634

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HHStAW, 634

Fonds


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Title Title
Landesarbeitsgericht

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Custodial history Custodial history
Zugänge seit 1946.
History of creator History of creator
Ursprung der Arbeitsgerichtsbarkeit waren die Zunftgerichte des Mittelalters. Es handelte sich jedoch eher um Schiedsgerichte, da es keine staatlichen Gerichtsverfahren gab. Ende des 18. Jahrhunderts wurden in Preußen so genannte Fabrikengerichtsdeputationen eingerichtet. In den Gebieten mit französischem Recht, wie etwa im preußischen Rheinland, entstanden au-ßerdem nach dem Vorbild der Conseils de Prud'hommes so genannte Fabrikengerichte, die bald in Gewerbegerichte umgetauft wurden. Ab 1890 wurde dieser paritätisch aus Arbeitge-ber- und Arbeitnehmervertreten besetzte Gerichtstyp dann im ganzen Reich eingeführt, wobei ein Berufsrichter als neutraler Vorsitzender hinzukam. In der Weimarer Republik gab es ab 1926 Arbeitsgerichte, die aber weder instanzlich noch organisatorisch unabhängig waren. Die Landesarbeitsgerichte wurden den Landgerichten zugeordnet, das Reichsarbeitsgericht war Teil des Reichsgerichts. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 weitgehend wieder in Kraft gesetzt. Mit dem Arbeitsgerichtsgesetz vom 27. August 1947 hatte Hessen ein eigenes Arbeitsgerichtsgesetz. Das Landesarbeitsgericht wurde mit anfangs zwei Kammern in Frankfurt angesiedelt. Erst 1953 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit innerhalb der Bundesrepublik zu einer eigenen Fachgerichtsbarkeit und am 1. Oktober 1953 trat das Arbeitsgerichtsgesetz des Bundes für alle Länder in Kraft (BGBl. I, S. 1267). Im dreigliedrigen Instanzenzug ist in der Arbeitsge-richtsbarkeit die oberste Instanz das Bundesarbeitsgericht mit dem heutigen Sitz in Erfurt. Daneben gibt es als zweitinstanzliche Gerichte die Landesarbeitsgericht, darunter die Arbeits-gerichte als erste Instanz. Das Hessische Landesarbeitsgericht ist zusammen mit dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main in der Adickesallee 36 untergebracht. Es verfügt über 18 Kammern (Stand 2008). Jede Kam-mer ist mit dem Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die ehrenamtlichen Richter werden vom Hessischen Ministerium für Justiz aus Vorschlagslisten u.a. der Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung, Arbeitsgebervereinigungen ausgewählt und für fünf Jahre berufen. Die Kammern entscheiden über Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren und über (sofortige) Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts sind teilweise endgültig; bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, speziell bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache, ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt zulässig. Bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht arbeiten 64 Personen, davon 19 Richter sowie mehr als 460 ehrenamtliche Richter (Stand: 2008).
Includes Includes
Urteile 1946-1958. Geschäftsstatistiken -Monatsmeldungen, Jahresübersichten- ab 1946; Geschäftsverteilungspläne ab 1947; Dienstaufsicht 1961-1994; Präsidentenkonferenz 1947-1982; Richtertagungen und -fortbildungen 1980-1999; Rechtspflegertagungen und -fortbildungen 1987-1993.
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Extent Extent
17,25 lfm