342

Complete identifier

HHStAW, 342

Fonds


Identification (short)


Title Title
Amt Hachenburg
Life span Life span
1200-1815 (13. Jh. bis 1815, mit Schwerpunkt 18. Jh.)

Fonds data


Custodial history Custodial history
Bereits in der Hofordnung von 1575 wurden Vorschriften für die für alle landesherrlichen 'Behörden' zuständige Kanzlei (Schreibstube) über die Behandlung des Schriftgutes erlassen. Danach sollten die Eingänge sofort registriert und für die Bearbeitung Auszüge angefertigt werden. Die Originale der Eingänge wurden anschließend zusammen mit den Konzepten der Ausgänge in Akten abgelegt, deren Bildung weitgehend den Kopisten und Schreibern oblag, denn sie hatten die Aufgabe, die eingehenden Schreiben nach Materien zu sortieren und anschließend bereits bestehenden Akten zuzuweisen oder neue Akten zu bilden. Auch wenn sich auf den meisten Eingängen dieser Zeit auf der Außenseite unter der Adresse das von den Kanzleibedienten niedergeschriebene Datum des Eingangs als Präsentatum oder aber auf der Rückseite eine kurze Inhaltsangabe des Schreibens mit Datum befindet, so wiederholte doch Salentin Ernst Graf zu Manderscheid-Blankenheim in der Kanzleiordnung von 1667 diese Anweisung und verfügte ferner, daß der Sekretär ein Verzeichnis über alle (gerichtlichen) Sachen mit Rubrum und Datum sowie der Entscheidung führen sollte. Die vom Rat (Regierung) getroffenen Entscheidungen sollten stets auf der Eingabe festgehalten werden. Unter den Burggrafen von Kirchberg fanden keine tiefgreifenden Änderungen der Schriftgutverwaltung statt. Wie aus den Akten hervorgeht, beteiligten sich die Landesherrn mit weiterer Ausbildung der Behörden (Forstamt, Bergamt, Konsistorium, Amtskollegium) nun merklich weniger an der Regierung, als dies noch Salentin und seine Töchter getan hatten. Nun wurde die Abgrenzung der einzelnen Behörden zueinander durch die Unterschrift mit Bezeichnung der jeweiligen entscheidenden Behörde noch notwendiger, gerade weil sie zum Teil personell identisch waren. Wegen der häufig vorkommenden Genehmigung der einzelnen Ausfertigungen in der Gemeinsamen Sitzung konnte dies jedoch durchaus zu falschen Angaben bei der Unterschrift führen. Für Konsistorium und Kanzlei diente eine gemeinsame Registratur, während Hofkammer/Forstamt und das Amtskollegium je eine eigene hatten, von denen zumindest die der Hofkammer auch räumlich getrennt war. Eine weitere Registratur wurde für die Angelegenheiten der Herrschaft Farnroda in Thüringen, dem älteren Besitz der Burggrafen von Kirchberg, geführt. Diese Herrschaft hatte neben einem eigenen Archiv in Farnroda dort auch eine eigene Rentkammer und ein Unterkonsistorium. Mit der Herrschaftsübernahme der Fürsten von Nassau-Weilburg wurde die Schriftgutverwaltung in Sayn-Hachenburg modernisiert, die bis dahin wegen der geringen Größe der Herrschaft und der mangelnden Ausbildung der Behördenstruktur im Gegensatz zu anderen Territorien recht einfach gewesen war. Wie die Akten zeigen, wurden eingehende Schreiben nach dem Vermerk des Präsentatums rechts oben auf der ersten Seite journalisiert und die Journalnummer links oben auf dem Schreiben eingetragen, während mit einem Großbuchstaben rechts davon eine 'Zuschreibung' auf Regierung (R) oder Konsistorium (C) vorgenommen wurde. Die gleichzeitige Verwendung