557
Complete identifier
HHStAW, 557
Fonds
Identification (short)
Title
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Datenschutzbeauftragter
Fonds data
Custodial history
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Die Aktenüberlieferung setzt 1969 mit dem Vorlauf zum Datenschutzgesetz (verabschiedet 1970) ein. Die Übernahme von ausgesondertem Schriftgut durch das Hauptstaatsarchiv erfolgte in bislang vier Zugängen in den Jahren 1991, 1998, 2001 und 2007 (Zugänge 26/91, 63/98, 68/01 bzw. ../07). Die Akten der ersten drei Zugänge sind komplett verzeichnet (Nr. 1-370), vom vierten Zugang sind bislang die Nummern 371-509 verzeichnet.
History of creator
History of creator
a) Entwicklung der Rechtsgrundlagen zum Datenschutz in Hessen
Am 7. Oktober 1970 verabschiedete der Hessische Landtag das 'Datenschutzgesetz' (GVBl. I S. 625). Dieses gilt als 'das erste Datenschutzgesetz der Welt' (Landtagspräsident Karl Starzacher, nach FAZ v. 23.10.1991; vgl. 1. Tätigkeitsbericht, 1972, S. 13). Über den ab 1971 amtierenden Willi Birkelbach heißt es, er habe 'als erster Mensch überhaupt das Amt eines Datenschutzbeauftragten' übernommen (FR v. 11.01.2003). Mit Hinweis auf den frühen Zeitpunkt seiner Datenschutzinitiative wird dem hessischen Gesetzgeber eine Vorreiterrolle attestiert, welche 'die Gesetzgebung im Bund, in den Bundesländern und teilweise auch im Ausland maßgebend beeinflußt' habe (Nungesser, S. 145). Anlass für die Verabschiedung des hessischen Gesetzes war die Einführung der automatisierten Datenverarbeitung (ADV) in der Landesverwaltung, was sich u. a. in der Einrichtung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und der Kommunalen Gebietsrechenzentren auswirkte (ebd., S. XIII; GVBl. I 1969 S. 304; 1. Tätigkeitsbericht, 1972, S. 7 f.).
Das 1970 verabschiedete 'Datenschutzgesetz', ab 1978 'Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)', wurde im Laufe seiner Geltung mehrfach geändert. Grundlegende Novellen fanden 1978, 1986 und 1998 statt. Das 'Datenschutzgesetz' von 1970 (GVBl. I S. 625; Inkrafttreten am 13.10.1970; Änderung zum 01.01.1975 durch Gesetz vom 04.09.1974; außer Kraft gesetzt und ersetzt zum 08.02.1978 durch HDSG vom 31.01.1978) beschreibt Inhalt und Umfang des Datenschutzes (§§ 1-6) sowie die Wahl, das Amt und die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten (§§ 7-15). In den Schlussvorschriften (§§ 16 f.) definiert es Verstöße gegen das Gesetz noch als Ordnungswidrigkeiten (§ 16). Vier Jahre später, 1974, wurden durch das 'Hessische Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts' (GVBl. 1974 I, S. 361; Inkrafttreten des relevanten Artikels 13 EGStGB zum 01.01.1975) stattdessen Strafvorschriften eingefügt, die Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ermöglichten.
Das Anfang 1978 verabschiedete 'Hessische Datenschutzgesetz (HDSG)' (GVBl. I S. 96; Inkrafttreten - abgesehen von einer Ausnahmebestimmung - am 08.02.1978) ersetzte das 'Datenschutzgesetz' von 1970. Das HDSG war umfassender und präziser als sein Vorläufer und beinhaltete u. a. verschiedene 'Einzelregelungen für den Datenschutz' (§§ 11-19). Die Novelle diente außerdem der Angleichung des Landesrechts an das Bundesrecht, nachdem der Bund das 'Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG)' vom 27. Januar 1977 (BGBl. I 1978 S. 201) verabschiedet hatte (vgl. Nungesser, S. XIII). Ebenfalls im Jahr 1978 verordnete die Hessische Landesregierung die 'Hessische Gebührenordnung für die Erteilung von Auskünften über gespeicherte personenbezogene Daten (Hessische Datenschutzgebührenordnung - HDSGebO)' (GVBl. I S. 406; Inkrafttreten am 01.07.1978; Aufhebung zum 01.11.1980 durch Gesetz vom 14.10.1980), die jedoch nur zwei Jahre galt. Die HDSGebO setzte eine Gebühr von DM 10,- fest, wenn Betroffene ihr Recht nach § 18 Abs. 1 HDSG geltend machten und von einer Behörde eine Auskunft über die dort über sie gespeicherten Daten erhielten. Das 1980 verabschiedete 'Gesetz zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes' (GVBl. I S. 377; Inkrafttreten am 01.11.1980) hob die Datenschutzgebührenordnung von 1978 auf und ergänzte das HDGS um einen Passus (§ 18 Abs. 4), wonach die Auskunftserteilung an Betroffene gebührenfrei war.
