115
Vollständige Signatur
HWA, 115
Bestand
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Deutsche Börse AG, Frankfurt a.M.
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Bestandsgeschichte
Am 14. Oktober 1994 übergab die Deutsche Börse AG dem Hessischen Wirtschaftsarchiv rund 40 Regalmeter Börsenzulassungsakten, die nach der Privatisierung der Frankfurter Wertpapierbörse vorübergehend in den Räumen einer Frankfurter Spedition gelagert waren. Kleine Restbestände, die wohl versehentlich in der Registratur der Industrie- und Handelskammer verblieben waren, sowie eine umfangreiche Sammlung von Börsenzulassungsprospekten aus den Jahren 1882 bis 1914, die zum Bestand der Kammerbibliothek gehörten, wurden mit Zustimmung der Industrie- und Handelskammer mit dem Bestand "Deutsche Börse AG" zusammengeführt.
Die Börsenzulassungsakten machen mehr als 95 % der ersten Ablieferung aus. Sie reichen bis ins Jahr 1867 zurück, sind aber in ihrer überwiegenden Mehrzahl zwischen 1919 und 1960 entstanden. Während die älteren Börsenzulassungsakten bis 1919 in der Regel keine Wertpapiermuster enthalten, sind solche in den danach entstandenen Akten fast durchgängig vorhanden. Angesichts ihres Interesses für die Unternehmensgeschichte und für einen wachsenden Sammlermarkt sind sie einzeln nachgewiesen. Das gleiche gilt für die Börsenzulassungsprospekte, die einen schnellen Zugriff auf Informationen über Geschichte, Vorstand, Aufsichtsrat, wirtschaftliche Situation etc. des jeweiligen Unternehmens ermöglichen.
Kurz nach Verzeichnung dieses Bestandes erhielt das Hessische Wirtschaftsarchiv von der Deutschen Börse AG eine zweite Ablieferung von Börsenzulassungsakten im Umfang von ca. 400 Regalmetern. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Akten, die nach 1950 entstanden sind. Auch tauchten in der Bibliothek der IHK Frankfurt am Main weitere Börsenprospekte auf. Da das zwischenzeitlich fertig gestellte Findbuch dadurch überholt war, wurde nach der Verzeichnung der zweiten Ablieferung ein gemeinsames Findbuch zum Gesamtbestand erstellt.
Eine dritte Ablieferung erhielt das Hessische Wirtschaftsarchiv unmittelbar nachdem die Arbeiten an dem vorliegenden Findbuch abgeschlossen waren, sodass eine Berücksichtigung für das Findbuch nicht mehr in Frage kam. Es handelte sich um 124 Sachakten aus den Jahren 1931 bis 1984. Sie sind inzwischen ebenfalls verzeichnet und in die Datenbank aufgenommen. Im Einzelnen beinhalten sie vor allem folgende Vorgänge:
- Erweiterung des Börsengebäudes
- Wiederaufbau des großen Börsensaals
- Börsenvorstand (u.a. Protokolle, Berufungen)
- Organisation der Frankfurter Wertpapierbörse
- Börsenordnungen
- Eintragungen in die Händlerliste
- Zusammenarbeit mit anderen deutschen Wertpapierbörsen
- Bestimmungen über die Zulassung von und den Handel mit Wertpapieren
- Feststellung der Bilanz- und Steuerkurse
- Überwachung des geregelten Freiverkehrs
- Währungsreform und Währungsfragen
- Sparkassenwesen
- Monatliche Berichte der IHK Frankfurt am Main über die wirtschaftliche Lage
Die Börsenzulassungsakten machen mehr als 95 % der ersten Ablieferung aus. Sie reichen bis ins Jahr 1867 zurück, sind aber in ihrer überwiegenden Mehrzahl zwischen 1919 und 1960 entstanden. Während die älteren Börsenzulassungsakten bis 1919 in der Regel keine Wertpapiermuster enthalten, sind solche in den danach entstandenen Akten fast durchgängig vorhanden. Angesichts ihres Interesses für die Unternehmensgeschichte und für einen wachsenden Sammlermarkt sind sie einzeln nachgewiesen. Das gleiche gilt für die Börsenzulassungsprospekte, die einen schnellen Zugriff auf Informationen über Geschichte, Vorstand, Aufsichtsrat, wirtschaftliche Situation etc. des jeweiligen Unternehmens ermöglichen.
