J 32 Offenbach a.M.

Vollständige Signatur

HStAD, J 32 Offenbach a.M.

Bestand


Identifikation (kurz)


Titel Titel
Agentur für Arbeit Offenbach am Main
Laufzeit Laufzeit
1939-2021

Bestandsdaten


Bestandsgeschichte Bestandsgeschichte
Die erste Übernahme von Akten aus der Behörde erfolgte im Jahr 2016 (AZB 4/2016). Die Bewertung der angebotenen Unterlagen orientierte sich unter anderem an der "Aktenordnung der BA" (Stand 2009) und der "Ablauforganisation in der BA" (Stand 2014).
Pressemitteilungen der Agentur für Arbeit Offenbach am Main sowie Arbeits- und Ausbildungsmarktberichte gehen regelmäßig in den Bestand ein.
Geschichte des Bestandsbildners Geschichte des Bestandsbildners
Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Drittes Buch (III) hat die Agentur für Arbeit Offenbach die Aufgabe, zwecks Arbeitsförderung einen Ausgleich am Arbeitsmarkt zu unterstützen. Zu den Kernaufgaben der Agentur für Arbeit Offenbach zählen u.a. die Berufsberatung von Berufseinsteigern, die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen, die Zahlung von Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Insolvenz, die Beratung von Arbeitgebern, die Förderung der beruflichen Aus - und Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation.
Zur Agentur für Arbeit Offenbach gehören neben der Hauptagentur in Offenbach die Agenturen Rodgau, Seligenstadt und Langen.
(Quelle: Homepage, Stand 23.08.2016)
Enthält u.a. Enthält u.a.
Statistiken und Arbeitsmarktberichte
Sitzungsprotokolle (u.a. Verwaltungsausschuss, Allgemeiner Ausschuss, Haushalts- und Personalausschuss, Ausschuss für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen)
Papiere zur Öffentlichkeitsarbeit
Akten des Kundenreaktionsmanagements
Findmittel Findmittel
Arcinsys

Weitere Angaben (Bestand)


Umfang Umfang
verzeichnet 10,125 m (Stand August 2024) - unverzeichnet 0,750 m (Stand August 2024)
Benutzung Benutzung
§ 17 Hessisches Archivgesetz (HArchivG) vom 13. Oktober 2022: Werden vom Hessischen Landesarchiv (…) archivwürdige Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes (…). Für die Nutzung solcher Unterlagen gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes entsprechend.