216/2
Complete identifier
HHStAW, 216/2
Fonds
Identification (short)
Title
Title
Landesbank (Depositum)
Fonds data
Custodial history
Custodial history
Archivische Übernahme:
Der Bestand der Nassauischen Landesbank gelangte mit zwei Ablieferungen in das Hauptstaatsarchiv. Die Geschäfts- und Verwaltungsakten (25 lfm) zum einen wurden im Juni 1998 unter der Zugangsnummer 59/1998 an das Archiv abgegeben und die Hauptbücher (4 lfm) zum anderen im April 1999 unter der Zugangsnummer 26/1999. Es wurde ein Depositalvertrag abgeschlossen, d. h. die Akten werden unentgeltlich und sachgemäß im Hauptstaatsarchiv aufbewahrt, bleiben aber Eigentum der Nassauischen Sparkasse. Die Aussonderung der Akten führten Herr Dr. Heinemann und Frau Geist durch.
Bearbeitung des Bestandes:
Nach der Ordnung und Verzeichnung der Hauptbücher wurde wegen der losen Blattform und des relativ schlechten Erhaltungszustandes bereits damit begonnen, die Akten mit neuen Umschlägen zu versehen. Das noch junge Papier ist schon sehr brüchig und vergilbt, wahrscheinlich aufgrund zu starker Sonneneinstrahlung. Eine Vorordnung des Bestandes geschah grob nach Sachbetreffen. Die Registratur der Landesbank vergab bereits Aktennummern, welche in HADIS unter 'Sonstige Behördensignaturen' aufgeführt sind. Bei einigen Akten sind auch Aktenzeichen angegeben. Kassationen wurden wegen der Eigenschaft des Bestands als Depositum nicht vorgenommen. Der Bestand zeigt eine sehr gute Aktenführung. Häufig sind am Beginn der Akten Verzeichnisse der einzelnen, sich in der Akte befindlichen Unterlagen vorgeschaltet. Die Verzeichnung wurde nach den im Hauptstaatsarchiv gebräuchlichen Richtlinien durchgeführt. Die ersten 5 lfm des Bestandes mit den Nummern 1-102 beinhalten die Hauptbücher, die von dem Anwärter des gehobenen Dienstes, Herrn Lübben, geordnet und verzeichnet wurden. Ab Nummer 103 beginnen die Geschäfts- und Verwaltungsakten. Davon wurden 21 lfm mit 530 Nummern von Frau Geist als Prüfungsarbeit geordnet und verzeichnet. Die übrigen 26 lfm des Bestandes gliedern sich in 13 lfm weiterer Geschäfts- und Verwaltungsakten sowie Fotos und Pläne (hauptsächlich des Gebäudes in der Rheinstraße in Wiesbaden).
Der Bestand der Nassauischen Landesbank gelangte mit zwei Ablieferungen in das Hauptstaatsarchiv. Die Geschäfts- und Verwaltungsakten (25 lfm) zum einen wurden im Juni 1998 unter der Zugangsnummer 59/1998 an das Archiv abgegeben und die Hauptbücher (4 lfm) zum anderen im April 1999 unter der Zugangsnummer 26/1999. Es wurde ein Depositalvertrag abgeschlossen, d. h. die Akten werden unentgeltlich und sachgemäß im Hauptstaatsarchiv aufbewahrt, bleiben aber Eigentum der Nassauischen Sparkasse. Die Aussonderung der Akten führten Herr Dr. Heinemann und Frau Geist durch.