Kurz nach Verzeichnung dieses Bestandes erhielt das Hessische Wirtschaftsarchiv von der Deutschen Börse AG eine zweite Ablieferung von Börsenzulassungsakten im Umfang von ca. 400 Regalmetern. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Akten, die nach 1950 entstanden sind. Auch tauchten in der Bibliothek der IHK Frankfurt am Main weitere Börsenprospekte auf. Da das zwischenzeitlich fertig gestellte Findbuch dadurch überholt war, wurde nach der Verzeichnung der zweiten Ablieferung ein gemeinsames Findbuch zum Gesamtbestand erstellt.
Eine dritte Ablieferung erhielt das Hessische Wirtschaftsarchiv unmittelbar nachdem die Arbeiten an dem vorliegenden Findbuch abgeschlossen waren, sodass eine Berücksichtigung für das Findbuch nicht mehr in Frage kam. Es handelte sich um 124 Sachakten aus den Jahren 1931 bis 1984. Sie sind inzwischen ebenfalls verzeichnet und in die Datenbank aufgenommen. Im Einzelnen beinhalten sie vor allem folgende Vorgänge:
- Erweiterung des Börsengebäudes
- Wiederaufbau des großen Börsensaals
- Börsenvorstand (u.a. Protokolle, Berufungen)
- Organisation der Frankfurter Wertpapierbörse
- Börsenordnungen
- Eintragungen in die Händlerliste
- Zusammenarbeit mit anderen deutschen Wertpapierbörsen
- Bestimmungen über die Zulassung von und den Handel mit Wertpapieren
- Feststellung der Bilanz- und Steuerkurse
- Überwachung des geregelten Freiverkehrs
- Währungsreform und Währungsfragen
- Sparkassenwesen
- Monatliche Berichte der IHK Frankfurt am Main über die wirtschaftliche Lage
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Zulassungsverfahren für Wertpapiere an der Frankfurter Börse
Der Börsenhandel mit Effekten setzte in Deutschland in nennenswertem Umfang erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts ein. An der 1585 erstmals erwähnten Frankfurter Börse, bis zur Reichsgründung 1871 zusammen mit Berlin der wichtigste deutsche Börsenplatz, begann der regelmäßige Effektenverkehr 1816. Die ersten Aktien wurden dort 1820 gehandelt. Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts dominierten die festverzinslichen Wertpapiere das Börsengeschäft. Während sich aber in Berlin der Handel seit etwa 1840 immer stärker auf Eisenbahn- und später auch Industrieaktien konzentrierte, behielten in Frankfurt a.M. weiterhin Staatsanleihen ihre beherrschende Stellung. Das Frankfurter Börsenpublikum reagierte, abgesehen von dem erwachenden Interesse an ausländischen (vor allem amerikanischen) Eisenbahnaktien, vergleichsweise zurückhaltend auf Industrieaktien. So notierten die seit 1845 gegründeten großen rheinisch-westfälischen Bergbau- und Industrieaktiengesellschaften alle an der Berliner Börse, nicht aber in Frankfurt a.M. Erst seit der Reichsgründung 1871 rückte der Handel mit Aktien von Industrie- und Kreditunternehmen auch an der Frankfurter Börse in den Mittelpunkt des Interesses.
Seit 1817 unterstand die Frankfurter Börse gemäß einer Verordnung der Freien Stadt Frankfurt a.M. über die Organisation der Handelskammern der Aufsicht der Handelskammer. Diese erließ am 4. Dezember 1843 eine Börsenordnung, die vor allem die Festsetzung der Kurse, die Zusammensetzung der Börsenvorstände und die Teilnahme an den Börsengeschäften regelte. Das preußische Gesetz über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 übertrug den Handelskammern das Recht, die vereidigten Handelsmakler zu ernennen.