Zwei Verordnungen aus dem Jahr 1978 trafen Verfahrensregelungen zu Bestimmungen des HDSG, die die Transparenz der Datenspeicherung bei Behörden und anderen öffentlichen Stellen erhöhen sollten. Die 'Hessische Verordnung über die Veröffentlichung der Angaben über gespeicherte personenbezogene Daten (Hessische Datenschutzveröffentlichungsordnung - HDSVeröffO)' (GVBl. I 1978 S. 553; Inkrafttreten am 18.11.1978; Aufhebung zum 01.01.1987 durch HDGS vom 11.11.1986) regelte das Verfahren zur Veröffentlichung gespeicherter Daten gemäß § 17 HDSG. Die öffentlichen Stellen hatten in bestimmten Veröffentlichungsblättern hatten u. a. bekannt zu machen, welche Dateien bei ihnen gespeichert wurden, welche personenbezogenen Daten diese enthielten und zur Erfüllung welcher Aufgaben die Speicherung erforderlich war. Die 'Hessische Verordnung über die von dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zu führenden Dateienregister (Hessische Datenschutzregisterordnung - HDSRegO)' (GVBl. I 1978 S. 682; Inkrafttreten am 21.12.1978; Aufhebung zum 01.01.1987 durch HDGS vom 11.11.1986) bestimmte den Inhalt und die Form des Dateienregisters, das der Hessische Datenschutzbeauftragte gemäß § 25 Abs. 1 u. Abs. 2 HDGS führte. In dieses öffentlich einsehbaren Register waren sämtliche von Behörden etc. geführten Dateien aufzunehmen, die personenbezogene Daten enthielten.
Das sog. 'Volkszählungsurteil' des Bundesverfassungsgerichts von 1983 zog Änderungen der Rechtsgrundlagen im Bereich des Datenschutzes nach sich, nachdem das Gerichtsverfahren zu einer Aussetzung der 'Volks- und Arbeitsstättenzählung' 1983 geführt und das Gericht die stärkere Beachtung von Datenschutzgesichtspunkten gefordert hatte. Einstimmig bat der Hessische Landtag die Landesregierung 1984, 'sich bei der anstehenden Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes für substantielle Verbesserungen des Datenschutzes - insbesondere in den Bereichen Zweckbindung, Information des Betroffenen und Kontrollbefugnisse des Datenschutzbeauftragten - einzusetzen'. Ersatzweise sollte das Hessische Datenschutzgesetz entsprechend geändert werden (Beschluss v. 05.07.1984, Landtagsdrucksache 11/1551, nach Nungesser, S. XIV). Mit der folgenden Novelle des 'Hessisches Datenschutzgesetzes (HDGS)' im Jahr 1986 (GVBl. I S. 309; Inkrafttreten am 01.01.1987; dadurch Aufhebung der 'Hessischen Verordnung über die Veröffentlichung der Angaben über gespeicherte personenbezogene Daten' vom 01.11.1978 und der 'Hessischen Verordnung über die von dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zu führenden Dateienregister' vom 08.12.1978; Änderung des Gesetzes durch Gesetz vom 14.10.1980) setzte Hessen als erstes Bundesland die Vorgaben des 'Volkszählungsurteils' in Landesrecht um. Diese neuerliche Vorreiterrolle wird dem Druck des damaligen Hessischen Datenschutzbeauftragten, Prof. Dr. Spiros Simitis, zugeschrieben (FR v. 27.06.1991). Das daraufhin neu gefasste, umfassendere HDSG ersetzte die bisherige Fassung von 1978. Ausdrückliche Kernaufgabe des neu gefassten Gesetzes war es, das 'Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen [...] zugelassen sind' (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Dieser Passus übernahm wörtlich die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, die auch unter dem Begriff des 'informationellen Selbstbestimmungsrechts' bekannt geworden ist (Nungesser, S. 22). Das neue HDSG beschrieb nun u. a. ausdrücklich die 'Rechte der Betroffenen' (§§ 18-31). Zu den Neuerungen zählte die Ausdehnung des Begriffs der Datenverarbeitung und damit die Einbeziehung der Akten in den Datenschutz. Während das HDSG bislang nur die in Dateien gespeicherten Daten geschützt hatte, wurde der Schutz nun auf alle personenbezogenen Daten (und damit auch auf Akten) ausgedehnt (§ 2 Abs. 2) (vgl. Nungesser, S. V). Neu war der Grundsatz der Datenerhebung 'bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis' (§ 12 Abs. 1) und der Grundsatz der 'Zweckbindung': Personenbezogene Daten durften fortan 'grundsätzlich nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie erhoben oder gespeichert worden sind' (§ 13 Abs. 1) (vgl. Nungesser, S. XIV).
