D 12

Complete identifier

AHDA, D 12

Fonds


Identification (short)


Title Title
Prüfungsarbeiten
Life span Life span
2001-2019

Fonds data


Custodial history Custodial history
Der Bestand wurde im Januar 2025 mit einer Übernahme vornehmlich von Masterarbeiten aus der Zentralen Organisationsabteilung "Weiterbildung und Duales Studienzentrum" (Nr. 1-7) begründet. Er umfasst an der (Fach-)Hochschule Darmstadt oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen entstandene und eingereichte Prüfungs- und Zulassungsarbeiten, unabhängig vom Trägermaterial sowie von der Art und Weise, wie sie in das Hochschularchiv gelangt sind. Es handelt sich folglich um einen Pertinenzbestand, dessen Bildung aus lagerungstechnischen Erwägungen erfolgte.

An der Hochschule Darmstadt angefertigte Arbeiten wurden und werden über die Prüfungssekretariate der einzelnen Fachbereiche ausgesondert; das Zentrale Prüfungsamt verwahrt Prüfungsakten, jedoch keine Prüfungsarbeiten. Ausnahmen sind Abschlussarbeiten aus berufsbegleitenden, dualen und Fernstudiengängen, die dem Hochschularchiv durch die Zentrale Organisationseinheit "Weiterbildungs und Duales Studienzentrum" angeboten wurden.

Der Bewertung von Prüfungs- und Zulassungsarbeiten liegen folgende Grundsätze zugrunde:
1. Prüfungs- und Zulassungsarbeiten von Vorgängereinrichtungen der (Fach-)Hochschule Darmstadt werden archiviert, sofern keine bestandserhalterischen o.a. Kriterien ihre Archivfähigkeit infrage stellen.
2. Bachelorarbeiten werden aufgrund ihrer vergleichsweise geringen wissenschaftlichen Bedeutung nur in begründeten Ausnahmefällen durch das Hochschularchiv übernommen (z.B. nachweislich erste Bachelorarbeit eines Studiengangs, inhaltlicher Bezug zur Hochschule Darmstadt, zur Stadt Darmstadt oder zur Stadt Dieburg).
3. Diplom- sowie Masterarbeiten werden archiviert, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zur Stadt oder Hochschule Darmstadt oder zur Stadt Dieburg aufweisen oder einen fachlich herausragenden Beitrag leisten; darüber hinaus können im Einzelfall andere Faktoren für eine Übernahme sprechen. Zwar weisen die genannten Typen studentischer Prüfungsarbeiten gleichfalls eine überwiegend geringe wissenschaftliche Bedeutung auf, nehmen aufgrund des vergleichsweise jungen eigenständigen Promotionsrechts für Fachhochschulen in Hessen (seit 2016) jedoch einen höheren Stellenwert im Prüfungswesen ein, als dies an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht der Fall ist.
4. Dissertationsschriften unterliegen der Publikationspflicht und werden in gedruckter Form von der Hochschulbibliothek gesammelt. Da begutachtete und publizierte Fassung sich jedoch inhaltlich unterscheiden können und eigenständige Promotionen an hessischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) eine gesetzlich junge Qualifikationsmöglichkeit sind, wird die begutachtete Fassung – ebenso wie die Promotionsakte – ins Hochschularchiv aufgenommen.

Von einer Sammlung durchweg ausgenommen sind Arbeiten mit einem Sperrvermerk, der die Einsichtnahme und jede sonstige Verwertung durch Dritte rechtlich unterbindet und die betreffenden Arbeiten folglich einer Nutzbarmachung durch das Archiv entzieht. Hierbei handelt es sich v.a. um Arbeiten, die in Kooperation mit privatwirtschaftlichen Unternehmen entstanden sind und deren Inhalte zumindest teilweise unter das Unternehmensgeheimnis fallen.
Finding aids Finding aids
Online-Datenbank (Arcinsys)

Further information (fonds)


Extent Extent
73 Verzeichnungseinheiten (ca. 1,06 lfm)
Archivist in charge Archivist in charge
Michael Höfel
Person in charge Person in charge
Michael Höfel (Ersterschließung, Januar 2025)
Michael Höfel (Ergänzung, April 2025)
Michael Höfel (Ergänzung, September 2025)
Access Access
Die Einsichtnahme von Prüfungsarbeiten auf Antrag und in den Räumlichkeiten des Hochschularchivs gilt nicht als Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und ist daher auch bei Arbeiten mit noch nicht erloschenem Urheberrecht möglich. Eine darüber hinausgehende Nutzung bzw. Verwertung, einschließlich der Erstellung analoger oder digitaler Reproduktionen (Papierkopien, Scans, Fotos etc.) sowie einer Zitierung, ist jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. der Urheberin oder nach Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach Tod des Urhebers bzw. der Urheberin möglich.

Für allfällige den Arbeiten beiliegende Unterlagen (z.B. Gutachten) gelten die Bestimmungen zu Schutzfristen gemäß HArchivG. Enthält eine Arbeit handschriftliche Anmerkungen der Gutachtenden oder personenbezogene Daten (z.B. in Form eines Lebenslauf des Urhebers oder der Urheberin), unterliegt sie als Ganzes Schutzfristen nach dem HArchivG.
Descriptors Descriptors