406

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HHStAW, 406

Fonds


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Bezirksausschuss für den Regierungsbezirk Wiesbaden

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History of creator History of creator
Der Bezirksausschuss für den Regierungsbezirk Wiesbaden in Wiesbaden geht auf das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.7.1883 zurück (PrGSlg. S. 195 ff.). Nach § 4 Abs. 1 wurde zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung für die Provinz am Amtssitze des Oberpräsidenten der Provinzialrat, für den Regierungsbezirk am Amtssitze des Regierungspräsidenten der Bezirksausschuss, für den Kreis am Amtssitze des Landrats der Kreisausschuss geschaffen. § 7 bestimmte, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung in Verwaltungsstreitverfahren) durch die Kreis- und die Bezirksausschüsse als Verwaltungsgerichte sowie durch das in Berlin für ganz Preußen bestehende Oberverwaltungsgericht ausgeübt wurde. Der Bezirksausschuss trat darin an die Stelle der Nassauischen Deputation für das Heimatwesen, die durch Gesetz vom 8.3.1871 betr. die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (ebd. S. 139 ff. § 36, 40-63, 66) zur Entscheidung von Streitigkeiten unter Armenverbänden begründet worden war. Gemäß § 28 bestand der Bezirksausschuss aus dem Regierungspräsidenten als Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern, von denen zwei vom König ernannt und vier durch den Provinzialausschuss aus der Einwohnerschaft des Bezirks gewählt wurden. Von den vom König bestellten Mitgliedern musste einer zum Richteramt und der andere zu höheren Verwaltungsämtern befähigt sein. Der König ernannte einen der beiden zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitz mit dem Titel Verwaltungsdirektor. In allen Fällen, in denen über eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Regierungspräsidenten verhandelt wurde, durfte dieser den Vorsitz nicht ausüben (§ 30). Durch Gesetz vom 1.8.1883 (ebd. S. 237 ff.) wurde die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbehörden geregelt. Weitere Bestimmungen brachten die Kreisordnung vom 7.6.1885 (ebd. S. 193 ff.) und die Provinzialordnung vomn 8.6.1885 (ebd. S. 242 ff.). Am 9.6.1886 setzte der Minister des Innern das Regulativ vom 28.2.1884 zur Ordnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Bezirksausschüssen für die Provinz Hessen-Nassau in Kraft (ABl. der Regierung zu Wiesbaden Nr. 26, Extra-Beilage S. 4 ff.). Laut § 1 Abs. 2 war das Verfahren des Bezirksausschusses in den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen das Verwaltungsstreitverfahren, im übrigen das Beschlussverfahren nach näherer Vorschrift des Landesverwaltungsgesetzes und der für gewisse Angelegenheiten, insbes. zur Ausführung der Reichsgewerbeordnung, erlassenen Bestimmungen. Das Wassergesetz vom 7.4.1913 (PrGSlg. S. 53 ff.) übertrug dem Bezirksausschuss die Zuständigkeit für die Anlage und Führung des Wasserbuches. Das Gesetz über die Anpassung der Landesverwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates vom 15.12.1933 (ebd. S. 479 f.) beseitigte den Bezirksausschuss als Beschlußbehörde und verschiedene andere rechtsstaatliche Bestimmungen. Nachfolgebehörden wurden 1945 die Verwaltungsgerichte in Frankfurt (Abt. 900) und Wiesbaden (Abt. 901). In seiner Eigenschaft als Verwaltungsgericht trug der Bezirksausschuss die Bezeichnung Bezirksgericht.
Includes Includes
Akten 1884-1945
Gliederung:
I. Allgemeine Verwaltungssachen
II. Verschiedene Kommunalangelegenheiten
III. Gewerbesachen (Ortsstatute, Innungssachen)
IV. Fluchtlinienpläne
V. Enteignungen (zu Bahn- und Straßenbauten sowie anderen öffentlichen Zwecken) und Entschädigungsfeststellungen
VI. Umlegungen
VII. Eingemeindungen
VIII. Streitsachen und Verwaltungsbeschlusssachen
Literature Literature
Staats- und Kommunal-Adreßbücher für den Regierungsbezirk Wiesbaden für 1886/1887 ff.
Karl Leber: Reichs-, Staats- und Kommunal-Handbuch. Wiesbaden 1927.
Finding aids Finding aids
Repertorium von Nicolaus Runge, 1959
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Extent Extent
10,50 lfm (Nr. 1-628)
Person in charge Person in charge
Nicolaus Runge, 1959
Descriptors Descriptors
Wiesbaden
Frankfurt