Durch das 'Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes' von 1994 (GVBl. I, S. 817; Inkrafttreten am 22.12.1994) nahm der Hessische Landtag sich selbst (abgesehen von der Landtagsverwaltung) von der Geltung des HDSG aus. Mit dem 'Dritten Gesetz zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes' im Jahr 1998 (GVBl. I S. 421; Inkrafttreten am 06.11.1998, außer neuer § 6 HDSG: Inkrafttreten am 01.06.1999) wurde eine Vielzahl von Paragraphen des bisherigen HDSG geändert, ergänzt oder redaktionell überarbeitet. Mit dieser Neufassung hat Hessen 'die EG-Datenschutzrichtlinie fristgerecht umgesetzt' (28. Tätigkeitsbericht, 1999, S. 11). Diese Änderungen wurden eingearbeitet und führten zur 'Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Datenschutzgesetzes' am 7. Januar 1999 (GVBl. I, S. 98).
b) Aufgaben und Tätigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Von Anfang an beschränkte die Zuständigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten sich ausschließlich auf den Datenschutz bei öffentlichen Stellen, zunächst nur auf den Bereich der 'Behörden des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts' (GVBl. I 1970 S. 625, § 1). Später wurden zwar weitere öffentliche Stellen wie z. B. die Gemeinden einbezogen (GVBl. I 1978 S. 96, § 3), doch der privatrechtliche Bereich blieb bis auf wenige Ausnahmen (z. B. GVBl. I 1986 S. 309, § 4 Abs. 3) ausgespart. Für den Datenschutz im privatrechtlichen Bereich ist das Bundesdatenschutzgesetz (BGBl. I 1978 S. 201) maßgebend. Auch die meisten anderen Bundesländer haben den Anwendungsbereich ihrer Datenschutzgesetze auf den öffentlichen Bereich beschränkt. Einige öffentlich-rechtliche Stellen sind vom Wirkungsbereich des Hessischen Datenschutzbeauftragten ausgenommen, so z. B. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (Nungesser, S. 44), der Hessische Rundfunk in seiner journalistisch-redaktionellen Tätigkeit (z. B. GVBl. I 1986, § 3 Abs. 6) oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen (z. B. GVBl. 1986 I, § 3 Abs. 7).
Die Kernaufgabe des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist die Überprüfung der Datenschutzpraxis der näher bestimmten öffentlichen Stellen in Hessen. Bereits die erste Fassung des 'Datenschutzgesetzes' von 1970 (GVBl. I S. 625, § 10 Abs. 1) enthielt diesen Auftrag, der sich bei allen HDSG-Novellen erhalten hat (vgl. GVBl. I 1978 S. 96, § 23; GVBl. I 1986 S. 309, § 24; GVBl. I 1999 S. 98, § 24). Bereits seit 1978 galt der Überwachungsauftrag nicht nur der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes selbst, sondern darüber hinaus auch der sonstigen Vorschriften, die den Datenschutz betreffen (GVBl. I 1978 S. 96, § 23; vgl. Nungesser, S. 149).
Bereits im Datenschutzgesetz von 1970 war das Recht aller Betroffenen auf Anrufung des Datenschutzbeauftragten enthalten (GVBl. I S. 625, § 11). In der Fassung von 1999 lautet die Formulierung: 'Jeder kann sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch datenverarbeitende Stellen [...] in seinen Rechten verletzt worden zu sein.' (GVBl. I S. 98, § 28 Abs. 1).
Die Kernaufgaben des Hessischen Datenschutzbeauftragten spiegeln sich auch in seiner Aktenüberlieferung wider. Der Großteil seines Verwaltungsschriftguts betrifft die Überprüfung der Datenschutzpraxis von Behörden. Diese Überprüfung geschieht häufig durch telefonische oder schriftliche Befragung der jeweiligen öffentlichen Dienststelle, seltener vor Ort. In vielen Fällen reagiert der Datenschutzbeauftragte mit seinen Überprüfungen auf Anfragen oder Beschwerden.
In der Anfangszeit lag ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten in der Beratung und Prüfung der Landesverwaltung bei der Einführung von Anlagen und/oder Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung (u. a. 1.-6. Tätigkeitsbericht, 1972-1977). In den 1980er Jahren bestimmte die weit verbreitete Angst vor einem 'gläsernen Bürger' und einem allwissenden Staat die Arbeit der Dienststelle. Dabei befasste der Hessische Datenschutzbeauftragte sich auch mit Bundesregelungen, deren Ausführung dem Land Hessen oblag. Deutliche Kritik äußerte ...
Am 7. Oktober 1970 verabschiedete der Hessische Landtag das 'Datenschutzgesetz' (GVBl. I S. 625). Dieses gilt als 'das erste Datenschutzgesetz der Welt' (Landtagspräsident Karl Starzacher, nach FAZ v. 23.10.1991; vgl. 1. Tätigkeitsbericht, 1972, S. 13). Über den ab 1971 amtierenden Willi Birkelbach heißt es, er habe 'als erster Mensch überhaupt das Amt eines Datenschutzbeauftragten' übernommen (FR v. 11.01.2003). Mit Hinweis auf den frühen Zeitpunkt seiner Datenschutzinitiative wird dem hessischen Gesetzgeber eine Vorreiterrolle attestiert, welche 'die Gesetzgebung im Bund, in den Bundesländern und teilweise auch im Ausland maßgebend beeinflußt' habe (Nungesser, S. 145). Anlass für die Verabschiedung des hessischen Gesetzes war die Einführung der automatisierten Datenverarbeitung (ADV) in der Landesverwaltung, was sich u. a. in der Einrichtung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und der Kommunalen Gebietsrechenzentren auswirkte (ebd., S. XIII; GVBl. I 1969 S. 304; 1. Tätigkeitsbericht, 1972, S. 7 f.).
