Vollständige Signatur

HHStAW, 1217

Bestand


Identifikation (kurz)


Titel Titel
Hilde Führer
Laufzeit Laufzeit
1962-2005

Siehe


Korrespondierende Archivalien Korrespondierende Archivalien
Archiv der deutschen Frauenbewegung, Signatur NL-K-08.1 ; 10-6 (KOMZ-Ordner: Deutscher Staatsbürgerinnen-Verband / Führer)

Bestandsdaten


Aufsatz Aufsatz
Zugang 59/2005, 96/2014
Geschichte des Bestandsbildners Geschichte des Bestandsbildners
Hilde Führer war langjährige Vorsitzende des Deutschen Staatsbürgerinnenverbands Wiesbaden. Sie unterstützte befreundete Familien in der DDR, darunter eine Pfarrersfamilie der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, im Rahmen privater Hilfen und über die Hilfsstelle westdeutscher Kirchen. Langjährige Korrespondenzen geben auch Einblicke in die schulische, berufliche und persönliche Entwicklung der Familienmitglieder und allgemein in die Lebenssituation der Christen in der atheistischen DDR.
Enthält v.a. Enthält v.a.
Schriftverkehr mit mehreren Familien und Einzelpersonen in der DDR, u.a. in Naumburg, Bad Langensalza, Halle, Dresden, Neuhaus, Bitterfeld und Barleben.
Findmittel Findmittel
Online-Datenbank (Arcinsys)

Weitere Angaben (Bestand)


Umfang Umfang
0,75 lfm (30 Nummern)
Bearbeiter Bearbeiter
Carl Christian Wahrmann, 2016
Benutzung Benutzung
Nutzung nach dem Hessischen Archivgesetz

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Aus rechtlichen Gründen werden mehrere Verzeichnungseinheiten vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen nicht angezeigt. Darin enthalten sind Briefe, Postkarten und Fotografien der Korrespondenzpartner sowie ihrer Familien. Für das Schriftgut gelten die Regelungen des Hessischen Archivgesetzes, im Falle der Fotografien wird zur Wahrung der Bestimmungen des KunstUrhG und in Anlehnung an die Schutzfristenregelungen des HArchG eine 100-jährige Frist auf das angenommene Geburtsdatum angewendet ((§ 22 KunstUrhG vom 09.01.1907, zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16.02.2001 (BGBl. I S. 266); § 13 Abs. 2 HArchG vom 26.11.2012 (GVBl 24/2012, S. 458).