2040
Vollständige Signatur
HHStAW, 2040
Bestand
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M.
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Bestandsgeschichte
Zg. 1992, Zg. 42/1997, Zg. 05/2004, Zg. 71/2007
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Ihre Entstehung geht auf die Rechtsanwaltsordnung (RAO) vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) zurück, wonach die Rechtsanwälte eines Oberlandesgerichtsbezirks sich zu einer Rechtsanwaltskammer zusammenschließen mussten. Für den OLG-Bezirk Frankfurt ist eine Rechtsanwaltskammer seit 1880 nachweisbar.
Das Zweite Gesetz zur Änderung der RAO vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1470) schrieb den Rechtsanwälten die Mitgliedschaft in der Reichsrechtsanwaltskammer vor. Diese wurden der Leitung eines Präsidenten unterstellt und besaßen nur noch beratende Funktion. Nach dem Krieg bestimmte die Hessische RAO vom 18.12.1948 (GVBl. S. 126), dass die in Hessen zugelassenen Rechtsanwälte Mitglied der jeweiligen Kammern in Frankfurt und Kassel sein sollten. Durch die BundesRAO vom 1.8.1959 (BGBl. I S. 565) wurde die Rechtsanwaltschaft bundeseinheitlich organisiert. Der hessische Justizminister legte durch VO vom 30.11.1976 (GVBl. I S. 506) fest, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt für die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden zuständig sein sollte.
Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern gehört die Ehrengerichtsbarkeit, die Schlichtung von Streitigkeiten der Rechtsanwälte untereinander, und die Abfassung von Gutachten für die Landesjustizverwaltung und die Gerichte. Die Rechtsanwaltskammern fördern und sichern die Mitwirkung der Rechtsanwälte an der Rechtspflege, wirken bei der Referendarausbildung mit und unterhalten Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder.
Das Zweite Gesetz zur Änderung der RAO vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1470) schrieb den Rechtsanwälten die Mitgliedschaft in der Reichsrechtsanwaltskammer vor. Diese wurden der Leitung eines Präsidenten unterstellt und besaßen nur noch beratende Funktion. Nach dem Krieg bestimmte die Hessische RAO vom 18.12.1948 (GVBl. S. 126), dass die in Hessen zugelassenen Rechtsanwälte Mitglied der jeweiligen Kammern in Frankfurt und Kassel sein sollten. Durch die BundesRAO vom 1.8.1959 (BGBl. I S. 565) wurde die Rechtsanwaltschaft bundeseinheitlich organisiert. Der hessische Justizminister legte durch VO vom 30.11.1976 (GVBl. I S. 506) fest, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt für die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden zuständig sein sollte.
Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern gehört die Ehrengerichtsbarkeit, die Schlichtung von Streitigkeiten der Rechtsanwälte untereinander, und die Abfassung von Gutachten für die Landesjustizverwaltung und die Gerichte. Die Rechtsanwaltskammern fördern und sichern die Mitwirkung der Rechtsanwälte an der Rechtspflege, wirken bei der Referendarausbildung mit und unterhalten Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder.
Enthält
Enthält
Personalakten von Rechtsanwälten 1889-2003 und Ehrengerichtsverfahren 1950-2001
Literatur
Literatur
Rechtsanwälte und ihre Selbstverwaltung 1878-1998, Hrsg. Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Frankfurt am Main 1998.
Findmittel
Findmittel
Online-Datenbank (Arcinsys)
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang
Umfang
7,875 lfm (Nr. 1-278)
Benutzung
Benutzung
Nutzung nach Hessischem Archivgesetz
Deskriptoren
Deskriptoren
Frankfurt
Darmstadt
Gießen
Hanau
Limburg
Wiesbaden