G 29 H

Complete identifier

HStAD, G 29 H

Fonds


Identification (short)


Title Title
Grundbuchämter (Berggrundbücher)
Life span Life span
1876-1992

See


Corresponding archival items Corresponding archival items
Siehe auch G 29 I, G 31 Q (Finanzministerium, Bergbau und Salinen), G 37 (Salzamt Nauheim / Salinen- und Bergamt Bad Nauheim).

Fonds data


Custodial history Custodial history
Der vermutlich Anfang/Mitte der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts gebildete Bestand G 29 H umfasst provenienzübergreifend die bei den Amtsgerichten der Landgerichtsbezirke Darmstadt und Gießen geführten Berggrundbücher, welche in den Jahren 1959, 1993, 1995 und 2000 an das Staatsarchiv abgeliefert worden sind. Mit der Erschließung des Bestandes wurde um 1989 begonnen. Der Bestand ist nach Gemarkungen geordnet. Alle in die Berggrundbücher eingetragenen Bergwerke sind im Findhilfsmittel namentlich aufgeführt. Den Berggrundbüchern beiliegende Mutationsverzeichnisse und alphabetische Namensregister wurden im Bestand belassen und im darin-Vermerk benannt. Gleichartige Mutationsverzeichnisse und Register befinden sich auch in den Beständen G 28 A und G 29 I. Berggrundbücher, die lediglich den Eintrag über ihre Anlegung oder keinerlei Eintrag, abgesehen vom Gemarkungsnamen, enthielten, wurden während der abschließenden Verzeichnung im Jahr 2001 kassiert. Eine Liste dieser kassierten Berggrundbücher befindet sich in den Bestandsunterlagen. Hinweise zur Anlegung der Berggrundbücher enthalten die Akten G 21 A Nr. 1489/2 und Nr. 1489/3.
History of creator History of creator
Nach Erlass des Hessischen Berggesetzes vom 26.1.1876 wurden die Landgerichte (ab 1879 Amtsgerichte) im Großherzogtum Hessen durch Verordnung vom 28.6.1876 mit der Führung der Berggrundbücher beauftragt. Für jede Gemarkung, in der ein Bergwerk lag, war ein Berggrundbuch nach vorgeschriebenem Formular einzurichten und zu führen. Das Berggrundbuch war zum Eintrag des Bergwerkseigentums und zur Wahrung der Besitzveränderungen bestimmt. Die Berggrundbücher dienten und dienen als Beweismittel des Besitzstandes und des Eigentums am verliehenen Bergwerk. Erstreckte sich Bergwerkseigentum über mehrere Gemarkungen, erfolgte der Eintrag im Berggrundbuch derjenigen Gemeinde, in deren Gemarkung der größere Teil des verliehenen Bergwerkes lag. Parallel zu den Berggrundbüchern waren von den Gerichten Sammlungen aller den Einträgen in den Berggrundbüchern zu Grunde liegenden Urkunden anzulegen und darüber ein alphabetisches Repertorium zu führen (G 29 I). Mit Einführung der Grundbuchordnung um 1900 erhielt diese auch Gültigkeit für die Führung der Berggrundbücher. Zur Geschichte der Grundbuchämter siehe G 29 A.
Includes Includes
Der Bestand enthält Berggrundbücher, die bei folgenden Gerichten geführt bzw. geschlossen wurden: Altenstadt, Bad Nauheim, Bad Vilbel, Beerfelden, Büdingen, Butzbach, Darmstadt II, Dieburg, Friedberg, Fürth, Groß-Umstadt, Herbstein, Homberg, Hungen, Langen, Laubach, Lich, Michelstadt, Nidda, Ortenberg, Reinheim, Seligenstadt, Lauterbach (hier nur kassierte Berggrundbücher).
Literature Literature
Das Berggesetz für das Großherzogtum Hessen, Darmstadt 1876
Bergbehörden und Bergbau in Hessen. Red.: Hessisches Oberbergamt Wiesbaden. Red.-Leitung: Ernst-Joachim Einecke. München, 1995.
Finding aids Finding aids
Online-Datenbank Arcinsys (aktuellster Stand)

PDF-Findbuch (Stand 2007)

Further information (fonds)


Extent Extent
*3,25 m