Das 1970 verabschiedete 'Datenschutzgesetz', ab 1978 'Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)', wurde im Laufe seiner Geltung mehrfach geändert. Grundlegende Novellen fanden 1978, 1986 und 1998 statt. Das 'Datenschutzgesetz' von 1970 (GVBl. I S. 625; Inkrafttreten am 13.10.1970; Änderung zum 01.01.1975 durch Gesetz vom 04.09.1974; außer Kraft gesetzt und ersetzt zum 08.02.1978 durch HDSG vom 31.01.1978) beschreibt Inhalt und Umfang des Datenschutzes (§§ 1-6) sowie die Wahl, das Amt und die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten (§§ 7-15). In den Schlussvorschriften (§§ 16 f.) definiert es Verstöße gegen das Gesetz noch als Ordnungswidrigkeiten (§ 16). Vier Jahre später, 1974, wurden durch das 'Hessische Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts' (GVBl. 1974 I, S. 361; Inkrafttreten des relevanten Artikels 13 EGStGB zum 01.01.1975) stattdessen Strafvorschriften eingefügt, die Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ermöglichten.
Das Anfang 1978 verabschiedete 'Hessische Datenschutzgesetz (HDSG)' (GVBl. I S. 96; Inkrafttreten - abgesehen von einer Ausnahmebestimmung - am 08.02.1978) ersetzte das 'Datenschutzgesetz' von 1970. Das HDSG war umfassender und präziser als sein Vorläufer und beinhaltete u. a. verschiedene 'Einzelregelungen für den Datenschutz' (§§ 11-19). Die Novelle diente außerdem der Angleichung des Landesrechts an das Bundesrecht, nachdem der Bund das 'Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG)' vom 27. Januar 1977 (BGBl. I 1978 S. 201) verabschiedet hatte (vgl. Nungesser, S. XIII). Ebenfalls im Jahr 1978 verordnete die Hessische Landesregierung die 'Hessische Gebührenordnung für die Erteilung von Auskünften über gespeicherte personenbezogene Daten (Hessische Datenschutzgebührenordnung - HDSGebO)' (GVBl. I S. 406; Inkrafttreten am 01.07.1978; Aufhebung zum 01.11.1980 durch Gesetz vom 14.10.1980), die jedoch nur zwei Jahre galt. Die HDSGebO setzte eine Gebühr von DM 10,- fest, wenn Betroffene ihr Recht nach § 18 Abs. 1 HDSG geltend machten und von einer Behörde eine Auskunft über die dort über sie gespeicherten Daten erhielten. Das 1980 verabschiedete 'Gesetz zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes' (GVBl. I S. 377; Inkrafttreten am 01.11.1980) hob die Datenschutzgebührenordnung von 1978 auf und ergänzte das HDGS um einen Passus (§ 18 Abs. 4), wonach die Auskunftserteilung an Betroffene gebührenfrei war.
Zwei Verordnungen aus dem Jahr 1978 trafen Verfahrensregelungen zu Bestimmungen des HDSG, die die Transparenz der Datenspeicherung bei Behörden und anderen öffentlichen Stellen erhöhen sollten. Die 'Hessische Verordnung über die Veröffentlichung der Angaben über gespeicherte personenbezogene Daten (Hessische Datenschutzveröffentlichungsordnung - HDSVeröffO)' (GVBl. I 1978 S. 553; Inkrafttreten am 18.11.1978; Aufhebung zum 01.01.1987 durch HDGS vom 11.11.1986) regelte das Verfahren zur Veröffentlichung gespeicherter Daten gemäß § 17 HDSG. Die öffentlichen Stellen hatten in bestimmten Veröffentlichungsblättern hatten u. a. bekannt zu machen, welche Dateien bei ihnen gespeichert wurden, welche personenbezogenen Daten diese enthielten und zur Erfüllung welcher Aufgaben die Speicherung erforderlich war. Die 'Hessische Verordnung über die von dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zu führenden Dateienregister (Hessische Datenschutzregisterordnung - HDSRegO)' (GVBl. I 1978 S. 682; Inkrafttreten am 21.12.1978; Aufhebung zum 01.01.1987 durch HDGS vom 11.11.1986) bestimmte den Inhalt und die Form des Dateienregisters, das der Hessische Datenschutzbeauftragte gemäß § 25 Abs. 1 u. Abs. 2 HDGS führte. In dieses öffentlich einsehbaren Register waren sämtliche von Behörden etc. geführten Dateien aufzunehmen, die personenbezogene Daten enthielten.