Bearbeitung des Bestandes:
Nach der Ordnung und Verzeichnung der Hauptbücher wurde wegen der losen Blattform und des relativ schlechten Erhaltungszustandes bereits damit begonnen, die Akten mit neuen Umschlägen zu versehen. Das noch junge Papier ist schon sehr brüchig und vergilbt, wahrscheinlich aufgrund zu starker Sonneneinstrahlung. Eine Vorordnung des Bestandes geschah grob nach Sachbetreffen. Die Registratur der Landesbank vergab bereits Aktennummern, welche in HADIS unter 'Sonstige Behördensignaturen' aufgeführt sind. Bei einigen Akten sind auch Aktenzeichen angegeben. Kassationen wurden wegen der Eigenschaft des Bestands als Depositum nicht vorgenommen. Der Bestand zeigt eine sehr gute Aktenführung. Häufig sind am Beginn der Akten Verzeichnisse der einzelnen, sich in der Akte befindlichen Unterlagen vorgeschaltet. Die Verzeichnung wurde nach den im Hauptstaatsarchiv gebräuchlichen Richtlinien durchgeführt. Die ersten 5 lfm des Bestandes mit den Nummern 1-102 beinhalten die Hauptbücher, die von dem Anwärter des gehobenen Dienstes, Herrn Lübben, geordnet und verzeichnet wurden. Ab Nummer 103 beginnen die Geschäfts- und Verwaltungsakten. Davon wurden 21 lfm mit 530 Nummern von Frau Geist als Prüfungsarbeit geordnet und verzeichnet. Die übrigen 26 lfm des Bestandes gliedern sich in 13 lfm weiterer Geschäfts- und Verwaltungsakten sowie Fotos und Pläne (hauptsächlich des Gebäudes in der Rheinstraße in Wiesbaden).
History of creator
History of creator
Grundlage der Errichtung der Landesbank war die bereits im Januar 1840 geschaffene Landeskreditkasse. Die Wirtschaft des Herzogtums Nassau war in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fast ausschließlich geprägt von der Landwirtschaft. Viele Bewohner waren als Kleinbauern oder Tagelöhner tätig und das Geld reichte in den meisten Familien nicht aus. Die Zehntablösung bedeutete in diesen schwierigen Zeiten eine große Hilfe, die aber nur durch die Gründung einer Landeskreditkasse möglich war. Diese stellte nämlich die erforderlichen Ablösungskapitalien zur Verfügung und brachte ihr Kapital als Darlehen auch allen anderen Wirtschaftszweigen nahe.
Die am 22. Januar 1840 durch Herzog Adolf von Nassau gegründete Landeskreditkasse nahm ihren Geschäftsbetrieb am 1. April 1840 auf. Sie verhalf damit dem Herzogtum zu einer aufblühenden Wirtschaft und zum ersten Schritt weg vom Agrarstaat. Das wichtigste Ziel der Kasse war die Befreiung der Bauern und Kleingewerbetreibenden. Die Hauptaufgaben bestanden daher in der Gewährung von Gemeindekrediten, der Ablösung von älteren, höher verzinslichen Reallasten (insbesondere Zehnten), der Gewährung von Hypothekendarlehen und der Gewährung von Personalkrediten an Gewerbetreibende und Industrielle. Die Kreditgewährung an den Staat kam später noch hinzu. Die Landeskreditkasse war gleichzeitig Staatsbank, Hypothekenbank, Pfandbriefinstitut, Hinterlegungsstelle für Mündel- und Staatsgelder und Sparkasse. Allerdings war das Betriebskapital der Kasse zu gering. Es betrug nur 3,5 Millionen Gulden und bei der Beschaffung weiterer Mittel war keine Unterstützung vom Staat zu erwarten.