Für die Zulassung von Wertpapieren existierten an der Frankfurter Börse zunächst weder ein normiertes Prüfungsverfahren noch allgemein verbindliche Voraussetzungen. Erst 1885 wurde die Zulassung, wie zuvor schon an der Berliner Börse, auch hier von der Beurteilung durch eine Sachverständigenkommission und der Veröffentlichung eines Börsenzulassungsprospekts abhängig gemacht. In den so genannten "leitenden Gesichtspunkten" war genau festgelegt, welche Angaben der Prospekt enthalten musste. 1889 wurde in Abstimmung mit der Berliner Börse die Einführung von Aktien durch ein Emissionshaus zwingend vorgeschrieben. Wie es scheint, wurde jedoch auf die Einhaltung dieser Vorschriften zunächst nicht sehr streng geachtet. So ließ der Frankfurter Börsenvorstand in der Folgezeit Papiere oft auch ohne Prospekte zum Börsenhandel und zur Kursnotiz zu, wenn es in der Eigenart und dem besonderen Interesse des Frankfurter Platzes begründet lag.
Nach der Verabschiedung des Börsengesetzes 1896 erhielt die Frankfurter Börse eine neue Ordnung, die über die Zulassung von Wertpapieren folgendes bestimmte: "Zur Entscheidung über die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel an der Frankfurter Börse besteht ein besonderer Ausschuss (Zulassungsstelle), dessen Mitglieder, soweit sie dem Wertpapierhandel angehören, vom Börsenvorstand, Abt. Wertpapierbörse, gewählt werden. Die übrigen Mitglieder werden von der Handelskammer gewählt. Die Zulassungsstelle besteht aus 16 Mitgliedern, von denen die Hälfte aus Personen besteht, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel beteiligen."
Die formalen Anforderungen an den Prospekt, den zentralen Teil des börsengesetzlich geregelten Zulassungswesens, waren in der "Bekanntmachung betr. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel" vom 4. Juli 1910 festgelegt. Danach musste der Prospekt u.a. Informationen enthalten über:
- das Gemeinwesen, die Gesellschaft oder Person, deren Werte zugelassen werden sollen;
- den für den Ertrag der Emission vorgesehenen besonderen Verwendungszweck;
- den Nennbetrag der zugelassenen Werte;
- die Bestimmungen über Kündbarkeit oder Unkündbarkeit sowie über die Tilgung der Werte
- die Vorzugsrechte (bevorrechtigte Forderungen, Vorzugsaktien usw.).
Bei Schuldverschreibungen eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt wurden verlangt:
- eine Übersicht über den letzten Haushaltsetat oder die Angabe, dass ein Etat nicht veröffentlicht wird;
- eine Übersicht über die wesentlichen Ergebnisse der drei letzten Jahreshaushaltsabschlüsse des Gemeinwesens;
- eine Übersicht über den Schuldenstand des Gemeinwesens
- Angaben über unerledigte Verbindlichkeiten aus Anleihen
Prospekte für die Einführung von Wertpapieren (Anteilen, Schuldverschreibungen, Genussscheinen) eines gewerblichen Unternehmens mussten enthalten:
- die Bezeichnung des Zweckes und des Umfangs des Unternehmens;
- Angaben über eine dem Unternehmen erteilte Konzession;
- Angaben über die Rechte eines Dritten, das Unternehmen zu erwerben;
- Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen Bau- und Betriebsstörungen, durch die die Ertragsfähigkeit des Unternehmens für längere Zeit wesentlich beeinflusst worden ist;
- Angaben über die Befugnisse, die den Inhabern der Schuldverschreibungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind.