Das sog. 'Volkszählungsurteil' des Bundesverfassungsgerichts von 1983 zog Änderungen der Rechtsgrundlagen im Bereich des Datenschutzes nach sich, nachdem das Gerichtsverfahren zu einer Aussetzung der 'Volks- und Arbeitsstättenzählung' 1983 geführt und das Gericht die stärkere Beachtung von Datenschutzgesichtspunkten gefordert hatte. Einstimmig bat der Hessische Landtag die Landesregierung 1984, 'sich bei der anstehenden Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes für substantielle Verbesserungen des Datenschutzes - insbesondere in den Bereichen Zweckbindung, Information des Betroffenen und Kontrollbefugnisse des Datenschutzbeauftragten - einzusetzen'. Ersatzweise sollte das Hessische Datenschutzgesetz entsprechend geändert werden (Beschluss v. 05.07.1984, Landtagsdrucksache 11/1551, nach Nungesser, S. XIV). Mit der folgenden Novelle des 'Hessisches Datenschutzgesetzes (HDGS)' im Jahr 1986 (GVBl. I S. 309; Inkrafttreten am 01.01.1987; dadurch Aufhebung der 'Hessischen Verordnung über die Veröffentlichung der Angaben über gespeicherte personenbezogene Daten' vom 01.11.1978 und der 'Hessischen Verordnung über die von dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zu führenden Dateienregister' vom 08.12.1978; Änderung des Gesetzes durch Gesetz vom 14.10.1980) setzte Hessen als erstes Bundesland die Vorgaben des 'Volkszählungsurteils' in Landesrecht um. Diese neuerliche Vorreiterrolle wird dem Druck des damaligen Hessischen Datenschutzbeauftragten, Prof. Dr. Spiros Simitis, zugeschrieben (FR v. 27.06.1991). Das daraufhin neu gefasste, umfassendere HDSG ersetzte die bisherige Fassung von 1978. Ausdrückliche Kernaufgabe des neu gefassten Gesetzes war es, das 'Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen [...] zugelassen sind' (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Dieser Passus übernahm wörtlich die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, die auch unter dem Begriff des 'informationellen Selbstbestimmungsrechts' bekannt geworden ist (Nungesser, S. 22). Das neue HDSG beschrieb nun u. a. ausdrücklich die 'Rechte der Betroffenen' (§§ 18-31). Zu den Neuerungen zählte die Ausdehnung des Begriffs der Datenverarbeitung und damit die Einbeziehung der Akten in den Datenschutz. Während das HDSG bislang nur die in Dateien gespeicherten Daten geschützt hatte, wurde der Schutz nun auf alle personenbezogenen Daten (und damit auch auf Akten) ausgedehnt (§ 2 Abs. 2) (vgl. Nungesser, S. V). Neu war der Grundsatz der Datenerhebung 'bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis' (§ 12 Abs. 1) und der Grundsatz der 'Zweckbindung': Personenbezogene Daten durften fortan 'grundsätzlich nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie erhoben oder gespeichert worden sind' (§ 13 Abs. 1) (vgl. Nungesser, S. XIV).
Durch das 'Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes' von 1994 (GVBl. I, S. 817; Inkrafttreten am 22.12.1994) nahm der Hessische Landtag sich selbst (abgesehen von der Landtagsverwaltung) von der Geltung des HDSG aus. Mit dem 'Dritten Gesetz zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes' im Jahr 1998 (GVBl. I S. 421; Inkrafttreten am 06.11.1998, außer neuer § 6 HDSG: Inkrafttreten am 01.06.1999) wurde eine Vielzahl von Paragraphen des bisherigen HDSG geändert, ergänzt oder redaktionell überarbeitet. Mit dieser Neufassung hat Hessen 'die EG-Datenschutzrichtlinie fristgerecht umgesetzt' (28. Tätigkeitsbericht, 1999, S. 11). Diese Änderungen wurden eingearbeitet und führten zur 'Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Datenschutzgesetzes' am 7. Januar 1999 (GVBl. I, S. 98).
b) Aufgaben und Tätigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Von Anfang an beschränkte die Zuständigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten sich ausschließlich auf den Datenschutz bei öffentlichen Stellen, zunächst nur auf den Bereich der 'Behörden des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts' (GVBl. I 1970 S. 625, § 1). Später wurden zwar weitere öffentliche Stellen wie z. B. die Gemeinden einbezogen (GVBl. I 1978 S. 96, § 3), doch der privatrechtliche Bereich blieb bis auf wenige Ausnahmen (z. B. GVBl. I 1986 S. 309, § 4 Abs. 3) ausgespart. Für den Datenschutz im privatrechtlichen Bereich ist das Bundesdatenschutzgesetz (BGBl. I 1978 S. 201) maßgebend. Auch die meisten anderen Bundesländer haben den Anwendungsbereich ihrer Datenschutzgesetze auf den öffentlichen Bereich beschränkt. Einige öffentlich-rechtliche Stellen sind vom Wirkungsbereich des Hessischen Datenschutzbeauftragten ausgenommen, so z. B. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (Nungesser, S. 44), der Hessische Rundfunk in seiner journalistisch-redaktionellen Tätigkeit (z. B. GVBl. I 1986, § 3 Abs. 6) oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen (z. B. GVBl. 1986 I, § 3 Abs. 7).