Das Gesetz vom 22. Januar 1840 zur Errichtung einer Landeskreditkasse:
Nach diesem Gesetz wurden der Bank die Rechte einer 'moralischen Person' und das Vorrecht des Fiskus zugesprochen. Der Geschäftsbezirk sollte lediglich das Herzogtum Nassau sein. Der Gewinn der Bank aus dem Geschäftsverkehr war Eigentum des Landes. Die Landeskreditkassen-Direktion war dem Staatsministerium untergeordnet und den übrigen Zentralbehörden gleichgestellt. Die Direktion bestand aus dem Direktor und zwei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Ausfertigungen und Zahlungsverfügungen hatte nur der Direktor zu unterschreiben, während Schuldscheine und Urkunden über Aktiv- und Passivvermögen auch von den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet werden durften. Die Bank hatte keine eigene Kassenführung, sämtliche Einnahmen und Ausgaben wurden durch die in ganz Nassau verteilten 28 Rezepturen bzw. durch die Staatskasse verwaltet. Der Kassenbestand blieb ebenfalls in Verwahrung der Staatskasse. Die Landeskreditkasse war außerdem berechtigt mit auswärtigen Bankhäusern in Geschäftsverbindung zu treten, z.B. mit dem Bankhaus Rothschild in Frankfurt a.M., mit dem sie später sehr oft verkehrte. Zum ersten Direktor der Landeskreditkasse wurde am 30. Januar 1840 Ministerialrat Reuter ernannt. Der Geschäftsablauf vollzog sich in den folgenden Jahren im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Die Geschäfte der Landeskreditkasse liefen gut. Bereits Ende 1843 war sie in der Lage, ihre Verwaltungskosten, die bis dato von der Landessteuerkasse getragen wurden, selbst zu bestreiten. Während im ersten Jahr der Gewinn bei 2.800 Gulden lag, konnte die Bank ihre Situation 1847 auf 51.600 Gulden verbessern. Den Erwartungen der Bevölkerung jedoch konnte man damit noch nicht gerecht werden. Die Gewährung von Darlehen und Kredite an Private, zum Beispiel, war durch die Inanspruchnahme eines großen Betrags zur Ausführung öffentlicher Arbeiten durch den Staat nicht in dem vorgestellten Umfang erfolgt. Klagen über die Landeskreditkasse nahmen zu.
Gründung der Nassauischen Landesbank:
Die Notlage des Staates wurde gegen Mitte des 19. Jahrhunderts immer größer. Die Einnahmen gingen mehr und mehr zurück, während die Ausgaben ständig stiegen. Es herrschte eine wirtschaftliche wie auch politische Krise. Um diese zu bekämpfen, wollte man sogenannte Leih- und Hilfsbanken nach Muster schottischer Zettelbanken einrichten. Sie sollten die Kreditgewährung vereinfachen und als Sparkassen tätig sein. Ein weiterer Vorschlag war die Einrichtung einer Landeshypothekenbank zur Unterstützung des Handels und der Industrie. Diese Bank sollte mit einem Kapital von 4 Millionen Gulden ausgestattet werden. Da ein solch großer Betrag nicht in Münzen herbeizuschaffen sei, wollte man deshalb 4 Millionen unverzinsliches Papiergeld ausgeben. Für die Sicherheit dieses Scheine sollte auf Staatsgüter (Äcker, Wiesen, Weinberge) im Wert von 8 Millionen Gulden eine Hypothek in Höhe von 4 Millionen Gulden aufgenommen werden, die dann bei der Landeskreditkasse zu hinterlegen war. Mit dem Kapital sollte die Landeshypothekenbank errichtet werden und somit das Gewerbe, der Handel und die Industrie neuen Aufschwung bekommen, die Arbeiten der Bevölkerung dauernde Unterstützung erhalten und der Landessteuerkasse aus dem Reingewinn der Hypothekenbank eine bleibende Einnahme von mehr als 200.000 Gulden jährlich zufließt. Um das Mißtrauen der Bevölkerung gegen die Landeskreditkasse endgültig zu beiseitigen, änderte man auch den Namen der Bank. So wurde am 16. Februar 1849 das Gesetz zur Errichtung einer Landesbank ins Leben gerufen.