Bei Wertpapieren einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft a.A. mussten außerdem angegeben sein:
- der Gegenstand des Unternehmens;
- die Höhe des Grundkapitals;
- die Namen der Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand;
- das Gründungsjahr des Unternehmens;
- die Bestimmungen über die Verteilung des Gewinns;
- [wenn noch nicht zwei volle Jahre seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verflossen sind:] die von der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden Anlagen oder sonstige Vermögensstücke; die von den Aktionären auf das Grundkapital gemachten Einlagen, die nicht durch Barzahlung zu leisten sind;
- die in den letzten Jahren verteilten Gewinnanteile;
- die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder, wenn die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs noch nicht genehmigt ist, die Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres, ergänzt durch Angaben über den voraussichtlichen Abschluß des letzten Geschäftsjahres;
- die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen;
- die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen;
- die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands.
Nach den gleichen Bestimmungen mussten zusammen mit dem Prospekt eingereicht werden:
- ein Nachweis über den Rechtstitel (Gesetz, staatliche Konzession, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsbeschluss usw.);
- [und bei der Zulassung von Wertpapieren einer Gesellschaft:]
- der Nachweis über die Eintragung ins Handelsregister;
- der Gesellschaftsvertrag;
- die Geschäftsberichte der vergangenen drei Jahre.
Daneben gab es noch Vorschriften für den Druck der Wertpapiere, die es seit 1919 erforderlich machten, Probedrucke der Mäntel und Bögen bei der Börse einzureichen.
Diese formalen Zulassungsvoraussetzungen sind bis heute im Wesentlichen unverändert geblieben.
Nach der Wiedereröffnung der Frankfurter Börse 1945 schufen die schnell wachsende Zahl deutscher und ausländischer Banken, die zunehmende Freizügigkeit im internationalen Kapitalverkehr und das wirtschaftliche Wachstum günstige Bedingungen für den Börsenplatz Frankfurt a.M., der sich damit schnell zum führenden Banken- und Börsenplatz in Deutschland entwickelte.
Am 1. Januar 1993 übernahm die neu gegründete Deutsche Börse AG die Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Frankfurter Wertpapierbörse.
Der Börsenhandel mit Effekten setzte in Deutschland in nennenswertem Umfang erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts ein. An der 1585 erstmals erwähnten Frankfurter Börse, bis zur Reichsgründung 1871 zusammen mit Berlin der wichtigste deutsche Börsenplatz, begann der regelmäßige Effektenverkehr 1816. Die ersten Aktien wurden dort 1820 gehandelt. Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts dominierten die festverzinslichen Wertpapiere das Börsengeschäft. Während sich aber in Berlin der Handel seit etwa 1840 immer stärker auf Eisenbahn- und später auch Industrieaktien konzentrierte, behielten in Frankfurt a.M. weiterhin Staatsanleihen ihre beherrschende Stellung. Das Frankfurter Börsenpublikum reagierte, abgesehen von dem erwachenden Interesse an ausländischen (vor allem amerikanischen) Eisenbahnaktien, vergleichsweise zurückhaltend auf Industrieaktien. So notierten die seit 1845 gegründeten großen rheinisch-westfälischen Bergbau- und Industrieaktiengesellschaften alle an der Berliner Börse, nicht aber in Frankfurt a.M. Erst seit der Reichsgründung 1871 rückte der Handel mit Aktien von Industrie- und Kreditunternehmen auch an der Frankfurter Börse in den Mittelpunkt des Interesses.
Seit 1817 unterstand die Frankfurter Börse gemäß einer Verordnung der Freien Stadt Frankfurt a.M. über die Organisation der Handelskammern der Aufsicht der Handelskammer. Diese erließ am 4. Dezember 1843 eine Börsenordnung, die vor allem die Festsetzung der Kurse, die Zusammensetzung der Börsenvorstände und die Teilnahme an den Börsengeschäften regelte. Das preußische Gesetz über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 übertrug den Handelskammern das Recht, die vereidigten Handelsmakler zu ernennen.
