211

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HHStAW, 211

Fonds


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Title Title
Landesregierung

Fonds data


Custodial history Custodial history
Ein Teil der Regierungsakten gelangte an das Provinzialschulkollegium in Kassel und wurde von diesem 1909 abgegeben. Der Bestand hat bei der Auslagerung am Ende des 2. Weltkrieges den beträchtlichen Verlust von 771 Bündeln (etwa 5600 Aktennummern) erlitten.
History of creator History of creator
Die Landesregierung wurde durch § 5 der Verordnung über die Verwaltungsorganisation des Herzogtums Nassau vom 9./11.9.1815 (VBl. S. 112 f.) gebildet. Zu ihrem Geschäftskreis gehörte die gesamte geistliche und Zivilverwaltung, soweit sie nicht anderen Staatsbehörden überwiesen war. Sie trat an die Stelle aller bisherigen Regierungskollegien in den zum Herzogtum vereinigten Territorien, ferner der Sanitätskommission, der Marsch- und Einquartierungskommission sowie der Wege- und Uferbaudirektion. Auch trat sie zum Teil in den Wirkungskreis der bisherigen Kammerkollegien (Hofkammern) ein. Laut § 10 (ebd. S. 116) begann sie ihre Tätigkeit wie die übrigen neu gebildeten Zentralbehörden mit dem 1.1.1816. Entsprechend ihrem umfassenden Aufgabenkreis war sie die personell am stärksten besetzte Behörde des Landes. Als Dienstposten wurden geschaffen: ein Regierungspräsident, zwei Regierungsdirektoren, acht Regierungsräte, zwei Regierungsassessoren, zwei Kirchen- und Oberschulräte (je einer von der katholischen und der protestantischen Konfession), zwei Obermedizinalräte, ein Apotheker als Obermedizinalassessor, ein Oberforstrat, ein Oberbergrat, ein Archivar, ferner je zwei Sekretäre, Registratoren und Probatoren, ein Botenmeister, sechs Kanzlisten und drei Pedellen. Die beiden Generalsuperintendenten (nach der Union von 1817 der ev. Landesbischof) waren Referenten für kirchliche Disziplinarsachen und für die Besetzung geistlicher Ämter ihrer Konfession. Eine Verordnung vom 5./6.1.1816 (ebd. S. 1 ff.) regelte den Geschäftskreis der Landesregierung im einzelnen. Sie hatte danach zu besorgen: die Ausübung der landesherrschaftlichen Rechte in bezug auf die katholische Kirche und die Leitung der kirchlichen Angelegenheiten der Protestanten sowie die Aufsicht über die Religionsübung der übrigen Bekenntnisse und ihr Verhältnis zum Staat einschließlich der Aufsicht über das Kirchen- und Pfarrvermögen, die Aufsicht über alle Unterrichtsanstalten, die Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Beförderung der Landwirtschaft, der Fabriken und Manufakturen sowie des Handels, wozu auch die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis zu größeren Gewerbeanlagen gehörte, die Leitung der Forstverwaltung, des Bergbaus und Hüttenbetriebs, Anordnung und Leitung des Wege-, Brücken- und Wasserbaus, Leitung der Verwaltung des Gemeindevermögens, Aufsicht über die Armenpflege, Annahme und Entlassung der Untertanen, Judenschutz, Erteilung der Dispense von der Trauerzeit, vom öffentlichen Aufgebot, von Verwandtschaftsgraden und vom Heiratsalter bei Männern, auch Ergänzung des fehlenden elterlichen oder vormundschaftlichen Heiratskonsenses, Leitung der Marsch-, Einquartierungs- und Verpflegungsanordnungen des Militärs sowie Entscheidung von Kriegsschadenforderungen, Einziehung der jährlichen Verzeichnisse über den Bevölkerungs-, Kultur-, Gewerbe- und Viehstand sowie Au fstellung der statistischen Tabelle, auch Direktion der topographischen Arbeiten, die Obsorge für den Gesundheitszustand mit der Aufsicht über Apotheker, Ärzte und Hebammen, über die Anlage der Begräbnisorte sowie über die Gesundbrunnen und Bäder, Entscheidung aller Polizeivergehen, die nicht vor die Strafgerichte gehören, Entscheidung über Enteignungen zu öffentlichen Zwecken, Aufsicht über die Dienstführung und Vorschläge