von 'C' für die Hofkammer ist durch die eigene Registratur und das eigene Schreibpersonal zu erklären. Entscheidungen der Hofkammer wurden zur besseren Abgrenzung vom Konsistorium mit dem Vermerk 'Resolutum in Camera' gekennzeichnet, während die Regierung bzw. das Konsistorium die Konzepte einfach mit 'R' oder 'C' genehmigte. Die bei Regierung und Konsistorium oder Hofkammer/Forstamt entstandenen Vorgänge wurden in meistens blauen Umschlägen zu Akten zusammengefaßt (lose Blätter), wobei auf den Umschlägen der Betreff der Akte und der Beginn der Anlegung, aber keine archivischen Signaturen angegeben wurden. Für Auslagerungen oder vielleicht auch nach Abschluß wurden die Akten verschnürt und versiegelt (z.B. Abt. 342 Nr. 692). 2.2. Das Archiv in Hachenburg Wie in anderen Territorien gab es auch in der Grafschaft Sayn (-Hachenburg) zunächst ein Schatzarchiv, in dem die wichtigsten Urkunden aufbewahrt wurden. Mit Zunahme des Schriftgutes diente das Archiv mehr und mehr auch der Aufbewahrung von Akten, Rechnungen und Amtsbüchern und wurde als Altregistratur der Behörden verwendet. Das Archiv bzw. die Altregistratur der Grafschaft Sayn befand sich in der Burg Hachenburg, dem Vorgängerbau des heutigen Schlosses. Zwischen 1570 und 1630 wurden verschiedene Ordnungsarbeiten vorgenommen und unterschiedliche Inventare und Verzeichnisse angelegt, deren erste Gliederungsebene stets der Aufbewahrungsort war, wie es beispielsweise das Verzeichnis der im Schrank der untersten Kanzlei zu Hachenburg befindlichen Akten zeigt. In dem Schrank, der vermutlich in einzelne Gefache oder Schubladen eingeteilt war, befanden sich die Archivalien extraterritorialer Austellungsorte oder Austeller (Homburgh, Kaiser, Mentz, Collen Churfürst, Trier, Pfaltz, Heßen, ..., Stadt Collen), sowie die der Herrschaft Sayn (Ampt und Stadt Hachenburg, Ampt Aldenkirchen, ..., Gaue Bendorf, Ban Maxsain etc.) und nach Pertinenzen sortierte Archivalien (Geistliche laedt, Lehen sachen, ..., Gemeine Missiven, ...,Peinliche Sachen, ..., Kraiß, ..., Alde Camergerichts Sachen, Neue Camergerichtssachen), zu denen auch Unterlagen über die Hofhaltung, Beamten- und Dienerschaft gehörten (Rechnungen und Diener, Bestallungs Laedt, Gemeine Missiven ahn Räthe etc.). Bei der Landesteilung 1652 ließ man das Archiv in der Burg Hachenburg als überwiegend ungeteiltes Gesamtarchiv für die alte Grafschaft Sayn bestehen, eine Entscheidung, die man später sicherlich bereute, denn bei einem Brand am 13.10.1652 gingen etliche Akten und Urkunden in Archiv und Kanzlei verloren, die nun nur noch über die bei den älteren Verzeichnungen angefertigten Rubra erhalten sind. Als Archivar für das gemeinschaftliche Archiv wurde 1658 und erneut 1675 Anton Reusch bestallt, der daneben jedoch auch andere Dienste zu versehen hatte. Während seiner Dienstzeit wurde ein Gesamtinventar aller Urkunden angefertigt und die Urkunden offenbar weder chronologisch noch nach ihren Austellern durchnumeriert. Man teilte die Urkunden in verschiedene Gruppen ein (Lit.A - Kaiserliche Original Privilegia, Lit.B - Original pfalzische Lehnbrieff, Lit.C - Sultzische vertrag, in original, etc. bis Lit.P) und bewahrte sie in einer 'schwarzen gegiffelten Kiste' auf. Das System der alphanumerischen Signaturbildung wurde auch im '2ten Schrank' fortgeführt, wobei