Für die Zulassung von Wertpapieren existierten an der Frankfurter Börse zunächst weder ein normiertes Prüfungsverfahren noch allgemein verbindliche Voraussetzungen. Erst 1885 wurde die Zulassung, wie zuvor schon an der Berliner Börse, auch hier von der Beurteilung durch eine Sachverständigenkommission und der Veröffentlichung eines Börsenzulassungsprospekts abhängig gemacht. In den so genannten "leitenden Gesichtspunkten" war genau festgelegt, welche Angaben der Prospekt enthalten musste. 1889 wurde in Abstimmung mit der Berliner Börse die Einführung von Aktien durch ein Emissionshaus zwingend vorgeschrieben. Wie es scheint, wurde jedoch auf die Einhaltung dieser Vorschriften zunächst nicht sehr streng geachtet. So ließ der Frankfurter Börsenvorstand in der Folgezeit Papiere oft auch ohne Prospekte zum Börsenhandel und zur Kursnotiz zu, wenn es in der Eigenart und dem besonderen Interesse des Frankfurter Platzes begründet lag.
Nach der Verabschiedung des Börsengesetzes 1896 erhielt die Frankfurter Börse eine neue Ordnung, die über die Zulassung von Wertpapieren folgendes bestimmte: "Zur Entscheidung über die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel an der Frankfurter Börse besteht ein besonderer Ausschuss (Zulassungsstelle), dessen Mitglieder, soweit sie dem Wertpapierhandel angehören, vom Börsenvorstand, Abt. Wertpapierbörse, gewählt werden. Die übrigen Mitglieder werden von der Handelskammer gewählt. Die Zulassungsstelle besteht aus 16 Mitgliedern, von denen die Hälfte aus Personen besteht, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel beteiligen."
Die formalen Anforderungen an den Prospekt, den zentralen Teil des börsengesetzlich geregelten Zulassungswesens, waren in der "Bekanntmachung betr. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel" vom 4. Juli 1910 festgelegt. Danach musste der Prospekt u.a. Informationen enthalten über:
- das Gemeinwesen, die Gesellschaft oder Person, deren Werte zugelassen werden sollen;
- den für den Ertrag der Emission vorgesehenen besonderen Verwendungszweck;
- den Nennbetrag der zugelassenen Werte;
- die Bestimmungen über Kündbarkeit oder Unkündbarkeit sowie über die Tilgung der Werte
- die Vorzugsrechte (bevorrechtigte Forderungen, Vorzugsaktien usw.).
Bei Schuldverschreibungen eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt wurden verlangt:
- eine Übersicht über den letzten Haushaltsetat oder die Angabe, dass ein Etat nicht veröffentlicht wird;
- eine Übersicht über die wesentlichen Ergebnisse der drei letzten Jahreshaushaltsabschlüsse des Gemeinwesens;
- eine Übersicht über den Schuldenstand des Gemeinwesens
- Angaben über unerledigte Verbindlichkeiten aus Anleihen
Prospekte für die Einführung von Wertpapieren (Anteilen, Schuldverschreibungen, Genussscheinen) eines gewerblichen Unternehmens mussten enthalten:
- die Bezeichnung des Zweckes und des Umfangs des Unternehmens;
- Angaben über eine dem Unternehmen erteilte Konzession;
- Angaben über die Rechte eines Dritten, das Unternehmen zu erwerben;
- Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen Bau- und Betriebsstörungen, durch die die Ertragsfähigkeit des Unternehmens für längere Zeit wesentlich beeinflusst worden ist;
- Angaben über die Befugnisse, die den Inhabern der Schuldverschreibungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind.
Bei Wertpapieren einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft a.A. mussten außerdem angegeben sein:
- der Gegenstand des Unternehmens;
- die Höhe des Grundkapitals;
- die Namen der Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand;
- das Gründungsjahr des Unternehmens;
- die Bestimmungen über die Verteilung des Gewinns;
- [wenn noch nicht zwei volle Jahre seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verflossen sind:] die von der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden Anlagen oder sonstige Vermögensstücke; die von den Aktionären auf das Grundkapital gemachten Einlagen, die nicht durch Barzahlung zu leisten sind;
- die in den letzten Jahren verteilten Gewinnanteile;
- die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder, wenn die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs noch nicht genehmigt ist, die Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres, ergänzt durch Angaben über den voraussichtlichen Abschluß des letzten Geschäftsjahres;
- die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen;
- die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen;
- die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands.