Das Gesetz vom 16. Februar 1849 zur Errichtung einer Nassauischen Landesbank:
Die Bestimmungen der Landeskreditkasse wurden im wesentlichen übernommen. Die Verwaltung der Bank erfolgte ebenfalls durch eine Behörde, nämlich die 'Direktion der Landesbank', die dem Staatsministerium unterstellt und den anderen Landesbehörden gleichgestellt war. Es änderte sich aber die Zusammensetzung der Direktion. Es gab neben dem Direktor und zwei stimmberechtigten Mitgliedern außerdem noch drei vom Landtag zu wählende, stimmberechtigte Mitglieder. Diese hatten allerdings weniger Machtbefugnis. Die Rezepturen bekamen ebenfalls Beiräte zur Seite gestellt. Die Regelungen über den Geschäftskreis und die Kassenführung hatte man vom Gesetz der Landeskreditkasse übernommen. Die Landesbank erhielt außer den bisherigen Aufgaben noch die einer Diskontbank. Die Beschaffung der Betriebsmittel blieb weiterhin in der Hand der Landesbank. Obwohl man die Geschäftszweige erweiterte, erhöhte man das Betriebskapital nicht. Der Direktor der Landeskreditkasse, Reuter, wurde als Direktor der Nassauischen Landesbank beibehalten. Trotz der Anordnung, wonach die Landesbank nur zur Einlösung der Schuldscheine im Bereich ihrer flüssigen Mittel verpflichtet ist, waren die Betriebsmittel nicht ausreichend. Als dann 1859 die Rückforderung von Kapitalien aufgrund des italienischen Krieges so groß waren, daß der Kassenbestand nur noch 10.500 Gulden betrug, konnte nur noch der Frieden die Bank vor einer Katastrophe retten. Das Fehlen eines größeren Eigenkapitals, das Fehlen einer eigenen Kassenverwaltung und die Kreditinanspruchnahme durch den Staat kristallisierten sich immer mehr als gravierende Mängel der Nassauischen Landesbank heraus. Diese Fragen konnten allerdings durch die Herzogliche Regierung aufgrund der Ereignisse des Jahres 1866 nicht mehr geklärt werden. Mit dem Übergang des Herzogtums Nassau an Preußen kamen auch neue Regelungen für die Landesbank.
Die Nassauische Landesbank 1866-1914:
Mit dem Gesetz vom 20. September 1866 wurde das Herzogtum Nassau in die Preußische Monarchie eingegliedert. Die entscheidende Frage war nun, ob die Nassauische Landesbank weiterhin existieren durfte oder durch eine Filiale der preußischen Bank ersetzt werden sollte. Es standen sich zwei Meinungen gegenüber, zum einen Preußen, das die Abhängigkeit der Bank vom Staat sah, und zum anderen die Landesbank, die Selbständigkeit forderte. Da eine Auflösung der Bank Schwierigkeiten mit sich bringen würde und die Proteste der Bevölkerung immer größer wurden, entschied man sich für die Fortführung, allerdings in veränderter Form. Durch Art. 10 der Preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 war eine identische Fortführung der Landesbank nicht möglich. So wurde am 29. Oktober 1868 ein Gesetzesentwurf geschaffen, der die Nassauische Landesbank auf eine neue Grundlage stellen sollte. Das Gesetz wurde am 25. Dezember 1869 erlassen.
Das Gesetz vom 25. Dezember 1869 über die Änderung des Landesbankgesetzes vom 16. Februar 1849:
Die Landesbank wurde in zwei Institute aufgeteilt, und zwar in die Nassauische Landesbank und in die Nassauische Sparkasse. Zentralbehörde dieser beiden Institute wurde ab 1. Januar 1870 der durch königliche Verordnung vom 26. September 1867 im Regierungsbezirk Wiesbaden unter Ausschluss des Stadtkreises Frankfurt a.M. errichtete Kommunalständische Verband. Als Geschäftsbereich diente beiden Anstalten der Regierungsbezirk Wiesbaden. Sie wurden unter Aufsicht des Kommunal-Landtages verwaltet und bekamen als Betriebsmittel beide je 1 Millionen Taler. Das Landesbankgebäude ging in den Besitz der beiden Institute über. Die Aufgaben der Nassauischen Landesbank blieben weitestgehend bestehen. Es wurde lediglich das Sparkassengeschäft ausgegliedert, für das jetzt die Nassauische Sparkasse als gleichwertiges Institut zuständig ist. Die Aufsicht des Staates lag beim Oberpräsidenten, in besonderen Fällen auch beim Innenminister. Das Gesetz blieb über Jahrzehnte hindurch fast unverändert. Erst das Gesetz vom 16. April 1902 brachte insofern eine Veränderung, als eine Erweiterung der Geschäfte der Institute erforderlich wurde. Dieses blieb dann unverändert bis zum Gesetz vom 26. August 1918, in dem der Kommunal-Landtag ermächtigt wurde, für die Einrichtung und den Betrieb der Nassauischen Landesbank eine Satzung zu erlassen.
