631
Complete identifier
HHStAW, 631
Fonds
Identification (short)
Title
Title
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (ab 1945)
Fonds data
Custodial history
Custodial history
Zugänge 97 und 98/1980 ff.
History of creator
History of creator
Aufgrund des Gesetzes Nr. 2 der Militärregierung hatten die bei Kriegsende in Hessen bestehenden drei Oberlandesgerichte (s. Abt. 458 a) ihre Tätigkeit zum 29.3.1945 einstellen müssen. Der Wiederaufbau der Gerichtsorganisation in Hessen begann auf der Grundlage des Strafgerichtsverfassungsgesetzes vom 21.2.1946 (GVBl. S. 14). Es sah die Schaffung von Amts- und Landgerichten, eines Oberlandesgerichts und der Staatsanwaltschaften vor. Die Verordnung über die Errichtung eines Oberlandesgerichts für Groß-Hessen vom 23.5.1946 (GVBl. S. 137) bestimmte Frankfurt am Main als Sitz mit Nebensitzen in Darmstadt und Kassel. Es bestand je ein Senat für Zivil- und Strafsachen in Frankfurt, Darmstadt und Kassel. Als übergeordnetes Revisionsgericht wurde der Große Senat in Frankfurt eingerichtet. Als Rechtsmittelgericht war es zuständig für die im Bereich des Landes Hessen gelegenen Landgerichte. Ab 1948 ressortierte dort das juristische Prüfungsamt (StAnz. S. 470).
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.09.1950 (BGBl. S. 455) ließ keine Zweigstellen von Oberlandesgerichten zu. Daher bestanden ab 01.10.1950 in Kassel nur noch zwei detachierte Zivilsenate, ein Strafsenat und ein Fideikommisssenat, in Darmstadt ein Zivilsenat. Das Gesetz machte indessen das OLG wieder zum Berufungsgericht in Zivilsachen. 1957 wurde ein besonderer Strafsenat für erstinstanzliche Strafsachen gebildet. Seit 01.10.1969 (BGBl. I S. 1582) ist dieser Strafsenat auch für große politische Strafsachen erstinstanzlich zuständig. Das OLG führt auch die Personalakten und die Versorgungsakten für die Beamten der hessischen Justiz. 1965 gab es das Prüfungsamt an das Justizministerium ab (s. Abt. 505).
Die Zuständigkeit des OLG Frankfurt für das Land Hessen wurde durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 08.02.1961 (GVBl. S. 29) bestätigt. Dem OLG unterstanden neun Landgerichte und 83 Amtsgerichte. Durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 12.02.1968 (GVBl. S. 41) wurden 25 Amtsgerichte aufgelöst.
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.09.1950 (BGBl. S. 455) ließ keine Zweigstellen von Oberlandesgerichten zu. Daher bestanden ab 01.10.1950 in Kassel nur noch zwei detachierte Zivilsenate, ein Strafsenat und ein Fideikommisssenat, in Darmstadt ein Zivilsenat. Das Gesetz machte indessen das OLG wieder zum Berufungsgericht in Zivilsachen. 1957 wurde ein besonderer Strafsenat für erstinstanzliche Strafsachen gebildet. Seit 01.10.1969 (BGBl. I S. 1582) ist dieser Strafsenat auch für große politische Strafsachen erstinstanzlich zuständig. Das OLG führt auch die Personalakten und die Versorgungsakten für die Beamten der hessischen Justiz. 1965 gab es das Prüfungsamt an das Justizministerium ab (s. Abt. 505).
Die Zuständigkeit des OLG Frankfurt für das Land Hessen wurde durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 08.02.1961 (GVBl. S. 29) bestätigt. Dem OLG unterstanden neun Landgerichte und 83 Amtsgerichte. Durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 12.02.1968 (GVBl. S. 41) wurden 25 Amtsgerichte aufgelöst.
Includes
Includes
7 lfm Akten, vornehmlich Prüfungsarbeiten 1966-1978 und Werthinterlegungsbücher der Gerichtskassen Frankfurt am Main, Bad Nauheim, Wetzlar und Kassel 1937-1951.
Literature
Literature
Zimmer, Erhard: Die Geschichte des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main, Frankfurt a.M. 1976 (Studien zur Frankfurter Geschichte 12), S. 88 ff.
Finding aids
Finding aids
Kartei
Teilbestand: Online-Datenbank (Arcinsys)
Further information (fonds)
Extent
Extent
83,00 lfm
Descriptors
Descriptors
Frankfurt
Darmstadt
Kassel
Bad Nauheim
Wetzlar
Information / Notes
Additional information
Additional information
Zg. 98/2023 7,75 lfm