Nach den gleichen Bestimmungen mussten zusammen mit dem Prospekt eingereicht werden:
- ein Nachweis über den Rechtstitel (Gesetz, staatliche Konzession, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsbeschluss usw.);
- [und bei der Zulassung von Wertpapieren einer Gesellschaft:]
- der Nachweis über die Eintragung ins Handelsregister;
- der Gesellschaftsvertrag;
- die Geschäftsberichte der vergangenen drei Jahre.
Daneben gab es noch Vorschriften für den Druck der Wertpapiere, die es seit 1919 erforderlich machten, Probedrucke der Mäntel und Bögen bei der Börse einzureichen.
Diese formalen Zulassungsvoraussetzungen sind bis heute im Wesentlichen unverändert geblieben.
Nach der Wiedereröffnung der Frankfurter Börse 1945 schufen die schnell wachsende Zahl deutscher und ausländischer Banken, die zunehmende Freizügigkeit im internationalen Kapitalverkehr und das wirtschaftliche Wachstum günstige Bedingungen für den Börsenplatz Frankfurt a.M., der sich damit schnell zum führenden Banken- und Börsenplatz in Deutschland entwickelte.
Am 1. Januar 1993 übernahm die neu gegründete Deutsche Börse AG die Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Frankfurter Wertpapierbörse.
Literatur
Literatur
Richard Philipp: Die Zulassung von Wertpapieren und der Zulassungsprospekt, Berlin 1924 (Betriebs- und finanzwirtschaftliche Forschungen II. Serie, Heft 9).
Bedingungen für die Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse [1938].
Börsen-Ordnung für die Börse in Frankfurt a.M. vom 15. Dezember 1934, Frankfurt a.M. 1935.
Minder, Rudolf: Das kleine Börsenlexikon. Bearb. von Heinrich Rodrian, Darmstadt (10) 1970.
Bernd Baehring: Börsen-Zeiten. Frankfurt in vier Jahrhunderten zwischen Antwerpen, Wien, New York und Berlin. Hrsg. vom Vorstand der Frankfurter Wertpapierbörse aus Anlaß des 400jährigen Jubiläums am 9. September 1985, Frankfurt a.M. 1985.
Deutsche Börsengeschichte. Mit Beiträgen von Rainer Gömmel, Friedrich-Wilhelm Henning, Karl Heinrich Kaufhold, Bernd Rudolph, Rolf Walter. Hrsg. im Auftrag des Wissenschaftlichen Beirats des Instituts für bankhistorische Forschung von Hans Pohl. Frankfurt a.M. 1992. [Mit umfangreichem Literaturverzeichnis, auch zur Frankfurter Börse.]
Bedingungen für die Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse [1938].
Börsen-Ordnung für die Börse in Frankfurt a.M. vom 15. Dezember 1934, Frankfurt a.M. 1935.
Minder, Rudolf: Das kleine Börsenlexikon. Bearb. von Heinrich Rodrian, Darmstadt (10) 1970.
Bernd Baehring: Börsen-Zeiten. Frankfurt in vier Jahrhunderten zwischen Antwerpen, Wien, New York und Berlin. Hrsg. vom Vorstand der Frankfurter Wertpapierbörse aus Anlaß des 400jährigen Jubiläums am 9. September 1985, Frankfurt a.M. 1985.
Deutsche Börsengeschichte. Mit Beiträgen von Rainer Gömmel, Friedrich-Wilhelm Henning, Karl Heinrich Kaufhold, Bernd Rudolph, Rolf Walter. Hrsg. im Auftrag des Wissenschaftlichen Beirats des Instituts für bankhistorische Forschung von Hans Pohl. Frankfurt a.M. 1992. [Mit umfangreichem Literaturverzeichnis, auch zur Frankfurter Börse.]
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang
Umfang
271,00 lfm.