A.90.15
Vollständige Signatur
ISG FFM, A.90.15
Bestand
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Zeilsheim
Laufzeit
Laufzeit
1680 - 1933
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Bestandsgeschichte
Der Bestand umfasst den Zeitraum 1680 bis 1933 und besteht aus Amtsbüchern, Aktenbänden mit Fadenheftung und Aktenbüscheln (Loseblatt-Akten).
Es handelt sich um einen Mischbestand mit folgenden Provenienzen:
Nrr. 1-25 sowie 80-967 Gemeinde Zeilsheim;
Nrr. 26-60 Kreisausschuss Höchst;
Nrr. 61-72 Landratsamt Höchst;
Nrr. 73-79 Magistrat Höchst.
Der Bestand Zeilsheim dürfte nach der Eingemeindung von Höchst 1928 im Rahmen mehrerer Archivalienzugänge in das Frankfurter Stadtarchiv gelangt sein. Die verschiedenen Akzessionen lassen sich nicht mehr feststellen. 1980 wurden die Verzeichnungseinheiten Nr. 1-967 erschlossen. 1986 folgte ein um Register, Nummernkonkordanz und Abkürzungsverzeichnis erweitertes Findbuch. Weitere Zugänge wurden 2010 direkt in der Datenbank erfasst. 2016 erfolgte die Eingabe des Findbuchs in die Datenbank und die Überarbeitung der Nachträge.
Es handelt sich um einen Mischbestand mit folgenden Provenienzen:
Nrr. 1-25 sowie 80-967 Gemeinde Zeilsheim;
Nrr. 26-60 Kreisausschuss Höchst;
Nrr. 61-72 Landratsamt Höchst;
Nrr. 73-79 Magistrat Höchst.
Der Bestand Zeilsheim dürfte nach der Eingemeindung von Höchst 1928 im Rahmen mehrerer Archivalienzugänge in das Frankfurter Stadtarchiv gelangt sein. Die verschiedenen Akzessionen lassen sich nicht mehr feststellen. 1980 wurden die Verzeichnungseinheiten Nr. 1-967 erschlossen. 1986 folgte ein um Register, Nummernkonkordanz und Abkürzungsverzeichnis erweitertes Findbuch. Weitere Zugänge wurden 2010 direkt in der Datenbank erfasst. 2016 erfolgte die Eingabe des Findbuchs in die Datenbank und die Überarbeitung der Nachträge.
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Zeilsheim – zum ersten Mal 794 erwähnt – gehörte 1680, d. i. der Beginn des Bestandes VORORTAKTEN: ZEILSHEIM im Stadtarchiv Frankfurt, zum Erzbistum bzw. Kurfürstentum Mainz. Verwaltungsmäßig unterstand Zeilsheim der Amtsvogtei Hofheim, welche wiederum zum Oberamt Höchst / Königstein gehörte. Diesem übergeordnet war das Untere Erzstift des Kurfürstentums.
1803 fiel Zeilsheim nach Auflösung des Kürfürstentum Main an die Fürsten bzw. (ab 1806) Herzöge von Nassau.
1815 erging das Edikt über die Verwaltungsorganisation des Herzogtums Nassau. Das Land wurde in 28 Justiz- und Verwaltungsämter eingeteilt, Zeilsheim kam zum Amt Höchst.
1816 erließ Nassau eine Gemeindeordnung. Als Gemeindeorgane kannte sie den Schultheißen, den Gemeinderechner, die Vorsteher (= Vertreter der Bürgerschaft) und das Feldgericht.
1848 wurde am 12. Dezember das Gemeindegesetz beschlossen, Es sicherte den Gemeinden das Recht auf eigene Besorgung ihrer Angelegenheiten zu, insbesondere selbstständige Verwaltung des Gemeindevermögens und Handhabung der Ortspolizei. Es richtete eine kollegiale Gemeindeverfassung ein. Die Gemeinden wurden durch den Gemeinderat vertreten und durch den aus Bürgermeister und Beigeordneten bestehenden Gemeindevorstand verwaltet. Zwar wurde in Nassau dies Revolutionsgesetz am 23. August 1851 aufgehoben, doch hat die Gemeindeordnung am 26. Juli 1854 die neue Gestalt der gemeindlichen Verwaltung und Verfassung i. w. beibehalten.