Die weitere Entwicklung bis Heute:
Bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges war es der Nassauischen Landesbank gelungen, zu einer für die Wirtschaft sehr wichtigen Bankanstalt und zur zweitgrößten öffentlichen Sparkasse Deutschlands zu wachsen. Es existierten 28 Landesbankstellen und 175 Sammelstellen, daneben bestanden 102 Schuldsparkassen. Bei Ausbruch des Krieges war die erste Sorge natürlich die Herbeischaffung flüssiger Mittel. Doch diesmal, anders als im italienischen Krieg 1859, reichten die flüssigen Mittel nicht nur aus, sondern es konnte sogar noch das Kreditgeschäft in vollem Rahmen weitergeführt werden. Doch mit dem Einmarsch der französischen Truppen 1918 in Wiesbaden begann eine Zeit der ständig wechselnden Verordnungen. Es wurde fast alles verboten. Als 1923 die Ruhrbesetzung die vollständige Entwertung der Mark einleitete und es damit zum Börsenkrach kam, musste die Nassauische Landesbank nach ihrer in den letzten 80 Jahren geleisteten Aufbauarbeit neu beginnen. Doch die stabile Währung des Jahres 1924 schuf endlich wieder eine Grundlage zu einem langsamen Wiederaufbau. Allerdings wurde erst jetzt das Ausmaß des Krieges deutlich, denn die Wirtschaft lag vollkommen am Boden. Es herrschte eine große Kapitalnot und die Zinssätze kletterten in die Höhe. Während es 1928 eine leichte Besserung gab, ging diese bereits 1929 wieder zurück. Bald nach 1930 kam die Wende und die allgemeinen Verhältnisse erholten und verbesserten sich sogar wieder. Das Spargeschäft stand nun an erster Stelle. Ende November 1935 hatte die Landesbank bereits wieder den Einlagenbestand bei Kriegsausbruch erreicht. In den kommenden Jahren sollte die Landesbank ihre Stellung weiter verbessern, bis der Zweite Weltkrieg die Entwicklung erneut unterbrach. Nach 1945 trat das neu gegründete Land Hessen als Gewährträger der Landesbank ein. Die Aufsicht übernahm der für die oberste Sparkassenaufsicht zuständige hessische Minister. 1953 erfolgte die vollständige vermögensrechtliche und organmäßige Trennung von der Nassauischen Landesbank und der Nassauischen Sparkasse. Die Nassauische Landesbank wurde mit der 1940 gegründeten Hessischen Landesbank Darmstadt und der 1832 gegründeten Landeskreditkasse 1953 zur Hessischen Landesbank vereint, die seit 1991 als Landesbank Hessen-Thüringen fungiert. Die Nassauische Sparkasse stand bis 1991 weiterhin unter der Aufsicht des Landes Hessen. Sie ging damals in den Spa...
Die am 22. Januar 1840 durch Herzog Adolf von Nassau gegründete Landeskreditkasse nahm ihren Geschäftsbetrieb am 1. April 1840 auf. Sie verhalf damit dem Herzogtum zu einer aufblühenden Wirtschaft und zum ersten Schritt weg vom Agrarstaat. Das wichtigste Ziel der Kasse war die Befreiung der Bauern und Kleingewerbetreibenden. Die Hauptaufgaben bestanden daher in der Gewährung von Gemeindekrediten, der Ablösung von älteren, höher verzinslichen Reallasten (insbesondere Zehnten), der Gewährung von Hypothekendarlehen und der Gewährung von Personalkrediten an Gewerbetreibende und Industrielle. Die Kreditgewährung an den Staat kam später noch hinzu. Die Landeskreditkasse war gleichzeitig Staatsbank, Hypothekenbank, Pfandbriefinstitut, Hinterlegungsstelle für Mündel- und Staatsgelder und Sparkasse. Allerdings war das Betriebskapital der Kasse zu gering. Es betrug nur 3,5 Millionen Gulden und bei der Beschaffung weiterer Mittel war keine Unterstützung vom Staat zu erwarten.