Die Kernaufgabe des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist die Überprüfung der Datenschutzpraxis der näher bestimmten öffentlichen Stellen in Hessen. Bereits die erste Fassung des 'Datenschutzgesetzes' von 1970 (GVBl. I S. 625, § 10 Abs. 1) enthielt diesen Auftrag, der sich bei allen HDSG-Novellen erhalten hat (vgl. GVBl. I 1978 S. 96, § 23; GVBl. I 1986 S. 309, § 24; GVBl. I 1999 S. 98, § 24). Bereits seit 1978 galt der Überwachungsauftrag nicht nur der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes selbst, sondern darüber hinaus auch der sonstigen Vorschriften, die den Datenschutz betreffen (GVBl. I 1978 S. 96, § 23; vgl. Nungesser, S. 149).
Bereits im Datenschutzgesetz von 1970 war das Recht aller Betroffenen auf Anrufung des Datenschutzbeauftragten enthalten (GVBl. I S. 625, § 11). In der Fassung von 1999 lautet die Formulierung: 'Jeder kann sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch datenverarbeitende Stellen [...] in seinen Rechten verletzt worden zu sein.' (GVBl. I S. 98, § 28 Abs. 1).
Die Kernaufgaben des Hessischen Datenschutzbeauftragten spiegeln sich auch in seiner Aktenüberlieferung wider. Der Großteil seines Verwaltungsschriftguts betrifft die Überprüfung der Datenschutzpraxis von Behörden. Diese Überprüfung geschieht häufig durch telefonische oder schriftliche Befragung der jeweiligen öffentlichen Dienststelle, seltener vor Ort. In vielen Fällen reagiert der Datenschutzbeauftragte mit seinen Überprüfungen auf Anfragen oder Beschwerden.
In der Anfangszeit lag ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten in der Beratung und Prüfung der Landesverwaltung bei der Einführung von Anlagen und/oder Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung (u. a. 1.-6. Tätigkeitsbericht, 1972-1977). In den 1980er Jahren bestimmte die weit verbreitete Angst vor einem 'gläsernen Bürger' und einem allwissenden Staat die Arbeit der Dienststelle. Dabei befasste der Hessische Datenschutzbeauftragte sich auch mit Bundesregelungen, deren Ausführung dem Land Hessen oblag. Deutliche Kritik äußerte ...
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Verwaltungsakten 1969-2001.
Der erste Aktenplan der Dienststelle des (Hessischen) Datenschutzbeauftragten galt 1971-1982, der zweite und mit Fortschreibungen auch 2000 noch geltende Aktenplan trat im Oktober 1982 in Kraft. Mehrere Versionen beider Aktenpläne liegen im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Abt. 557, 249 und in D 557/1 c vor. Die nach Aktenzeichen geordnete Altregistratur des Hessischen Datenschutzbeauftragten (HDSB) beläuft sich nach Schätzungen des Hessischen Hauptstaatsarchivs aus den Jahren 1990 und 2001 auf einen Umfang von ca. 100-150 lfd. m.
Nach der ersten Bewertung durch das Hessische Hauptstaatsarchiv im Jahr 1990 wurden im folgenden Jahr 1991 16 Stehordner übernommen (Zugang 26/91). Die darin enthaltenen Vorgänge betreffen die Überwachung des Datenschutzes gemäß § 10 Abs. 1 Datenschutzgesetz (Fassung 1970) bzw. § 24 Abs. 1 HDSG (Fassung 1986) im Bereich des Bildungswesens. Die Akten dieses Zugangs decken Laufzeiten zwischen 1971 und 1982 ab (eine Akte bis 1985) und tragen heute die Archivsignaturen Abt. 557, 1-64.
Bei der zweiten Aktenbewertung im Jahr 1998 wurden 162 Stehordner angeboten, von denen 37 Ordner als archivwürdig übernommen wurden. Die Unterlagen dieses Zugangs 63/98 stammen ebenfalls aus der Zeit des ersten (bis 1982 geltenden) Aktenplans und decken die Jahre 1971-1982 ab (einzelne Vorgänge reichen bis 1969 zurück). Die Unterlagen, die heute die Archivsignaturen Abt. 557, 65-190 tragen, betreffen ebenfalls zu einem großen Teil die Überwachung der Datenschutzpraxis. Verschiedene Bereiche der öffentlichen Verwaltung werden abgedeckt (z. B. Einwohnermeldewesen, Statistik, Datenverarbeitungsdienststellen, Personalwesen, öffentliche Sicherheit und Ordnung). Beträchtliche Teile des Zugangs sind jedoch auch grundsätzliche Angelegenheiten des Datenschutzes gewidmet, so der Entwicklung und Novellierung des (Hessischen) Datenschutzgesetzes (1969-1980), der Beteiligung an der Entwicklung des Bundesdatenschutzgesetzes (1970-1978) sowie dem Austausch mit anderen für den Datenschutz zuständigen Behörden (Sitzungsprotokolle 1977-1981 des sog. 'Düsseldorfer Kreises', der für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Datenschutzreferenten der Länder).
