2040
Complete identifier
HHStAW, 2040
Fonds
Identification (short)
Title
Title
Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M.
Fonds data
Custodial history
Custodial history
Zg. 1992, Zg. 42/1997, Zg. 05/2004, Zg. 71/2007
History of creator
History of creator
Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Ihre Entstehung geht auf die Rechtsanwaltsordnung (RAO) vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) zurück, wonach die Rechtsanwälte eines Oberlandesgerichtsbezirks sich zu einer Rechtsanwaltskammer zusammenschließen mussten. Für den OLG-Bezirk Frankfurt ist eine Rechtsanwaltskammer seit 1880 nachweisbar.
Das Zweite Gesetz zur Änderung der RAO vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1470) schrieb den Rechtsanwälten die Mitgliedschaft in der Reichsrechtsanwaltskammer vor. Diese wurden der Leitung eines Präsidenten unterstellt und besaßen nur noch beratende Funktion. Nach dem Krieg bestimmte die Hessische RAO vom 18.12.1948 (GVBl. S. 126), dass die in Hessen zugelassenen Rechtsanwälte Mitglied der jeweiligen Kammern in Frankfurt und Kassel sein sollten. Durch die BundesRAO vom 1.8.1959 (BGBl. I S. 565) wurde die Rechtsanwaltschaft bundeseinheitlich organisiert. Der hessische Justizminister legte durch VO vom 30.11.1976 (GVBl. I S. 506) fest, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt für die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden zuständig sein sollte.
Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern gehört die Ehrengerichtsbarkeit, die Schlichtung von Streitigkeiten der Rechtsanwälte untereinander, und die Abfassung von Gutachten für die Landesjustizverwaltung und die Gerichte. Die Rechtsanwaltskammern fördern und sichern die Mitwirkung der Rechtsanwälte an der Rechtspflege, wirken bei der Referendarausbildung mit und unterhalten Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder.
Das Zweite Gesetz zur Änderung der RAO vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1470) schrieb den Rechtsanwälten die Mitgliedschaft in der Reichsrechtsanwaltskammer vor. Diese wurden der Leitung eines Präsidenten unterstellt und besaßen nur noch beratende Funktion. Nach dem Krieg bestimmte die Hessische RAO vom 18.12.1948 (GVBl. S. 126), dass die in Hessen zugelassenen Rechtsanwälte Mitglied der jeweiligen Kammern in Frankfurt und Kassel sein sollten. Durch die BundesRAO vom 1.8.1959 (BGBl. I S. 565) wurde die Rechtsanwaltschaft bundeseinheitlich organisiert. Der hessische Justizminister legte durch VO vom 30.11.1976 (GVBl. I S. 506) fest, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt für die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden zuständig sein sollte.
Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern gehört die Ehrengerichtsbarkeit, die Schlichtung von Streitigkeiten der Rechtsanwälte untereinander, und die Abfassung von Gutachten für die Landesjustizverwaltung und die Gerichte. Die Rechtsanwaltskammern fördern und sichern die Mitwirkung der Rechtsanwälte an der Rechtspflege, wirken bei der Referendarausbildung mit und unterhalten Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder.
Includes
Includes
Personalakten von Rechtsanwälten 1889-2003 und Ehrengerichtsverfahren 1950-2001
Literature
Literature
Rechtsanwälte und ihre Selbstverwaltung 1878-1998, Hrsg. Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Frankfurt am Main 1998.
Finding aids
Finding aids
Online-Datenbank (Arcinsys)
Further information (fonds)
Extent
Extent
7,875 lfm (Nr. 1-278)
Access
Access
Nutzung nach Hessischem Archivgesetz
Descriptors
Descriptors
Frankfurt
Darmstadt
Gießen
Hanau
Limburg
Wiesbaden