Das Gesetz vom 22. Januar 1840 zur Errichtung einer Landeskreditkasse:
Nach diesem Gesetz wurden der Bank die Rechte einer 'moralischen Person' und das Vorrecht des Fiskus zugesprochen. Der Geschäftsbezirk sollte lediglich das Herzogtum Nassau sein. Der Gewinn der Bank aus dem Geschäftsverkehr war Eigentum des Landes. Die Landeskreditkassen-Direktion war dem Staatsministerium untergeordnet und den übrigen Zentralbehörden gleichgestellt. Die Direktion bestand aus dem Direktor und zwei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Ausfertigungen und Zahlungsverfügungen hatte nur der Direktor zu unterschreiben, während Schuldscheine und Urkunden über Aktiv- und Passivvermögen auch von den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet werden durften. Die Bank hatte keine eigene Kassenführung, sämtliche Einnahmen und Ausgaben wurden durch die in ganz Nassau verteilten 28 Rezepturen bzw. durch die Staatskasse verwaltet. Der Kassenbestand blieb ebenfalls in Verwahrung der Staatskasse. Die Landeskreditkasse war außerdem berechtigt mit auswärtigen Bankhäusern in Geschäftsverbindung zu treten, z.B. mit dem Bankhaus Rothschild in Frankfurt a.M., mit dem sie später sehr oft verkehrte. Zum ersten Direktor der Landeskreditkasse wurde am 30. Januar 1840 Ministerialrat Reuter ernannt. Der Geschäftsablauf vollzog sich in den folgenden Jahren im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Die Geschäfte der Landeskreditkasse liefen gut. Bereits Ende 1843 war sie in der Lage, ihre Verwaltungskosten, die bis dato von der Landessteuerkasse getragen wurden, selbst zu bestreiten. Während im ersten Jahr der Gewinn bei 2.800 Gulden lag, konnte die Bank ihre Situation 1847 auf 51.600 Gulden verbessern. Den Erwartungen der Bevölkerung jedoch konnte man damit noch nicht gerecht werden. Die Gewährung von Darlehen und Kredite an Private, zum Beispiel, war durch die Inanspruchnahme eines großen Betrags zur Ausführung öffentlicher Arbeiten durch den Staat nicht in dem vorgestellten Umfang erfolgt. Klagen über die Landeskreditkasse nahmen zu.
Gründung der Nassauischen Landesbank:
Die Notlage des Staates wurde gegen Mitte des 19. Jahrhunderts immer größer. Die Einnahmen gingen mehr und mehr zurück, während die Ausgaben ständig stiegen. Es herrschte eine wirtschaftliche wie auch politische Krise. Um diese zu bekämpfen, wollte man sogenannte Leih- und Hilfsbanken nach Muster schottischer Zettelbanken einrichten. Sie sollten die Kreditgewährung vereinfachen und als Sparkassen tätig sein. Ein weiterer Vorschlag war die Einrichtung einer Landeshypothekenbank zur Unterstützung des Handels und der Industrie. Diese Bank sollte mit einem Kapital von 4 Millionen Gulden ausgestattet werden. Da ein solch großer Betrag nicht in Münzen herbeizuschaffen sei, wollte man deshalb 4 Millionen unverzinsliches Papiergeld ausgeben. Für die Sicherheit dieses Scheine sollte auf Staatsgüter (Äcker, Wiesen, Weinberge) im Wert von 8 Millionen Gulden eine Hypothek in Höhe von 4 Millionen Gulden aufgenommen werden, die dann bei der Landeskreditkasse zu hinterlegen war. Mit dem Kapital sollte die Landeshypothekenbank errichtet werden und somit das Gewerbe, der Handel und die Industrie neuen Aufschwung bekommen, die Arbeiten der Bevölkerung dauernde Unterstützung erhalten und der Landessteuerkasse aus dem Reingewinn der Hypothekenbank eine bleibende Einnahme von mehr als 200.000 Gulden jährlich zufließt. Um das Mißtrauen der Bevölkerung gegen die Landeskreditkasse endgültig zu beiseitigen, änderte man auch den Namen der Bank. So wurde am 16. Februar 1849 das Gesetz zur Errichtung einer Landesbank ins Leben gerufen.