Die dritte Bewertung und Aktenübernahme im Jahr 2001 (Zugang 68/01) erbrachte den bislang größte Zuwachs zum Bestand 557 im Hessischen Hauptstaatsarchiv. Es waren ca. 20 Regalmeter Schriftgut zu bewerten, das in der Dienststelle überwiegend bereits den Schriftgutbehältern entnommen und in Kartons verpackt worden war. Übernommen wurde Schriftgut, das nach Verzeichnung und Umbettung in Archivkartons einen Umfang von 4 lfd. m aufweist. Diese Unterlagen sind heute mit den Archivsignaturen Abt. 557, 191-370 versehen. Bei dem betreffenden Archivgut handelt es sich wie bei den vorausgehenden Zugängen hauptsächlich um Akten zur Überwachung des Datenschutzpraxis. Eindeutige thematische Schwerpunkte bilden dabei die Volkszählung 1987 sowie das Sozial- und Gesundheitswesen. Weiter betreffen diese Akten den Datenschutz im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie im Personalwesen (z. B. Personalaktenrecht, behördliche Telekommunikationsanlagen). Außerdem wurden die Akten über die ständige Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Sitzungstermine 1985 in Hessen; 1990-1994 in anderen Bundesländern) übernommen. Einzelne Akten betreffen Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit.
Die vierte Bewertung und Aktenübernahme fand im Februar 2007 anlässlich des unmittelbar bevorstehenden Umzugs der Dienststelle des Hessischen Datenschutzbeauftragten in ein anderes Gebäude statt. Es wurden 9 Regalmeter Schriftgut übernommen.
Die Akten des Bestandes wurden drei Haupt-Gliederungspunkten zugeordnet. Der erste Punkt deckt die 'Dienststellenverwaltung' des Hessischen Datenschutzbeauftragten ab. Der zweite Punkt betrifft 'übergreifende Angelegenheiten und Grundsatzfragen des Datenschutzes'. Hier wurden insbesondere die Unterlagen zugeordnet, die die Beteiligung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an der Entwicklung von Rechtsvorschriften zum Datenschutz und die Koordination mit anderen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder betreffen. Der dritte Punkt, dem die meisten Akten zugeordnet sind, widmet sich der 'Überwachung der Datenschutzpraxis'. Die Unterpunkte dieses dritten Gliederungspunktes repräsentieren die unterschiedlichen Bereiche der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Lebens.
Der erste Aktenplan der Dienststelle des (Hessischen) Datenschutzbeauftragten galt 1971-1982, der zweite und mit Fortschreibungen auch 2000 noch geltende Aktenplan trat im Oktober 1982 in Kraft. Mehrere Versionen beider Aktenpläne liegen im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Abt. 557, 249 und in D 557/1 c vor. Die nach Aktenzeichen geordnete Altregistratur des Hessischen Datenschutzbeauftragten (HDSB) beläuft sich nach Schätzungen des Hessischen Hauptstaatsarchivs aus den Jahren 1990 und 2001 auf einen Umfang von ca. 100-150 lfd. m.
Nach der ersten Bewertung durch das Hessische Hauptstaatsarchiv im Jahr 1990 wurden im folgenden Jahr 1991 16 Stehordner übernommen (Zugang 26/91). Die darin enthaltenen Vorgänge betreffen die Überwachung des Datenschutzes gemäß § 10 Abs. 1 Datenschutzgesetz (Fassung 1970) bzw. § 24 Abs. 1 HDSG (Fassung 1986) im Bereich des Bildungswesens. Die Akten dieses Zugangs decken Laufzeiten zwischen 1971 und 1982 ab (eine Akte bis 1985) und tragen heute die Archivsignaturen Abt. 557, 1-64.
Bei der zweiten Aktenbewertung im Jahr 1998 wurden 162 Stehordner angeboten, von denen 37 Ordner als archivwürdig übernommen wurden. Die Unterlagen dieses Zugangs 63/98 stammen ebenfalls aus der Zeit des ersten (bis 1982 geltenden) Aktenplans und decken die Jahre 1971-1982 ab (einzelne Vorgänge reichen bis 1969 zurück). Die Unterlagen, die heute die Archivsignaturen Abt. 557, 65-190 tragen, betreffen ebenfalls zu einem großen Teil die Überwachung der Datenschutzpraxis. Verschiedene Bereiche der öffentlichen Verwaltung werden abgedeckt (z. B. Einwohnermeldewesen, Statistik, Datenverarbeitungsdienststellen, Personalwesen, öffentliche Sicherheit und Ordnung). Beträchtliche Teile des Zugangs sind jedoch auch grundsätzliche Angelegenheiten des Datenschutzes gewidmet, so der Entwicklung und Novellierung des (Hessischen) Datenschutzgesetzes (1969-1980), der Beteiligung an der Entwicklung des Bundesdatenschutzgesetzes (1970-1978) sowie dem Austausch mit anderen für den Datenschutz zuständigen Behörden (Sitzungsprotokolle 1977-1981 des sog. 'Düsseldorfer Kreises', der für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Datenschutzreferenten der Länder).
