255/6
Complete identifier
HHStAW, 255/6
Fonds
Identification (short)
Title
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Oberforstamt Nastätten
Fonds data
Custodial history
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überwiegend Zugang von 1916
History of creator
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Wie auf anderen Gebieten der staatlichen Verwaltung fand im Herzogtum Nassau sogleich nach der staatlichen Konsolidierung auch in der Forstverwaltung eine Vereinheitlichung und Neuordnung statt. Durch Verordnung vom 9.11.1816 (VBl. S. 28 ff.) wurden acht Oberforstbeamte bestellt, die in ihren Inspektionsbezirken (Dillenburg, Hachenburg, Weilburg, Wiesbaden, Idstein oder Camberg, Geisenheim, Nastätten oder Langenschwalbach, Montabaur) die Forstverwaltung der Oberförster zu beaufsichtigen hatten. Die Verordnung teilte diesen Inspektionsbezirken die nach den Gemeindebezirken gebildeten 60 Verwaltungsbezirke der Oberförster (bei Abt. 456) zu, denen die Leitung der Holzfällungen und der in den Waldungen erforderlichen Kulturen oblag. Zur Aufrechterhaltung des Forstschutzes wurden Förster von den Waldeigentümern oder (für die Domanial-, Stiftungs- und Gemeindewaldungen) auf Vorschlag der Oberforstbeamten von der Landesregierung bestellt. Der Oberforstbeamte führte den Dienstcharakter eines Forstmeisters und hatte den gleichen Dienstrang wie ein Amtmann. Ihm war ein Forstassistent oder Forstakzessist zugeordnet. Der Forstverwaltungsbeamte (Oberförster) stand im gleichen Dienstrang wie der Landoberschultheiß. Den Standes- und Grundherren sowie anderen Besitzern von Privatwaldungen, deren Umfang jedoch verhältnismäßig unbedeutend war, wurde die verfassungsmäßig freie Nutzung ihres Grundeigentums unter Oberaufsicht des Staats zugesichert. Diese betraf lediglich Vorkehrungen gegen Zerstörung der vorhandenen und über die Anlage neuer Waldungen. Nur insoweit hatte der Oberforstbeamte dort Einfluss auf den jährlichen Fällungs- und Kulturplan, über den er jedoch Auskunft verlangen konnte. Die Tätigkeit der Forstbehörde erstreckte sich auf möglichste Erhöhung der Holzzucht und anderer Nutzungen in den Waldungen, auf den Forstschutz und auf die regelmäßige Abgabe des Holzes und anderer Waldnutzungen. Sie hatte auch die Polizeiverordnungen über die Ausübung der Jagd- und Fischereirechte zu handhaben und größere Jagden gegen gefährliche und schädliche Tiere anzuordnen und zu leiten. Durch Verordnung des Staatsministeriums vom 24.1.1852 (VBl. S. 36 ff.) wurden die acht Oberforstamtsbezirke auf sechs (Dillenburg, Hachenburg, Idstein, Nastätten, Weilburg, Wiesbaden) und die inzwischen auf 61 vermehrten Oberförstereien auf 58 reduziert und eine entsprechende Neueinteilung der Bezirke mit Angabe des Flächengehalts der Oberförstereien vorgenommen. Durch Verordnung vom 24.8.1955 (VBl. S. 103 f.) wurde die Zahl der Oberförstereien weiter auf 53 vermindert, ausschließlich der vier standesherrlichen Bezirke, für die es bei der Einrichtung gemäß § 7 des obigen Edikts vom 9.11.1816 bleiben sollte. Die Annexion des Herzogtums Nassau durch Preußen bedeutete für den Bestand der sechs Oberforstamtsbezirke keinen Einschnitt, doch änderte sich die Oberbehörde. Durch Verordnung vom 4.7.1867 (Beilage zum Intelligenzblatt für Nassau S. 544 f.) ermächtigte der König von Preußen die Ressortminister zu Anordnungen in der Forstverwaltung, wie ihnen solches in den älteren Provinzen der Monarchie hinsichtlich der Staatsforsten und der Staatsforstbeamten ressortmäßig zustand. Im Herzogtum Nassau war die Zentralstelle der Forstverwaltung die Landesregierung (Abt. 211). Sie hatte auch die Oberaufsicht über die Domanialwaldungen, deren Verwaltung der Generaldomänendirektion (Finanzkollegium, Abt. 212) vorbehalten war.
Das Oberforstamt Nastätten oder Langenschwalbach war gemäß Verordnung vom 9.11.1816 (VBl. S. 281 ff.) zuständig für die Verwaltungsbezirke der Oberförster in Ems (Bad Ems), Kamp, Katzenelnbogen, Kemel, Nassau, Nastätten, Niedertiefenbach und Oberlahnstein, deren zugehörige Gemeinden in § 3 Ziffer 46-53 jener Verordnung angegeben sind. Laut Verordnung vom 24.1.1852 (VBl. S. 36 ff.) gehörten zum Oberforstamt Nastätten die Oberförstereien Braubach (vorher Oberlahnstein), Diez, Holzhausen a.d.H. (vorher Niedertiefenbach), Katzenelnbogen, Kaub, Kemel, Langenschwalbach, Nassau, Nastätten, Reichenberg, Schaumburg.
Das Oberforstamt Nastätten oder Langenschwalbach war gemäß Verordnung vom 9.11.1816 (VBl. S. 281 ff.) zuständig für die Verwaltungsbezirke der Oberförster in Ems (Bad Ems), Kamp, Katzenelnbogen, Kemel, Nassau, Nastätten, Niedertiefenbach und Oberlahnstein, deren zugehörige Gemeinden in § 3 Ziffer 46-53 jener Verordnung angegeben sind. Laut Verordnung vom 24.1.1852 (VBl. S. 36 ff.) gehörten zum Oberforstamt Nastätten die Oberförstereien Braubach (vorher Oberlahnstein), Diez, Holzhausen a.d.H. (vorher Niedertiefenbach), Katzenelnbogen, Kaub, Kemel, Langenschwalbach, Nassau, Nastätten, Reichenberg, Schaumburg.
Includes
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Akten: u.a. Wald zu Halden für Bergwerke (1827-1863), Erforschung des Limes bzw. Pfahlgrabens (1853), Bau der Lahneisenbahn (1856-1860), Vermessung der Staatswaldungen, Forstrechnungen
Finding aids
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Online-Datenbank (Arcinsys)
Further information (fonds)
Extent
Extent
4,25 lfm (Nr. 1-78)
Descriptors
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Nastätten
Bad Schwalbach
Bad Ems
Kamp-Bornhofen
Katzenelnbogen
Kemel
Nassau
Niedertiefenbach b. Nassau
Oberlahnstein
Braubach
Diez
Holzhausen a.d. Haide
Kaub
Reichenberg
Schaumburg