hier vermutlich die Akten aufbewahrt wurden, denn es ist mehrfach von 'Pacqueten' (Aktenbündel) die Rede. Die Schubladen und Fächer des Schrankes waren zwar ebenfalls durchnumeriert, den einzelnen Aktenbündeln fehlte aber eine Signatur, wie der Ersteller des Inventars oder ein späterer Bearbeiter vermerkte ('Mangelt designation in den Schubladen'). Nach Angaben des letzten 'Archivars', dem Geheimen Rat Wredow, wurden die Archivalien während der gemeinsamen Herrschaft Salentins mit seinen Töchtern entsprechend aufgeteilt, nach der Übernahme der Herrschaft durch die Burggrafen von Kirchberg jedoch wieder zusammengeführt. Wegen der großen Anzahl der die ganze Grafschaft Sayn betreffenden Angelegenheiten wurde am 24.12. 1736 vereinbart, ein gemeinschaftliches Archiv zu bilden, auch wenn die Archivalien im Archiv nach ihrer Herkunft getrennt blieben. Der sayn-hachenburger Sekretär und Archivar Heinrich Friedrich Avemann (1720-1751) wurde zu dessen Archivar ernannt und ihm ein Kanzlist als Registrator beigegeben. Er übernahm 1737 in Eisenach das Sayn-Altenkirchener Archiv und die gemeinschaftlichen Akten aus dem Archivzimmer in Altenkirchen ins gemeinschaftliche Archiv in Hachenburg. Bei der Ordnung und Verzeichnung wurden die Archivalien nach einem Ordnungsplan von 1736 unter weitgehender Schonung der alten Sachgruppenzusammenhänge aus den Laden in Kästen mit Flügeltüren und Fächern im Innern umgelagert, die übereinandergestellt Repositorien bildeten. Die für Sayn-Altenkirchener Archivalien bestimmten Kästen wurden mit römischen Buchstaben, die für Sayn-Hachenburg bestimmten aber mit deutschen Ziffern gekennzeichnet. Der Avemann'sche Ordnungsplan teilte die Archivalien in Privata domus, Feudalia, Ecclesiastica und Consistorialia, Correspondenz Acta, Processualia, Publica, Regalia, Cameralia, Civilia, Criminalia, Militaria und Aliena ein, und diese Aufstellung behielten auch Avemanns Nachfolger Georg Lebrecht Magdeburg (1749-1771), Neuper (1789-1793) und L. W. Weisgerber (bis 1808) bei; sie wurde auch nach der Herrschaftsübernahme durch Nassau-Weilburg nicht verändert. 1795 wurde das bereits ein Jahr zuvor verpackte Archiv wegen der drohenden Kriegsgefahr nach Schloß Friedewald in Sayn-Altenkirchen geflüchtet, konnte aber 1800 ohne Verluste wieder zurück nach Hachenburg gebracht werden. Ob von dieser Flüchtung auch Akten bzw. Archivalien der laufenden Behördenregistraturen betroffen gewesen waren, konnte nicht ermittelt werden. Von der eigenständigen Hofkammerregistratur wurden auf jeden Fall schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts ältere Akten an das Fürstliche Archiv in Weilburg abgegeben. Trotz der Auflösung der Regierung in Hachenburg und der meisten anderen Behörden blieb das Archiv in Hachenburg bis 1821 bestehen - Aktiv- und Passivlehnsakten von Sayn-Altenkirchen und Sayn-Hachenburg waren schon 1807 an die Regierung in Wiesbaden übersandt worden - und wurde erst mit dem Tod des letzten 'Archivars', dem Geheimen Regierungsrat der hachenburger Regierung Wredow, aufgelöst. 