1866 ging Zeilsheim mit dem Herzogtum Nassau an Preußen über. Ein Jahr später erfolgte die Bildung der neuen preußischen Provinz Hessen-Nassau mit den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden. Der Regierungsbezirk Wiesbaden wurde in zwölf Kreise eingeteilt, wobei der Landkreis Wiesbaden mit der gleichnamigen Kreisstadt auch das nassauische Amt Höchst umfasste. An die Spitze jedes ländlichen Kreises wurde ein Landrat gestellt. Nebenher blieben im Gebiet des ehem. Herzogtums Nassau die bisherigen Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke mit einem Amtmann an der Spitze bestehen. Das Gemeindeverfassungsgericht blieb zunächst weitgehend unverändert.
1885 erfolgte eine durchgreifende Verwaltungsumorganisation, die für die ganze Provinz eine einheitliche Verwaltung schuf, u.a. durch eine neue Provinzial- und Kreisordnung. Durch die Kreisordnung vom 07. Juni 1885 wurde dir als engere Verwaltungsbezirke bestehende Amtsbezirke aufgehoben und der Regierungsbezirk Wiesbaden anstelle der früheren zwölf in achtzehn Kreise eingeteilt, wobei der neue Landkreis Höchst i. w. das Gebiet des früheren Amtes Höchst sowie einige Gemeinden des Amtes Hochheim umfasste. Als oberstes Beschlussorgan des Kreises sah die Kreisordnung den Kreistag vor, der vom König ernannte Landrat war sein Vorsitzender. Verwaltungsorgan des Kreises war der vom Kreistag gewählte Kreisausschuss, der gleichfalls unter dem Vorsitz des Landrats tagte.
1897 folgte eine neue Gemeindeordnung. Verwaltungsorgan war in kleineren Gemeinden in der Regel der Bürgermeister, der in seiner Tätigkeit von zwei Schöffen unterstützt wurde. In größeren Gemeinden - wie Zeilsheim –bestand ein dem Magistrat in den Städten nachgebildeter kollegialer Gemeindevorstand, genannt Gemeinderat. Daneben gab es als Beschlussorgan eine bis in die Zeit der Weimarer Republik nach Dreiklassenwahlrecht gewählte Gemeindevertretung. Der Bürgermeistern und sein Stellvertreter wurden von Gemeinderat und Gemeindevertretung gemeinsam gewählt.
1917 erfolgte an 1. Juli die Eingemeindung von Zeilsheim, Sindlingen und Unterliederbach nach Höchst am Main.
1928 wurde am 1. April die Stadt Höchst am Main nach Frankfurt eingemeindet.
1803 fiel Zeilsheim nach Auflösung des Kürfürstentum Main an die Fürsten bzw. (ab 1806) Herzöge von Nassau.
1815 erging das Edikt über die Verwaltungsorganisation des Herzogtums Nassau. Das Land wurde in 28 Justiz- und Verwaltungsämter eingeteilt, Zeilsheim kam zum Amt Höchst.
1816 erließ Nassau eine Gemeindeordnung. Als Gemeindeorgane kannte sie den Schultheißen, den Gemeinderechner, die Vorsteher (= Vertreter der Bürgerschaft) und das Feldgericht.
