631
Vollständige Signatur
HHStAW, 631
Bestand
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (ab 1945)
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Bestandsgeschichte
Zugänge 97 und 98/1980 ff.
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Aufgrund des Gesetzes Nr. 2 der Militärregierung hatten die bei Kriegsende in Hessen bestehenden drei Oberlandesgerichte (s. Abt. 458 a) ihre Tätigkeit zum 29.3.1945 einstellen müssen. Der Wiederaufbau der Gerichtsorganisation in Hessen begann auf der Grundlage des Strafgerichtsverfassungsgesetzes vom 21.2.1946 (GVBl. S. 14). Es sah die Schaffung von Amts- und Landgerichten, eines Oberlandesgerichts und der Staatsanwaltschaften vor. Die Verordnung über die Errichtung eines Oberlandesgerichts für Groß-Hessen vom 23.5.1946 (GVBl. S. 137) bestimmte Frankfurt am Main als Sitz mit Nebensitzen in Darmstadt und Kassel. Es bestand je ein Senat für Zivil- und Strafsachen in Frankfurt, Darmstadt und Kassel. Als übergeordnetes Revisionsgericht wurde der Große Senat in Frankfurt eingerichtet. Als Rechtsmittelgericht war es zuständig für die im Bereich des Landes Hessen gelegenen Landgerichte. Ab 1948 ressortierte dort das juristische Prüfungsamt (StAnz. S. 470).
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.09.1950 (BGBl. S. 455) ließ keine Zweigstellen von Oberlandesgerichten zu. Daher bestanden ab 01.10.1950 in Kassel nur noch zwei detachierte Zivilsenate, ein Strafsenat und ein Fideikommisssenat, in Darmstadt ein Zivilsenat. Das Gesetz machte indessen das OLG wieder zum Berufungsgericht in Zivilsachen. 1957 wurde ein besonderer Strafsenat für erstinstanzliche Strafsachen gebildet. Seit 01.10.1969 (BGBl. I S. 1582) ist dieser Strafsenat auch für große politische Strafsachen erstinstanzlich zuständig. Das OLG führt auch die Personalakten und die Versorgungsakten für die Beamten der hessischen Justiz. 1965 gab es das Prüfungsamt an das Justizministerium ab (s. Abt. 505).
Die Zuständigkeit des OLG Frankfurt für das Land Hessen wurde durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 08.02.1961 (GVBl. S. 29) bestätigt. Dem OLG unterstanden neun Landgerichte und 83 Amtsgerichte. Durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 12.02.1968 (GVBl. S. 41) wurden 25 Amtsgerichte aufgelöst.
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.09.1950 (BGBl. S. 455) ließ keine Zweigstellen von Oberlandesgerichten zu. Daher bestanden ab 01.10.1950 in Kassel nur noch zwei detachierte Zivilsenate, ein Strafsenat und ein Fideikommisssenat, in Darmstadt ein Zivilsenat. Das Gesetz machte indessen das OLG wieder zum Berufungsgericht in Zivilsachen. 1957 wurde ein besonderer Strafsenat für erstinstanzliche Strafsachen gebildet. Seit 01.10.1969 (BGBl. I S. 1582) ist dieser Strafsenat auch für große politische Strafsachen erstinstanzlich zuständig. Das OLG führt auch die Personalakten und die Versorgungsakten für die Beamten der hessischen Justiz. 1965 gab es das Prüfungsamt an das Justizministerium ab (s. Abt. 505).
Die Zuständigkeit des OLG Frankfurt für das Land Hessen wurde durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 08.02.1961 (GVBl. S. 29) bestätigt. Dem OLG unterstanden neun Landgerichte und 83 Amtsgerichte. Durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 12.02.1968 (GVBl. S. 41) wurden 25 Amtsgerichte aufgelöst.
Enthält
Enthält
7 lfm Akten, vornehmlich Prüfungsarbeiten 1966-1978 und Werthinterlegungsbücher der Gerichtskassen Frankfurt am Main, Bad Nauheim, Wetzlar und Kassel 1937-1951.
Literatur
Literatur
Zimmer, Erhard: Die Geschichte des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main, Frankfurt a.M. 1976 (Studien zur Frankfurter Geschichte 12), S. 88 ff.
Findmittel
Findmittel
Kartei
Teilbestand: Online-Datenbank (Arcinsys)
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang
Umfang
83,00 lfm
Deskriptoren
Deskriptoren
Frankfurt
Darmstadt
Kassel
Bad Nauheim
Wetzlar
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Zg. 98/2023 7,75 lfm