77 f
Complete identifier
HStAM, 77 f
Fonds
Identification (short)
Title
Title
Departementsingenieur
Life span
Life span
(1797-1808), 1809-1813
Fonds data
History of creator
History of creator
Durch das Dekret vom 1. August 1809 war die Verwaltung der Brücken, Chausseen und öffentlichen Gebäude dem Generaldirektor der Berg- und Hüttenwerke unterstellt worden. In jedem Departement sollte ein Oberingenieur die Bauarbeiten koordinieren, nur bei Bedarf wurden auch Distriktsbaumeister beschäftigt. Das Dekret vom 18. Februar 1812 fasste die Artillerie sowie das Kriegs- und Zivil-Geniewesen zur Generaldirektion der Artillerie und des Geniewesens zusammen. Diese war in Hinsicht auf die Militärbauten dem Kriegsministerium, in Hinsicht auf die Zivilbauten dem Innenministerium unterstellt. Die Zivilingenieure in den Departements und Distrikten waren zuständig sowohl für alle Arbeiten des Wegebaus als auch für die Errichtung und Unterhaltung der Militärgebäude.
Includes
Includes
Akten der Bauaufsicht des Departementsingenieurs, auch Disziplinaria der Distriktsingenieure. Die Akten der Distriktsingenieure im Departement sind dem Bestand angeschlossen.
Literature
Literature
Bulletin des Lois du Royaume de Westphalie (Gesetz-Bülletin des Königsreichs Westphalen). Kassel 1808-1813
Finding aids
Finding aids
HADIS-Datenbank
Further information (fonds)
Extent
Extent
0,08 MM