1848 wurde am 12. Dezember das Gemeindegesetz beschlossen, Es sicherte den Gemeinden das Recht auf eigene Besorgung ihrer Angelegenheiten zu, insbesondere selbstständige Verwaltung des Gemeindevermögens und Handhabung der Ortspolizei. Es richtete eine kollegiale Gemeindeverfassung ein. Die Gemeinden wurden durch den Gemeinderat vertreten und durch den aus Bürgermeister und Beigeordneten bestehenden Gemeindevorstand verwaltet. Zwar wurde in Nassau dies Revolutionsgesetz am 23. August 1851 aufgehoben, doch hat die Gemeindeordnung am 26. Juli 1854 die neue Gestalt der gemeindlichen Verwaltung und Verfassung i. w. beibehalten.
1866 ging Zeilsheim mit dem Herzogtum Nassau an Preußen über. Ein Jahr später erfolgte die Bildung der neuen preußischen Provinz Hessen-Nassau mit den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden. Der Regierungsbezirk Wiesbaden wurde in zwölf Kreise eingeteilt, wobei der Landkreis Wiesbaden mit der gleichnamigen Kreisstadt auch das nassauische Amt Höchst umfasste. An die Spitze jedes ländlichen Kreises wurde ein Landrat gestellt. Nebenher blieben im Gebiet des ehem. Herzogtums Nassau die bisherigen Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke mit einem Amtmann an der Spitze bestehen. Das Gemeindeverfassungsgericht blieb zunächst weitgehend unverändert.
1885 erfolgte eine durchgreifende Verwaltungsumorganisation, die für die ganze Provinz eine einheitliche Verwaltung schuf, u.a. durch eine neue Provinzial- und Kreisordnung. Durch die Kreisordnung vom 07. Juni 1885 wurde dir als engere Verwaltungsbezirke bestehende Amtsbezirke aufgehoben und der Regierungsbezirk Wiesbaden anstelle der früheren zwölf in achtzehn Kreise eingeteilt, wobei der neue Landkreis Höchst i. w. das Gebiet des früheren Amtes Höchst sowie einige Gemeinden des Amtes Hochheim umfasste. Als oberstes Beschlussorgan des Kreises sah die Kreisordnung den Kreistag vor, der vom König ernannte Landrat war sein Vorsitzender. Verwaltungsorgan des Kreises war der vom Kreistag gewählte Kreisausschuss, der gleichfalls unter dem Vorsitz des Landrats tagte.
1897 folgte eine neue Gemeindeordnung. Verwaltungsorgan war in kleineren Gemeinden in der Regel der Bürgermeister, der in seiner Tätigkeit von zwei Schöffen unterstützt wurde. In größeren Gemeinden - wie Zeilsheim –bestand ein dem Magistrat in den Städten nachgebildeter kollegialer Gemeindevorstand, genannt Gemeinderat. Daneben gab es als Beschlussorgan eine bis in die Zeit der Weimarer Republik nach Dreiklassenwahlrecht gewählte Gemeindevertretung. Der Bürgermeistern und sein Stellvertreter wurden von Gemeinderat und Gemeindevertretung gemeinsam gewählt.
1917 erfolgte an 1. Juli die Eingemeindung von Zeilsheim, Sindlingen und Unterliederbach nach Höchst am Main.
1928 wurde am 1. April die Stadt Höchst am Main nach Frankfurt eingemeindet.
Literatur
Literatur
Adalbert Vollert, Zeilsheim. Ein Frankfurter Stadtteil in alter und neuer Zeit, Frankfurt 1983.
Borchmann, Michael Dr.: Die Entwicklung der Gemeinde- und Kreisverfassung in Hessen. (Deutsches Verwaltungsblatt Nr. 21 vom 01.11.1982).
Demandt, Karl, Dr. Geschichte des Landes Hessen. Kassel 1959.
Wagner, Walter Dr.: Das Rhein-Main-Gebiet vor 150 Jahren (1787). Darmstadt 1938.
Staats- und Adressbücher des Herzogtums Nassau bzw. des Rgeierungsbezirks Wiesbaden. 1808f ff.
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang
Umfang
991 Verzeichnungseinheiten (Stand 2022)
Benutzung
Benutzung
Lagerort: BO