2.3. Archivische Übernahme und Bearbeitung Nach der Auflösung des Sayn-Hachenburger Archivs wurden die Archivalien bis auf die bereits erwähnten Lehnsurkunden, die sich nun im Zentralarchiv in Idstein befanden, wo sie 1846 bei einem Brand stark beschädigt wurden, in das Filialarchiv nach Weilburg gebracht, wobei noch benötigte Akten an die Regierung Ehrenbreitstein übergeben oder bei der Amtsverwaltung in Hachenburg gelassen wurden. Die Aufstellung des Archivs erfolgte im Schloß in Weilburg im ehemaligen Regierungsgebäude und dort im früheren Arbeitszimmer des Bildhauers Keilhauer, da sämtliche Zimmer des vormaligen Hofkammer-Gebäudes durchaus mit Acten und Rechnungen angefüllt sind..., (und weil) der obere Theil des Gebäudes morsch, gesprungen und versenkt, auch mit einer bedeutenden Laßt beladen ist, daß bei weiterer Beschwerung desselben offenbar großes Ungemach zu befahren steht... Die vor mehr als siebzig Jahren angefertigten Archivkisten waren dagegen in einem akzeptablen Zustand, so daß sie auch weiterhin verwendet wurden, zumal dies die Beibehaltung der alten Ordnung erleichterte. Nach der Einverleibung des Herzogtums Nassau in den Preußischen Staat löste man 1868-1869 die Filialarchive Weilburg und Dillenburg auf und vereinigte ihre Bestände mit denen in Idstein, dem Vorgängerarchiv des preußischen Staatsarchivs und späteren Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden. Für das aus ehemals drei eigenständigen Archiven bestehende Archiv entwickelte Direktor Dr. Ludwig Götze 1875 einen Ordnungs- und Aufstellungsplan. Dabei wurde die Grafschaft Sayn-Hachenburg zur Abt. XXIV, wobei ihre einzelnen Teilbestände - Grafschaft Sayn-Hachenburg (Archiv), die Registraturen von Regierung, Hofkammer und Konsistorium, die Registratur der Herrschaft Farnroda, das Amt Hachenburg bis zur herzoglich-nassauischen Zeit und die Rechnungen - als getrennte Bestände in der Abt. XXIV bestehenblieben. Im Jahr 1931 erhielt das damalige preußische Staatsarchiv Wiesbaden unter Aufgabe der Abteilungsbezeichnungen in römischen Zahlen eine neue Beständeeinteilung. Die Teilbestände der Abt. XXIV wurden zu Abt. 340 Grafschaft Sayn-Hachenburg, Abt. 341 Behörden der Grafschaft Sayn-Hachenburg (1. Regierung, 2. Hofkammer, 3. Konsistorium), Abt. 342 Amt Hachenburg, Abt. 343 Rechnungen. Zwischen 1967 und 1969 wurde die Abt. 341 aufgelöst und ihre Archivalien der Abt. 340 zugeteilt. Die Registratur der Herrschaft Farnroda erhielt die dadurch freigewordene Abteilungsnummer 341. Sie wurde 1969 nach etlichen Rückgliederungen aus Abt. 340 durch Herrn Dr. Gensicke und Herrn Ber...
History of creator History of creator
Die Grafschaft Sayn zeichnet sich in der frühen Neuzeit durch ungewöhnlich häufige Herrscherwechsel aus, die eine konfessionelle Vielfalt zur Folge hatten. Durch die Heirat mit Anna Elisabeth, Erbgräfin von Sayn, Nichte des letzten Grafen von Sayn und Sponheim, gelangte der reformierte Wilhelm Graf von Sayn-Wittgenstein (1569-1623) 1605 in den Besitz der bis dahin lutherischen Grafschaft Sayn. Dessen Sohn Ernst (1600-1632) setzte seine Ehefrau Louise Juliane, geb. Gräfin von Erbach (1603-1670), als Vormund über seinen unmündigen Sohn Ludwig und seine beiden Töchter Johanette und Ernestine ein, die nach dem frühen Tod ihres Sohnes Ludwig die Herrschaft auf ihre beiden Töchter übertrug. Johanette und Ernestine (1626-1661) teilten in verschiedenen Vergleichen zwischen 1649 und 1671 die Grafschaft Sayn, wobei Johanette die Grafschaft Sayn-Altenkirchen und Ernestine die Grafschaft Sayn-Hachenburg