A.90.13

Vollständige Signatur

ISG FFM, A.90.13

Bestand


Identifikation (kurz)


Titel Titel
Sossenheim
Laufzeit Laufzeit
1615 - 1978

Bestandsdaten


Bestandsgeschichte Bestandsgeschichte
Der Bestand Sossenheim umfasst die Jahre von 1645 bis 1978. Es handelt sich um einen Mischbestand mit folgenden Provenienzen: Bürgermeisteramt beziehungsweise Gemeinde Sossenheim, Ortsarmenverband Sossenheim, Polizeiverwaltung Sossenheim, Kreisausschuss Höchst, Landratsamt Höchst, Magistrat Höchst, Bezirksamt Höchst, Magistrat Frankfurt, Wirtschaftsamt Frankfurt sowie Magistratsdezernent für Eingemeindungsangelegenheiten Frankfurt. Der Bestand besteht aus Amtsbüchern, Aktenbänden mit Fadenheftung sowie Aktenbüscheln (Loseblatt-Akten).

Der Bestand dürfte nach der Eingemeindung des Dorfes Sossenheim nach Frankfurt 1928 im Rahmen mehrerer Archivalienzugänge in das Frankfurter Stadtarchiv gelangt sein. Die verschiedenen Akzessionen lassen sich nicht mehr feststellen. In den Jahren 1978-1979 wurde dieser Bestand verzeichnet. 1986 folgte ein um Nachtrag, Register, Nummernkonkordanz und Abkürzungsverzeichnis erweitertes Findbuch. Weitere Zugänge wurden 2010 direkt in der Datenbank erfasst. 2016 erfolgte die Eingabe des Findbuchs in die Datenbank und die Überarbeitung der Nachträge.

Es erfolgten folgende Zugänge:
Akz. 1928;
Akz. private Schenkung: III/1981-12.
Geschichte des Bestandsbildners Geschichte des Bestandsbildners
Sossenheim – zum ersten Mal 1218 erwähnt – gehörte 1645, d. i. der Beginn des Bestandes VORORTAKTEN: SOSSENHEIM im Stadtarchiv Frankfurt, zum Erzbistum bzw. Kurfürstentum Mainz. Verwaltungsmäßig unterstand Zeilsheim der Amtsvogtei Höchst, welche wiederum zum Oberamt Höchst / Königstein gehörte. Diesem übergeordnet war das Untere Erzstift des Kurfürstentums.
1803 fiel Sossenheim nach Auflösung des Kürfürstentum Main an die Fürsten bzw. (ab 1806) Herzöge von Nassau.

1815 erging das Edikt über die Verwaltungsorganisation des Herzogtums Nassau. Das Land wurde in 28 Justiz- und Verwaltungsämter eingeteilt, Zeilsheim kam zum Amt Höchst.

1816 erließ Nassau eine Gemeindeordnung. Als Gemeindeorgane kannte sie den Schultheißen, den Gemeinderechner, die Vorsteher (= Vertreter der Bürgerschaft) und das Feldgericht.

1848 wurde am 12. Dezember das Gemeindegesetz beschlossen, Es sicherte den Gemeinden das Recht auf eigene Besorgung ihrer Angelegenheiten zu, insbesondere selbstständige Verwaltung des Gemeindevermögens und Handhabung der Ortspolizei. Es richtete eine kollegiale Gemeindeverfassung ein. Die Gemeinden wurden durch den Gemeinderat vertreten und durch den aus Bürgermeister und Beigeordneten bestehenden Gemeindevorstand verwaltet. Zwar wurde in Nassau dies Revolutionsgesetz am 23. August 1851 aufgehoben, doch hat die Gemeindeordnung am 26. Juli 1854 die neue Gestalt der gemeindlichen Verwaltung und Verfassung i. w. beibehalten.

1866 ging Sossenheim mit dem Herzogtum Nassau an Preußen über. Ein Jahr später erfolgte die Bildung der neuen preußischen Provinz Hessen-Nassau mit den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden. Der Regierungsbezirk Wiesbaden wurde in zwölf Kreise eingeteilt, wobei der Landkreis Wiesbaden mit der gleichnamigen Kreisstadt aus das nassauische Amt Höchst umfasste. An die Spitze jedes ländlichen Kreises wurde ein Landrat gestellt. Nebenher blieben im Gebiet des ehem. Herzogtums Nassau die bisherigen Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke mit einem Amtmann an der Spitze bestehen. Das Gemeindeverfassungsgericht blieb zunächst weitgehend unverändert.

1885 erfolgte eine durchgreifende Verwaltungsumorganisation, die für die ganze Provinz eine einheitliche Verwaltung schuf, u.a. durch eine neue Provinzial- und Kreisordnung. Durch die Kreisordnung vom 07. Juni 1885 wurde dir als engere Verwaltungsbezirke bestehende Amtsbezirke aufgehoben und der Regierungsbezirk Wiesbaden anstelle der früheren zwölf in achtzehn Kreise eingeteilt, wobei der neue Landkreis Höchst i. w. das Gebiet des früheren Amtes Höchst sowie einige Gemeinden des Amtes Hochheim umfasste. Als oberstes Beschlussorgan des Kreises sah die Kreisordnung den Kreistag vor, der vom König ernannte Landrat war sein Vorsitzender. Verwaltungsorgan des Kreises war der vom Kreistag gewählte Kreisausschuss, der gleichfalls unter dem Vorsitz des Landrats tagte.

1897 folgte eine neue Gemeindeordnung. Verwaltungsorgan war in kleineren Gemeinden in der Regel der Bürgermeister, der in seiner Tätigkeit von zwei Schöffen unterstützt wurde. In größeren Gemeinden - wie Sossenheim –bestand ein dem Magistrat in den Städten nachgebildeter kollegialer Gemeindevorstand, genannt Gemeinderat. Daneben gab es als Beschlussorgan eine bis in die Zeit der Weimarer Republik nach Dreiklassenwahlrecht gewählte Gemeindevertretung. Der Bürgermeistern und sein Stellvertreter wurden von Gemeinderat und Gemeindevertretung gemeinsam gewählt.

1928 erfolgte am 1. April die Eingemeindung von Sossenheim nach Frankfurt.
Literatur Literatur
Hupfer, Heinz: Sossenheim - gestern und heute : aus der Geschichte eines Frankfurter Stadtteils. Frankfurt 2022.
Borchmann, Michael: Die Entwicklung der Gemeinde- und Kreisverfassung in Hessen. (Deutsches Verwaltungsblatt Nr. 21 vom 01.11.1982).
Vollert, Adalbert: Sossenheim. Aus der Geschichte eines Frankfurter Stadtteils. Frankfurt 1980.
Demandt, Karl E.: Geschichte des Landes Hessen. Kassel 1959.
Friedrichs, Heinz F. Dr.: Frankfurt am Main, die alte Reichsstadt und ihre Umgebung. (Familiengeschichtlicher Wegweiser durch Stadt und Land... Heft 15.) Marktschellenberg/Berchtesgaden 1940.
Wagner, Walter Dr.: Das Rhein-Main-Gebiet vor 150 Jahren (1787). Darmstadt 1938.

Weitere Angaben (Bestand)


Umfang Umfang
1049 Verzeichnungseinheiten (Stand 2019)
Benutzung Benutzung
Lagerort: BO