erbhofrollen
Fonds data
Essay
Essay
Behördengeschichte:
Mit dem Gesetz über die Anlegung des Grundbuchs vom 16.3.1899, dem Gesetz über die Ausführung der Grundbuchordnung vom 22.7.1899 sowie der Anweisung für die Gerichte, die Anlegung des Grundbuchs betr. vom 1.2.1900 wurde im Großherzogtum Hessen den Amtsgerichten die Aufgabe der Grundbuchführung zugewiesen. In § 9 der letztgenannten Anweisung wird die Anlage von Akten zu Grundbuchauszügen sowie deren Inhalt bestimmt. Bei den Amtsgerichten wurden die Grundbuchämter eingerichtet, denen bis heute die Grundstücksdokumentation durch Führung der Grundbücher und Grundakten nach einem einheitlichen Muster obliegt. Grundlage der Arbeit der Grundbuchämter waren die bereits seit 1830 im Großherzogtum Hessen geführten Ortsgrundbücher (siehe auch C 4).
Bestandsgeschichte
Abgaben geschlossener Grundakten erfolgten in größerem Umfang bisher von den Amtsgerichten Bensheim (1986, 1993), Büdingen (1993/1994) und Lampertheim (1982-1988, 1993, 1995). In der Regel befinden sich die Grundakten noch bei dem zuständigen Amtsgericht. Das Recht auf Einsicht in die Grundakten richtet sich nach der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26.5.1994 (veröffentlicht im BGBl. I 1114) und nach der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24.1.1995 (veröffentlicht im BGBl. I 114). Hinweise zur Anlegung und Führung der Grundakten finden sich in den Abteilungen G (Generalakten) bei den Beständen G 28 der einzelnen Amtsgerichte. Erfasst wurden bei den verzeichneten Akten auch die Erbhöfe, so dass eine Verbindung zur Überlieferung der Anerbengerichte möglich ist.
Mit dem Gesetz über die Anlegung des Grundbuchs vom 16.3.1899, dem Gesetz über die Ausführung der Grundbuchordnung vom 22.7.1899 sowie der Anweisung für die Gerichte, die Anlegung des Grundbuchs betr. vom 1.2.1900 wurde im Großherzogtum Hessen den Amtsgerichten die Aufgabe der Grundbuchführung zugewiesen. In § 9 der letztgenannten Anweisung wird die Anlage von Akten zu Grundbuchauszügen sowie deren Inhalt bestimmt. Bei den Amtsgerichten wurden die Grundbuchämter eingerichtet, denen bis heute die Grundstücksdokumentation durch Führung der Grundbücher und Grundakten nach einem einheitlichen Muster obliegt. Grundlage der Arbeit der Grundbuchämter waren die bereits seit 1830 im Großherzogtum Hessen geführten Ortsgrundbücher (siehe auch C 4).
Bestandsgeschichte
Abgaben geschlossener Grundakten erfolgten in größerem Umfang bisher von den Amtsgerichten Bensheim (1986, 1993), Büdingen (1993/1994) und Lampertheim (1982-1988, 1993, 1995). In der Regel befinden sich die Grundakten noch bei dem zuständigen Amtsgericht. Das Recht auf Einsicht in die Grundakten richtet sich nach der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26.5.1994 (veröffentlicht im BGBl. I 1114) und nach der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24.1.1995 (veröffentlicht im BGBl. I 114). Hinweise zur Anlegung und Führung der Grundakten finden sich in den Abteilungen G (Generalakten) bei den Beständen G 28 der einzelnen Amtsgerichte. Erfasst wurden bei den verzeichneten Akten auch die Erbhöfe, so dass eine Verbindung zur Überlieferung der Anerbengerichte möglich ist.