erhielt. Ernestine heiratete 1651 den katholischen Salentin Ernst Graf zu Manderscheid-Blankenheim (1630-1705), der 1652 die Herrschaft übernahm und seinen Untertanen - Katholiken, Lutheranern und Reformierten - freie Religionsausübung gewährte. Er schloß mit seinen vier Töchtern Anna Louise, verheiratet mit Moritz Henrich Fürst zu Nassau-Hadamar, Franziska Eleonore Clara, verheiratete Gräfin zu Pöttingen, Magdalena Christine, verheiratet mit Georg Ludwig Burggraf von Kirchberg aus Thüringen und Salome Sophie Ursula, verheiratete Gräfin von Wied-Runkel, noch zu seinen Lebzeiten verschiedene Erbvergleiche, in denen die Grafschaft unter ihnen aufgeteilt wurde und jeweils der älteste Sohn zum Erben des mütterlichen Anteils bestimmt wurde. Nach dem Tod von Anna Louise und Salome Sophie Ursula, die keine männlichen Erben hinterließen, übernahmen die beiden anderen Schwestern deren Landesteile, regierten bis zum Tod ihres Vaters gemeinsam mit ihm und teilten sich danach die Regierungsgeschäfte. Da auch Franziska Eleonore Clara kinderlos starb, wurde Magdalena Christina schließlich 1714 alleinige Besitzerin der Grafschaft. Sie starb jedoch bereits ein Jahr später, und ihr Sohn Georg Friedrich Burggraf von Kirchberg (1683-1749) trat die Herrschaft über die Grafschaft Sayn-Hachenburg an, die dann bis 1799 bei den Burggrafen von Kirchberg verblieb. Über ein Tauschgeschäft mit Sayn-Altenkirchen kam im Jahr 1744 die Vogtei Roßbach zum Territorium der Grafschaft Sayn-Hachenburg hinzu, die nun neben ihr und der Stadt Hachenburg die Kirchspiele Alpenrod, Altstadt, Höchstenbach, Kirburg und Kroppach mit ihren Dörfern sowie den Bann Maxsain und einige Exklaven umfaßte. Weil der letzte Burggraf von Kirchberg keine Erben hinterließ, gelangte die Grafschaft Sayn-Hachenburg durch die Heirat von Louise Isabelle Burggräfin von Kirchberg, der Nichte des letzten Burggrafen, mit Friedrich Wilhelm Graf von Nassau-Weilburg (1768-1816) im Jahr 1799 an das Haus Nassau-Weilburg, das allerdings wegen alter Erbansprüche der Grafschaft Wied-Neuwied den Bann Maxsain an sie abtreten mußte. 1806 brachte das Haus Nassau-Weilburg die Grafschaft Sayn-Hachenburg in das neugegründete Herzogtum Nassau ein, gab jedoch 1815 die sayn-hachenburgischen Exklaven Birnbach, Flammersfeld, Hamm und Schöneberg an Preußen ab. Für die Verwaltung der Grafschaft Sayn-Hachenburg waren seit dem Ausgang des Mittelalters verschiedene Behörden und Verwaltungseinrichtungen entstanden. Während des späten Mittelalters war auch auf Burg Hachenburg eine Schreibstube eingerichtet worden, die sich allmählich zu einer festen Kanzlei entwickelte. Aus der zwischen 1575 und 1579 von Hermann Graf zu Sayn erlassenen 'Hove Ordnung', die neben Maßregeln für die Haushaltung und Zollordnungen auch eine 'Cantzlei-Ordnung' und Anweisungen für die Rechnungsführung der Rentkammer enthält, geht hervor, daß die Kanzlei zu diesem Zeitpunkt allerdings längst keine einfache Schreibstube mehr bildete, sondern wie in anderen Territorien zur Regierung geworden war. Zu ihr gehörten neben dem Grafen und dem Amtmann auch 'der Doctor' (ein Jurist), der Sekretär und nach Bedarf verschiedene Sachgelehrte. An vier Tagen in der Woche wurde nach einem festgelegten Geschäftsgang die Beantwortung der eingegangenen Schreiben diskutiert und nach