A.90.08

Complete identifier

ISG FFM, A.90.08

Fonds


Identification (short)


Title Title
Nied
Life span Life span
1790 - 1932

Fonds data


Custodial history Custodial history
Der Bestand Nied besteht aus Amtsbüchern, Aktenbänden mit Fadenheftung und Aktenbüscheln (Loseblatt-Akten) und reicht von 1790 bis 1936.

Es handelt sich um einen Mischbestand mit folgenden Provenienzen:
Nr. 1-196 Bürgeramt Nied;
Nr. 197-238 Kreisausschuss Höchst;
Nr. 239-256 Landratsamt Höchst;
Nr. 257-260 Magistrat Höchst;
Nr. 261 dem Bezirksamt Höchst;
Nr. 262-265 Magistrat Frankfurt (Dezernat für Eingemeindungen bzw. Vorortangelegenheiten);
Nr. 266 Bürgermeisteramt Griesheim.

Der Bestand Nied dürfte nach der Eingemeindung von Höchst 1928 im Rahmen mehrerer Archivalienzugänge in das Frankfurter Stadtarchiv gelangt sein. Die verschiedenen Akzessionen lassen sich nicht mehr feststellen. Der Bestand wurde 1979 verzeichnet. 1986 folgte ein um Register, Nummernkonkordanz und Abkürzungsverzeichnis erweitertes Findbuch. Weitere Zugänge wurden 2010 direkt in der Datenbank erfasst. 2016 erfolgte die Eingabe des Findbuchs in die Datenbank und die Überarbeitung der Nachträge.
History of creator History of creator
Nied – zum ersten Mal 1218 erwähnt – gehörte1790, d. i. der Beginn des Bestandes VORORTAKTEN: ZEILSHEIM im Stadtarchiv Frankfurt, zum Erzbistum bzw. Kurfürstentum Mainz. Verwaltungsmäßig unterstand Sindlingen der Amtsvogtei Höchst, welche wiederum zum Oberamt Höchst / Königstein gehörte. Diesem übergeordnet war das Untere Erzstift des Kurfürstentums.

1803 fiel Nied nach Auflösung des Kürfürstentum Main an die Fürsten bzw. (ab 1806) Herzöge von Nassau.

1815 erging das Edikt über die Verwaltungsorganisation des Herzogtums Nassau. Das Land wurde in 28 Justiz- und Verwaltungsämter eingeteilt, Zeilsheim kam zum Amt Höchst.

1616 erließ Nassau eine Gemeindeordnung. Als Gemeindeorgane kannte sie den Schultheißen, den Gemeinderechner, die Vorsteher (= Vertreter der Bürgerschaft) und das Feldgericht.

1848 wurde am 12. Dezember das Gemeindegesetz beschlossen, Es sicherte den Gemeinden das Recht auf eigene Besorgung ihrer Angelegenheiten zu, insbesondere selbstständige Verwaltung des Gemeindevermögens und Handhabung der Ortspolizei. Es richtete eine kollegiale Gemeindeverfassung ein. Die Gemeinden wurden durch den Gemeinderat vertreten und durch den aus Bürgermeister und Beigeordneten bestehenden Gemeindevorstand verwaltet. Zwar wurde in Nassau dies Revolutionsgesetz am 23. August 1851 aufgehoben, doch hat die Gemeindeordnung am 26. Juli 1854 die neue Gestalt der gemeindlichen Verwaltung und Verfassung i. w. beibehalten.

1866 ging Niedmit dem Herzogtum Nassau an Preußen über. Ein Jahr später erfolgte die Bildung der neuen preußischen Provinz Hessen-Nassau mit den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden. Der Regierungsbezirk Wiesbaden wurde in zwölf Kreise eingeteilt, wobei der Landkreis Wiesbaden mit der gleichnamigen Kreisstadt aus das nassauische Amt Höchst umfasste. An die Spitze jedes ländlichen Kreises wurde ein Landrat gestellt. Nebenher blieben im Gebiet des ehem. Herzogtums Nassau die bisherigen Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke mit einem Amtmann an der Spitze bestehen. Das Gemeindeverfassungsgericht blieb zunächst weitgehend unverändert.

1885 erfolgte eine durchgreifende Verwaltungsumorganisation, die für die ganze Provinz eine einheitliche Verwaltung schuf, u.a. durch eine neue Provinzial- und Kreisordnung. Durch die Kreisordnung vom 07. Juni 1885 wurde dir als engere Verwaltungsbezirke bestehende Amtsbezirke aufgehoben und der Regierungsbezirk Wiesbaden anstelle der früheren zwölf in achtzehn Kreise eingeteilt, wobei der neue Landkreis Höchst i. w. das Gebiet des früheren Amtes Höchst sowie einige Gemeinden des Amtes Hochheim umfasste. Als oberstes Beschlussorgan des Kreises sah die Kreisordnung den Kreistag vor, der vom König ernannte Landrat war sein Vorsitzender. Verwaltungsorgan des Kreises war der vom Kreistag gewählte Kreisausschuss, der gleichfalls unter dem Vorsitz des Landrats tagte.

1897 folgte eine neue Gemeindeordnung. Verwaltungsorgan war in kleineren Gemeinden in der Regel der Bürgermeister, der in seiner Tätigkeit von zwei Schöffen unterstützt wurde. In größeren Gemeinden - wie Zeilsheim –bestand ein dem Magistrat in den Städten nachgebildeter kollegialer Gemeindevorstand, genannt Gemeinderat. Daneben gab es als Beschlussorgan eine bis in die Zeit der Weimarer Republik nach Dreiklassenwahlrecht gewählte Gemeindevertretung. Der Bürgermeistern und sein Stellvertreter wurden von Gemeinderat und Gemeindevertretung gemeinsam gewählt.

1928 erfolgte am 1. April die Eingemeindung von Nied nach Frankfurt.
Literature Literature
Adalbert Vollert, Nied am Main. Chronik eines Frankfurter Stadtteils, Frankfurt 1998.
Josef Benner, Chronik des Dorfes Nied a.M., Nied 1910.
Borchmann, Michael: Die Entwicklung der Gemeinde- und Kreisverfassung in Hessen. (Deutsches Verwaltungsblatt Nr. 21 vom 01.11.1982).
Demandt, Karl E.: Geschichte des Landes Hessen. Kassel 1959.
Wagner, Walter Dr.: Das Rhein-Main-Gebiet vor 150 Jahren (1787). Darmstadt 1938.

Further information (fonds)


Extent Extent
558 Verzeichnungseinheiten (Stand 2019)
Access Access
Lagerort: BO