632
Complete identifier
HHStAW, 632
Fonds
Identification (short)
Title
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Verwaltungsgerichtshof
Fonds data
Custodial history
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Zugänge 58/1981 ff.
History of creator
History of creator
Das Kontrollratsgesetz Nr. 36 vom 15. Oktober 1946 ordnete die Errichtung von Verwaltungsgerichten an. Das großhessische Staatsministerium führte daraufhin durch das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31.10.1946 (GVBl. S. 194) eine unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit ein, die zum Geschäftsbereich des Innenministers gehörte. Die Dienstaufsicht führte zunächst der Ministerpräsident, seit 1967 der Justizminister.
Durch die Erste VO zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. März 1947 (GVBl. S. 29) wurde Kassel als Sitz des Verwaltungsgerichtshofs bestimmt. Ihm waren die Verwaltungsgerichte in Darmstadt, Kassel und Wiesbaden (s. Abt. 901) nachgeordnet. Durch VO vom 31. Januar 1952 (GVBl. S. 3) kam das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (s. Abt. 900) und durch Gesetz vom 22. August 1986 (GVBl. I S. 261) das Verwaltungsgericht Gießen hinzu.
Grundlage der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte ist die bundeseinheitlich geltende Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17). Vor den Verwaltungsgerichten werden die Klagen von Bürgern gegen den Erlaß eines Verwaltungsaktes, gegen die Ablehnung eines Antrags und wegen Unterlassung seitens der Behörde verhandelt. Außerdem gibt es in Hessen ein Klagerecht in Naturschutzangelegenheiten. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Rechtsmittel der Berufung und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Im ersten und letzten Rechtszug entscheidet er im Normenkontrollverfahren über die Gültigkeit der unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.
Durch die Erste VO zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. März 1947 (GVBl. S. 29) wurde Kassel als Sitz des Verwaltungsgerichtshofs bestimmt. Ihm waren die Verwaltungsgerichte in Darmstadt, Kassel und Wiesbaden (s. Abt. 901) nachgeordnet. Durch VO vom 31. Januar 1952 (GVBl. S. 3) kam das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (s. Abt. 900) und durch Gesetz vom 22. August 1986 (GVBl. I S. 261) das Verwaltungsgericht Gießen hinzu.
Grundlage der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte ist die bundeseinheitlich geltende Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17). Vor den Verwaltungsgerichten werden die Klagen von Bürgern gegen den Erlaß eines Verwaltungsaktes, gegen die Ablehnung eines Antrags und wegen Unterlassung seitens der Behörde verhandelt. Außerdem gibt es in Hessen ein Klagerecht in Naturschutzangelegenheiten. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Rechtsmittel der Berufung und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Im ersten und letzten Rechtszug entscheidet er im Normenkontrollverfahren über die Gültigkeit der unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.
Includes
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1,125 lfm Personal- und Verfahrensakten 1947-1957.
Finding aids
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Personalakten: Kartei
Verfahrensakten: Ablieferungslisten
Further information (fonds)
Extent
Extent
20,38 lfm
Descriptors
Descriptors
Kassel
Wiesbaden
Darmstadt
Frankfurt
Gießen