der kollegialen Beschlußfassung der Regierung von den 'Copisten' Konzepte der Antwortschreiben erstellt, die nochmals von der Regierung zu genehmigen waren, wobei die Bearbeitung von Angelegenheiten mit anderen Fürsten oder Herren Vorrang hatte. Am Freitag Nachmittag erfolgte die öffentliche Behandlung von Angelegenheiten der Untertanen; hier konnten diese auch ihre Klagen der Regierung mündlich vortragen. Nach der Übernahme der Herrschaft durch Wilhelm Graf von Sayn-Wittgenstein wurde die Kanzlei (Regierung) in Hachenburg aufgelöst und die Kanzlei in Altenkirchen zur alleinigen Kanzlei (Regierung) der Grafschaft Sayn ausgebaut, doch die Landesteilung zwischen den Erbtöchtern Ernestine und Johanette erforderte bereits ein halbes Jahrhundert später die erneute Einrichtung einer Kanzlei in Burg Hachenburg. Unter Salentin Ernst Graf zu Manderscheid-Blankenheim arbeitete die Kanzlei nach einer von ihm erlassenen Kanzleiordnung, die die Behandlung der einzelnen Angelegenheiten auf die Wochentage aufteilte - so sollten beispielsweise am Mittwoch Hoheits-, Grenz-, Jagd- und Fischereisachen sowie Untertanenmigrationen behandelt werden, während der Samstag den Lehnsangelegenheiten, Prozessen am Reichskammergericht oder Reichshofrat und Angelegenheiten des Reichskreises vorbehalten war. Neben der üblichen Behandlung von Gesuchen war die Kanzlei, und darin zeigt sich erneut ihr Charakter als Regierung, auch für die Abhörung der Landrechnungen, die Militärangelegenheiten, die Aufsicht über Zoll- und Wegegeld, für Leibeigenen-Abgaben und für religiöse Angelegenheiten zuständig, wobei der tolerante Landesherr bei letzteren die Hinzuziehung eines entsprechenden Geistlichen festlegte. Die für die Behandlung der einzelnen Fälle von den Untertanen zu bezahlenden Taxen wurden nach einem festgelegten Modus zur Besoldung des Kanzleidirektors und der Kanzleidiener verwendet. Mit der Teilung des Territoriums unter die vier Töchter Salentins wurden vier weitere eigenständige Kanzleien eingerichtet, aber gleichzeitig eine gemeinsame Kanzlei (Regierung) beibehalten, die für das ganze Territorium betreffende Fälle zuständig war. 1716 erließen die Burggrafen von Kirchberg nach Übernahme des gesamten sayn-hachenburgischen Territoriums eine neue Kanzleiordnung, die sich an derjenigen der gemeinsamen Kanzlei anlehnte und auch für die thüringischen Besitzungen der Burggrafen zuständig war. Wegen der räumlichen Trennung der Grafschaft Sayn-Hachenburg von Nassau-Weilburg wurde auch nach dem Anfall der Grafschaft an das Haus Nassau-Weilburg 1799 die Kanzlei (Regierung) im Gegensatz zu der Hofhaltung in Hachenburg zunächst bestehengelassen, zwischen 1807 und 1809 nach der Vereinigung der nassauischen Länder zum Herzogtum Nassau jedoch aufgelöst. Bis 1816 unterstand die ehemalige Grafschaft der herzoglich-nassauischen Regierung Ehrenbreitstein. Neben der zentralen Kanzlei zu Hachenburg gab es Amtsverwaltungen mit je einem Amtmann, die aus der Zeit vor der Trennung der Grafschaft Sayn in Sayn-Altenkirchen und Sayn-Hachenburg stammten und nach der Trennung beibehalten wurden, auch wenn sie weitgehend ihre Kompetenzen an die Kanzlei abtreten mußten. Die Exklaven Hamm, Birnbach, Flammersfeld und Schöneberg wurden von einem Amtsverweser unter der Bezeichnung Amt Schöneberg betreut, zu dem vermutlich auch das Kirchspiel Höchstenbach gehörte. Das Amt Hachenburg bildeten die Kirchspiele Altstadt, Alpenrod, Kroppach und Kirburg mit der Vogtei Roßbach und dem Bann Maxsain, während die Stadt Hachenburg zuweilen als eigenes Amt bezeichnet wurde, das der Stadt-Schultheiß verwaltete. 