zur Wiederbesetzung erledigter Dienststellen in ihrem Verwaltungskreis, soweit ihr nicht die Ernennung zu den niederen, bloß örtlichen Stellen übertragen wurde, Aufsicht über die Unterhaltung der Landes-, Schul-, kirchlichen, Gemeinde- und Stiftungsgebäude in Verbindung mit den Landbaumeistern, die jährlich ihre Distrikte zu bereisen und die Bauetats an die Regierung einzusenden hatten. Die Geschäftsbehandlung bei der Landesregierung war in allen Verwaltungssachen bürokratisch, bei Gegenständen der korrektionellen und administrativen Justiz sowie bei Beantragung neuer Gesetze, bei Begutachtung neuer Verwaltungseinrichtungen und bei wichtigeren Dispensationen sowie bei Vortrag des Budgets dagegen kollegialisch. Als durch Verordnung vom 30.12.1820 das Kriegskollegium zum 1.1.1821 aufgelöst wurde (ebd. S. 83 f.), ging auf die Landesregierung die Aushebung der jungen Mannschaft durch den Rekrutierungsrat, die Entscheidung von Reklamationen gegen dessen Verfügungen und die Bestrafung der Deserteure über. Das Gesetz über d ie Organisation der Zentralbehörden vom 17.10.1849 (ebd. S. 505 ff.) löste die Landesregierung zum 1.1.1850 auf und schuf ein Staatsministerium mit vier Abteilungen für Justiz, Inneres, Kriegswesen und Finanzen. Doch wurde durch Gesetz vom 24.7.1854 (ebenda S. 151 ff.) die frühere Verwaltungsorganisation wiederhergestellt. § 6 bestimmt den Geschäftskreis der Landesregierung im wesentlichen in bisheriger Weise. Die Geschäftsbehandlung sollte kollegialisch sein. Die Regierung bestand seitdem aus einem Präsidenten und sieben Räten oder Assessoren und aus sieben technischen Referenten (zwei, einem katholischen und einem evangelischen, für das Schulwesen, je einem für das Medizinal-, Forst- und Bergwesen, zwei für das Bauwesen). Für Begutachtung wichtiger technischer Gegenstände wurden je nach Bedarf ständige korrespondierende Mitglieder aus dem einschlägigen Fach bestellt. Am 9.2.1859 wurde bei der Landesregierung ein Direktor angestellt, der jedoch in die Zahl der 1854 bestimmten Kollegialmitglieder eingerechnet wurde (ebd. S. 13). Die Landesregierung ging am 1.10.1867 laut Verordnung vom 19.9.d.J. ein (Beilage zum Intelligenzblatt S. 935). Ihren Wirkungskreis übernahm an diesem Tage die durch Verordnung vom 22.2.1867 (ebd. S. 109 ff.) errichtete preußische Regierung in Wiesbaden (Abt. 405).
Includes Includes
Akten 1815-1867
Die Akten betreffen folgende Materien:
I. Hoheitssachen
II. Organisation und Verwaltung der Regierung
III. Etatsachen
IV. Statistik
V./VI. katholisches und evangelisches Kirchenwesen
VII. andere Religionsgesellschaften
VIII. Unterrichtswesen
IX. Zentralstudienfonds
X. Gemeindeverwaltung
XI. Personenstandswesen (darin Duplikate von Personenstandsverzeichnissen der Jahre 1817-1824, jedoch nicht von sämtlichen Ortschaften)
XII. Justizwesen
XIII. Polizeiwesen
XIV. Steuern, Zoll und Schulden
XV. Aufhebung alter Abgaben, Ablösung von Renten und dergleichen
XVI. Landeskultur- und Landwirtschaftssachen
XVII. Handel und Gewerbe
XVIII. Forstverwaltung, Jagd- und Fischereisachen
XIX. Berg- und Hüttenverwaltung
XX. Verkehrswesen
XXI. Wegebau
XXII. Armenpflege, Hospitäler, milde Stiftungen, Witwen- und Waisenkasse
XXIII. Militärverwaltung
XXIV. Kriegswesen
XXV. Gesundheitswesen
XXVI. Bausachen
Literature Literature
Ernst Vix: Die Verwaltung des Herzogtums Nassau 1806-1866. Diss. Mainz (masch.) 1950, bes. S. 47 f., 111 f.
Finding aids Finding aids
Repertorium von Engelbert, 1965 (masch.)
Online-Datenbank (Arcinsys)

Further information (fonds)


Extent Extent
479 m
Person in charge Person in charge
Engelbert, 1965
Descriptors Descriptors
Wiesbaden
Kassel

Information / Notes


Additional information Additional information
Die mit "Dep." (Deperditum) bezeichneten Verzeichnungen fehlen im Bestand und können nicht vorgelegt werden (5657 Verzeichnungen).