Die dritte Bewertung und Aktenübernahme im Jahr 2001 (Zugang 68/01) erbrachte den bislang größte Zuwachs zum Bestand 557 im Hessischen Hauptstaatsarchiv. Es waren ca. 20 Regalmeter Schriftgut zu bewerten, das in der Dienststelle überwiegend bereits den Schriftgutbehältern entnommen und in Kartons verpackt worden war. Übernommen wurde Schriftgut, das nach Verzeichnung und Umbettung in Archivkartons einen Umfang von 4 lfd. m aufweist. Diese Unterlagen sind heute mit den Archivsignaturen Abt. 557, 191-370 versehen. Bei dem betreffenden Archivgut handelt es sich wie bei den vorausgehenden Zugängen hauptsächlich um Akten zur Überwachung des Datenschutzpraxis. Eindeutige thematische Schwerpunkte bilden dabei die Volkszählung 1987 sowie das Sozial- und Gesundheitswesen. Weiter betreffen diese Akten den Datenschutz im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie im Personalwesen (z. B. Personalaktenrecht, behördliche Telekommunikationsanlagen). Außerdem wurden die Akten über die ständige Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Sitzungstermine 1985 in Hessen; 1990-1994 in anderen Bundesländern) übernommen. Einzelne Akten betreffen Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit.
Die vierte Bewertung und Aktenübernahme fand im Februar 2007 anlässlich des unmittelbar bevorstehenden Umzugs der Dienststelle des Hessischen Datenschutzbeauftragten in ein anderes Gebäude statt. Es wurden 9 Regalmeter Schriftgut übernommen.
Die Akten des Bestandes wurden drei Haupt-Gliederungspunkten zugeordnet. Der erste Punkt deckt die 'Dienststellenverwaltung' des Hessischen Datenschutzbeauftragten ab. Der zweite Punkt betrifft 'übergreifende Angelegenheiten und Grundsatzfragen des Datenschutzes'. Hier wurden insbesondere die Unterlagen zugeordnet, die die Beteiligung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an der Entwicklung von Rechtsvorschriften zum Datenschutz und die Koordination mit anderen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder betreffen. Der dritte Punkt, dem die meisten Akten zugeordnet sind, widmet sich der 'Überwachung der Datenschutzpraxis'. Die Unterpunkte dieses dritten Gliederungspunktes repräsentieren die unterschiedlichen Bereiche der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Lebens.
Literature
Literature
Berliner Beauftragter für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht / Hessischer Datenschutzbeauftragter (Hg.): Datenschutz in Wissenschaft und Forschung, Berlin 2000
Dammann, Ulrich: Datenschutz und Zugang zu Planungsinformationssystemen, Wiesbaden 1974
Hamm, Rainer / Möller, Klaus Peter (Hg.): Datenschutz und Forschung, Baden-Baden 1999
Der Hessische Datenschutzbeauftragte (Hg.): Datenschutzfreundliche Technologien, Wiesbaden o. J. [1997]
Der Hessische Datenschutzbeauftragte (Hg.): Datenschutzfreundliche Technologien in der Telekommunikation, Wiesbaden o. J. [1997]
Nungesser, Jochen: Hessisches Datenschutzgesetz. Kommentar für die Praxis, Mainz 1988
Tätigkeitsberichte, hg. vom Hessischen Datenschutzbeauftragten, Wiesbaden, jährlich seit 1972
Simitis, Spiros / Dammann, Ulrich / Geiger, Hansjörg / Mallmann, Otto / Walz, Stefan (Hg.): Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, Baden-Baden (4., völlig neubearb. Aufl.), Loseblattsammlung ab 1992
Presseporträts über Willi Birkelbach: Frankfurter Neue Presse (FNP) v. 28.08.1971; Frankfurter Rundschau (FR) v. 11.01.1983; FR v. 12.01.1988; FNP v. 13.01.1988; FR v. 11.01.2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) v. 29.03.2003
Presseporträts über Spiros Simitis: Uni-Report Frankfurt a. M. v. 23.10.1975; FR v. 27.06.1991; FAZ v. 23.10.1991, FR v. 06.07.2001, FNP v. 06.02.2003
Presseporträts über Winfried Hassemer: FR v. 16.03.2002; FAZ v. 19.03.2002; FR v. 15.03.2003
Presseporträt über Friedrich von Zezschwitz: FR v. 26.09.2003
Presseporträt über Michael Ronellenfitsch: FR v. 26.09.2003
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Peter Sandner, 2003
Marike Zenke und Astrid Freese, 2007