1760 wurden die drei Ämter aufgelöst und stattdessen ein Amtskollegium eingerichtet, das die bisherigen Amtleute, nämlich Hofrat Flurer für das Amt Schöneberg, Rat Niesener für das Amt Hachenburg und der Schultheiß der Stadt Hachenburg, Ottershagen, verwalteten. Für die Schreibarbeit war ein eigener Sekretär zuständig. Dieses Amtskollegium war - zumindest bei seiner Aufhebung - in das Stadtamt (für die Stadt Hachenburg), das Landamt (für die Kirchspiele und Exklaven) und das Marktamt (für die in der Herrschaft bestehenden Märkte) eingeteilt und für die niedere Justiz sowie die Polizei - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Brandschutz und Feuerversicherungen - zuständig, wobei die Amtmänner auch Visitationen in den einzelnen Kirchspielen und Orten durchführen mußten. Nach der Übernahme der Herrschaft durch Nassau-Weilburg blieb das Amtskollegium zunächst bestehen, bis es nach der Einrichtung des Herzogtums Nassau zusammen mit der Regierung Hachenburg 1807-1809 aufgehoben und das Territorium der nassauischen Regierung Ehrenbreitstein unterstellt wurde. Diese ernannte 1809 den Justizrat Magdeburg zum Beamten und den hachenburgischen Stadtschreiber Sandberger zum Amtsassessor der in Stadt- und Landamt Hachenburg umbenannten ehemaligen Grafschaft Sayn-Hachenburg. Nach 1816 wurde das Stadt- und Landamt Hachenburg als Amt Hachenburg in den Verwaltungsaufbau des Herzogtums Nassau eingegliedert. Das hachenburgische Amtskollegium bildete somit einen direkten Vorläufer der späteren Verwaltung des herzoglich-nassauischen Amtes Hachenburg. Für die geistliche Verwaltung protestantischer Angelegenheiten der Grafschaft Sayn-Hachenburg, in der es neben einigen Schutzjuden Angehörige von drei christlichen Konfessionen gab, war ein Konsistorium zuständig. Nach Dahlhoff gab es während der gemeinsamen Regentschaft Salentins mit seinen Töchtern ein gemeinsames, bereits früher gegründetes Konsistorium, das aus zwei weltlichen Räten und je einem lutherischen und reformierten Inspektor bestand und für die ganze Grafschaft Sayn-Hachenburg zuständig war. 1709 wurde der Vorschlag gemacht, ein für das unter sächsisch-weimar-eisenachischen Regentschaft stehende Sayn-Altenkirchen und Sayn-Hachenburg zuständiges Konsistorium zu errichten, doch dieser Vorschlag wurde nicht verwirklicht. Das bereits exi- stierende sayn-hachenburgische Konsistorium scheint entweder nur provisorischer Art gewesen zu sein oder wurde nach der Herrschaftsübernahme durch die Burggrafen von Kirchberg nicht weiter unterhalten, denn im Jahr 1752 wurden Vorbereitungen für die Einrichtung eines förmlichen Konsistoriums getroffen, aus denen die 'Burggräflich-Kirchberg-Saynische Consistorial-Ordnung' hervorging, die wie schon ihr Vorgänger wegen der Glaubensstruktur der Grafschaft sowohl Reformierte als auch Lutheraner als Konsistorial-Räte vorsah. Zu diesem Zweck wurden Pfarrer zu Inspektoren ernannt. Deren Aufgabe war neben der Betreuung aller geistlicher Angelegenheiten die Aufsicht auf das Schulwesen sowie über den sittlichen Wandel der Bevölkerung. 