Das Gesetz vom 16. Februar 1849 zur Errichtung einer Nassauischen Landesbank:
Die Bestimmungen der Landeskreditkasse wurden im wesentlichen übernommen. Die Verwaltung der Bank erfolgte ebenfalls durch eine Behörde, nämlich die 'Direktion der Landesbank', die dem Staatsministerium unterstellt und den anderen Landesbehörden gleichgestellt war. Es änderte sich aber die Zusammensetzung der Direktion. Es gab neben dem Direktor und zwei stimmberechtigten Mitgliedern außerdem noch drei vom Landtag zu wählende, stimmberechtigte Mitglieder. Diese hatten allerdings weniger Machtbefugnis. Die Rezepturen bekamen ebenfalls Beiräte zur Seite gestellt. Die Regelungen über den Geschäftskreis und die Kassenführung hatte man vom Gesetz der Landeskreditkasse übernommen. Die Landesbank erhielt außer den bisherigen Aufgaben noch die einer Diskontbank. Die Beschaffung der Betriebsmittel blieb weiterhin in der Hand der Landesbank. Obwohl man die Geschäftszweige erweiterte, erhöhte man das Betriebskapital nicht. Der Direktor der Landeskreditkasse, Reuter, wurde als Direktor der Nassauischen Landesbank beibehalten. Trotz der Anordnung, wonach die Landesbank nur zur Einlösung der Schuldscheine im Bereich ihrer flüssigen Mittel verpflichtet ist, waren die Betriebsmittel nicht ausreichend. Als dann 1859 die Rückforderung von Kapitalien aufgrund des italienischen Krieges so groß waren, daß der Kassenbestand nur noch 10.500 Gulden betrug, konnte nur noch der Frieden die Bank vor einer Katastrophe retten. Das Fehlen eines größeren Eigenkapitals, das Fehlen einer eigenen Kassenverwaltung und die Kreditinanspruchnahme durch den Staat kristallisierten sich immer mehr als gravierende Mängel der Nassauischen Landesbank heraus. Diese Fragen konnten allerdings durch die Herzogliche Regierung aufgrund der Ereignisse des Jahres 1866 nicht mehr geklärt werden. Mit dem Übergang des Herzogtums Nassau an Preußen kamen auch neue Regelungen für die Landesbank.
Die Nassauische Landesbank 1866-1914:
Mit dem Gesetz vom 20. September 1866 wurde das Herzogtum Nassau in die Preußische Monarchie eingegliedert. Die entscheidende Frage war nun, ob die Nassauische Landesbank weiterhin existieren durfte oder durch eine Filiale der preußischen Bank ersetzt werden sollte. Es standen sich zwei Meinungen gegenüber, zum einen Preußen, das die Abhängigkeit der Bank vom Staat sah, und zum anderen die Landesbank, die Selbständigkeit forderte. Da eine Auflösung der Bank Schwierigkeiten mit sich bringen würde und die Proteste der Bevölkerung immer größer wurden, entschied man sich für die Fortführung, allerdings in veränderter Form. Durch Art. 10 der Preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 war eine identische Fortführung der Landesbank nicht möglich. So wurde am 29. Oktober 1868 ein Gesetzesentwurf geschaffen, der die Nassauische Landesbank auf eine neue Grundlage stellen sollte. Das Gesetz wurde am 25. Dezember 1869 erlassen.
Das Gesetz vom 25. Dezember 1869 über die Änderung des Landesbankgesetzes vom 16. Februar 1849:
Die Landesbank wurde in zwei Institute aufgeteilt, und zwar in die Nassauische Landesbank und in die Nassauische Sparkasse. Zentralbehörde dieser beiden Institute wurde ab 1. Januar 1870 der durch königliche Verordnung vom 26. September 1867 im Regierungsbezirk Wiesbaden unter Ausschluss des Stadtkreises Frankfurt a.M. errichtete Kommunalständische Verband. Als Geschäftsbereich diente beiden Anstalten der Regierungsbezirk Wiesbaden. Sie wurden unter Aufsicht des Kommunal-Landtages verwaltet und bekamen als Betriebsmittel beide je 1 Millionen Taler. Das Landesbankgebäude ging in den Besitz der beiden Institute über. Die Aufgaben der Nassauischen Landesbank blieben weitestgehend bestehen. Es wurde lediglich das Sparkassengeschäft ausgegliedert, für das jetzt die Nassauische Sparkasse als gleichwertiges Institut zuständig ist. Die Aufsicht des Staates lag beim Oberpräsidenten, in besonderen Fällen auch beim Innenminister. Das Gesetz blieb über Jahrzehnte hindurch fast unverändert. Erst das Gesetz vom 16. April 1902 brachte insofern eine Veränderung, als eine Erweiterung der Geschäfte der Institute erforderlich wurde. Dieses blieb dann unverändert bis zum Gesetz vom 26. August 1918, in dem der Kommunal-Landtag ermächtigt wurde, für die Einrichtung und den Betrieb der Nassauischen Landesbank eine Satzung zu erlassen.
