181 d
Complete identifier
HStAM, 181 d
Fonds
Identification (short)
Title
Title
Einkommensteuerveranlagungskommissionen
Life span
Life span
1867-1921
Fonds data
Custodial history
Custodial history
Die Akten wurden u.a. 1904 von der Regierung in Kassel abgegeben.
History of creator
History of creator
Die Arbeit der Einkommensteuerveranlagungskommissionen beruhte auf dem Preußischen Gesetz vom 1. Mai 1851, das die Veranlagung und Erhebung der Klassen- und klassifizierten Einkommensteuer regelte und infolge der Annexion Kurhessens durch Preußen auch im neu gebildeten preußischen Regierungsbezirk Kassel galt.
Diese Einkommensteuer unterschied sich von der zuvor in Preußen erhobenen Klassensteuer dadurch, dass sie erstmals einen progressiven Steuersatz vorsah, statt umgekehrt progressiv die einkommensschwächsten Bevölkerungsschichten am meisten zu belasten. Zur Veranlagung wurden je nach Gemeindegröße von der Gemeindevertretung drei bis zwölf Personen starke Kommissionen gewählt, die unter Leitung des Gemeindevorstandes für die Einschätzung der Steuerpflichtigen verantwortlich waren. Die Kommissionen bestanden aus Bürgern unterschiedlicher sozialer Herkunft sowie aus Beamten. Nach Aufnahme des Personenstandes wurden hierzu zunächst die Steuerfreien in die Steuerrolle eingetragen und anschließend die Steuerpflichtigen in die gesetzlich vorgesehenen Steuerklassen- und -stufen eingetragen. Der Klassensteuer unterlagen die Einwohner mit einem Einkommen von unter 1000 Talern. Darüber griff die klassifizierte Einkommensteuer mit ca. 30 Stufen.
Erst mit der Steuerreform vom 24. Juni 1891 wurde ein Deklarationszwang für Einkommen über 3000 M eingeführt, was die Veranlagungskommissionen entlastete. Die Institution der Veranlagungskommission selbst hielt sich noch bis 1919, als die Steuerverwaltung auf neue geschaffene Reichsbehörden übertragen und die Kommissionen in Staatssteuerämter umbenannt wurden.
Diese Einkommensteuer unterschied sich von der zuvor in Preußen erhobenen Klassensteuer dadurch, dass sie erstmals einen progressiven Steuersatz vorsah, statt umgekehrt progressiv die einkommensschwächsten Bevölkerungsschichten am meisten zu belasten. Zur Veranlagung wurden je nach Gemeindegröße von der Gemeindevertretung drei bis zwölf Personen starke Kommissionen gewählt, die unter Leitung des Gemeindevorstandes für die Einschätzung der Steuerpflichtigen verantwortlich waren. Die Kommissionen bestanden aus Bürgern unterschiedlicher sozialer Herkunft sowie aus Beamten. Nach Aufnahme des Personenstandes wurden hierzu zunächst die Steuerfreien in die Steuerrolle eingetragen und anschließend die Steuerpflichtigen in die gesetzlich vorgesehenen Steuerklassen- und -stufen eingetragen. Der Klassensteuer unterlagen die Einwohner mit einem Einkommen von unter 1000 Talern. Darüber griff die klassifizierte Einkommensteuer mit ca. 30 Stufen.
Erst mit der Steuerreform vom 24. Juni 1891 wurde ein Deklarationszwang für Einkommen über 3000 M eingeführt, was die Veranlagungskommissionen entlastete. Die Institution der Veranlagungskommission selbst hielt sich noch bis 1919, als die Steuerverwaltung auf neue geschaffene Reichsbehörden übertragen und die Kommissionen in Staatssteuerämter umbenannt wurden.
Finding aids
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Arcinsys-Datenbank
Further information (fonds)
Extent
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13,65 MM
Information / Notes
Additional information
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Letzte Aktualisierung: 28.05.2018