1809 wurde das Konsistorium in Hachenburg aufgelöst und seine Aufgaben vom lutherischen Konsistorium in Wiesbaden bzw. vom reformierten Konsistorium in Weilburg übernommen. Um aber die lokale geistliche Verwaltung zu gewährleisten, richtete man 1810 einen Konistorial-Konvent in Hachenburg ein, der wieder aus zwei weltlichen Räten, zwei Geistlichen reformierter bzw. lutherischer Konfession sowie einem Sekretär bestand. Mit der Auflösung der Konsistorien in Weilburg und Wiesbaden im Jahr 1815/16 und dem Übergang ihrer Kompetenzen auf die Landesregierung in Wiesbaden wurde auch der Konsistorial-Konvent in Hachenburg aufgehoben. Angelegenheiten der Katholiken und Juden in der Grafschaft Sayn-Hachenburg gehörten überwiegend zum Aufgabenbereich der Regierung. Zur Verwaltung der Grafschaft Sayn-Hachenburg gehörte neben der Kanzlei auch die Rent- bzw. Hofkammer, die für die Finanzverwaltung zuständig war. Wann die Rentkammer eingerichtet wurde, läßt sich nicht mit Gewißheit sagen; vermutlich entstand sie mit der Ausbildung der Landesherrschaft im ausgehenden 15. Jahrhundert. Erste Rechnungen sind vom Beginn des 16. Jahrhunderts erhal...
Includes Includes
Akten, meist 18. und frühes 19. Jh.: Landesherrliche Rechte und Hoheitsgerechtsame (meist Grenzsachen), Geistliche Verwaltung, Unterrichtsanstalten, Öffentliche Sicherheit, Landwirtschaft und Gewerbe (dabei: Eisenindustrie, Fabriken, Manufakturen, Zünfte), Forstverwaltung, Berg- und Hüttenverwaltung, Wege- und Uferbau, Gemeindeverwaltung, Armenpflege und milde Stiftungen, Aufnahme und Entlassung der Untertanen, Militärverwaltung, Statistik, Medizinalverwaltung, Polizei, Justiz, Besetzung und Verwaltung öffentlicher Dienste, Finanzkollegium (Steuern und sonstige Abgaben, Güter, Zehnten, Gebäude, Zoll und Akzise, Grundzinsen, Mühlensachen, Hütten-, Hammer- und Bergwerke sowie Rechnungswesen).
Literature Literature
Heinrich Friedrich Avemann: Vollständige Beschreibung des uralten uralten und weitberühmten Hochgräflichen Geschlechts der Herren und Reichsgraven und Burggrafen von Kirchberg in Thüringen, Frankfurt 1747.
Matthias Dahlhoff: Geschichte der Grafschaft Sayn und der Bestandteile derselben, der Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hachenburg, der Herrschaft Freusburg und des Freien- und Hickengrundes, besonders in kirchlicher Beziehung. Dillenburg 1874.
Hellmuth Gensicke: Landesgeschichte des Westerwaldes. Wiesbaden 1958 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau, 13).
Alexander Graf von Hachenburg: Saynsche Chronik, Bonn 1929.
W. Lichtenberger: Aus der Vergangenheit saynischer Geschichte, Marienberg 1920.
Alexander Fürt zu Sayn-Wittgenstein-Sayn: Sayn, Ort und Fürstenhaus, Bendorf-Sayn 1979.
Bruo M. Struif: Hachenburg - ZeitSpuren einer Westerwälder Residenzstadt, Hachenburg 1999.
Anton Josef Weidenbach: Nassauische Territorien vom Besitzstande unmittelbar vor der französischen Revolution bis 1866. Wiesbaden 1870.
Finding aids Finding aids
Repertorium, Mitte 19. Jh. (hs.)
Online-Datenbank (Arcinsys)

Further information (fonds)


Extent Extent
21 m
Person in charge Person in charge
Dorothee A.E. Sattler
Descriptors Descriptors
Hachenburg
Alpenrod
Altstadt
Höchstenbach
Kirburg
Kroppach
Roßbach b. Hachenburg