Die weitere Entwicklung bis Heute:
Bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges war es der Nassauischen Landesbank gelungen, zu einer für die Wirtschaft sehr wichtigen Bankanstalt und zur zweitgrößten öffentlichen Sparkasse Deutschlands zu wachsen. Es existierten 28 Landesbankstellen und 175 Sammelstellen, daneben bestanden 102 Schuldsparkassen. Bei Ausbruch des Krieges war die erste Sorge natürlich die Herbeischaffung flüssiger Mittel. Doch diesmal, anders als im italienischen Krieg 1859, reichten die flüssigen Mittel nicht nur aus, sondern es konnte sogar noch das Kreditgeschäft in vollem Rahmen weitergeführt werden. Doch mit dem Einmarsch der französischen Truppen 1918 in Wiesbaden begann eine Zeit der ständig wechselnden Verordnungen. Es wurde fast alles verboten. Als 1923 die Ruhrbesetzung die vollständige Entwertung der Mark einleitete und es damit zum Börsenkrach kam, musste die Nassauische Landesbank nach ihrer in den letzten 80 Jahren geleisteten Aufbauarbeit neu beginnen. Doch die stabile Währung des Jahres 1924 schuf endlich wieder eine Grundlage zu einem langsamen Wiederaufbau. Allerdings wurde erst jetzt das Ausmaß des Krieges deutlich, denn die Wirtschaft lag vollkommen am Boden. Es herrschte eine große Kapitalnot und die Zinssätze kletterten in die Höhe. Während es 1928 eine leichte Besserung gab, ging diese bereits 1929 wieder zurück. Bald nach 1930 kam die Wende und die allgemeinen Verhältnisse erholten und verbesserten sich sogar wieder. Das Spargeschäft stand nun an erster Stelle. Ende November 1935 hatte die Landesbank bereits wieder den Einlagenbestand bei Kriegsausbruch erreicht. In den kommenden Jahren sollte die Landesbank ihre Stellung weiter verbessern, bis der Zweite Weltkrieg die Entwicklung erneut unterbrach. Nach 1945 trat das neu gegründete Land Hessen als Gewährträger der Landesbank ein. Die Aufsicht übernahm der für die oberste Sparkassenaufsicht zuständige hessische Minister. 1953 erfolgte die vollständige vermögensrechtliche und organmäßige Trennung von der Nassauischen Landesbank und der Nassauischen Sparkasse. Die Nassauische Landesbank wurde mit der 1940 gegründeten Hessischen Landesbank Darmstadt und der 1832 gegründeten Landeskreditkasse 1953 zur Hessischen Landesbank vereint, die seit 1991 als Landesbank Hessen-Thüringen fungiert. Die Nassauische Sparkasse stand bis 1991 weiterhin unter der Aufsicht des Landes Hessen. Sie ging damals in den Spa...
Includes
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Der Bestand 261/2 beinhaltet in der Hauptsache die Verwaltung und Organisation der Nassauischen Landesbank, die Errichtung von Landesbankstellen und das eigentliche Bankgeschäft.
Finding aids
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Repertorium von Stephanie Bonsack, 2001
Online-Datenbank (Arcinsys)
Further information (fonds)
Extent
Extent
50,51 lfm (Nr. 1-1149)
Person in charge
Person in charge
Stephanie Bonsack, 2001
Access
Access
Nutzung nach dem Hessischen Archivgesetz