70
Vollständige Signatur
HStAM, 70
Bestand
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Hessen-Rotenburgische Hofkanzlei
Laufzeit
Laufzeit
16. Jh., 1627-1834(-1921)
Siehe
Korrespondierende Archivalien
Korrespondierende Archivalien
Bestand 4 c Hessische Nebenlinien: Hessen-Rheinfels und -Rotenburg
Bestand 71
Kriegsakten aus der Zeit des Landgrafen Ernst in Bestand 4 h
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Bestandsgeschichte
Die Akten sind zum Teil 1867 aus dem Rotenburger Schloss, zum Teil aus dem Kasseler Kammerarchiv 1873 in das Staatsarchiv Marburg gelangt und zu einem Bestand formiert worden. Dabei wurde zeitweise nach dem Pertinenzprinzip verfahren, so dass zur Hauptmasse des Bestandes, der neben den Akten der Rotenburger Hofkanzlei auch die dorthin abgegebenen Akten der zeitweise selbständigen Kanzleien in St. Goar, Wanfried und Eschwege enthält, auch Akten aus dem Geheimen Rat, dem Geheimen Kabinett und der Regierung Kassel hinzugefügt wurden. Vereinzelt finden sich auch Akten des Domänenrentamts Eschwege, des Oberschultheißen zu Witzenhausen und aus dem archivischen Bestandes 4 a - landgräfliche Personalia. Dazu kommen überwiegend abschriftlich überlieferte, meist Hausverträge betreffende Akten aus der Zeit des Landgrafen Philipp und seines auf Rheinfels residierenden Sohnes Philipp des Jüngeren. 1939 wurden weitere Akten aus dem Corveyer Archiv mit hessischen Betreffen angekauft (Acc. 1939/43). Darunter befanden sich auch Herbslebener Betreffe, die provenienzmäßig in das Staatsarchiv Gotha gehören. Die Aktenführung war oft nicht wirklich stringent, so dass die Gliederung nur als weitgefasste Orientierungshilfe dienen kann und die Suche unbedingt auch auf die Enthältvermerke ausgedehnt werden sollte.
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Im Zusammenhang mit der Abdankung des Landgrafen Moritz von Hessen-Kassel und auf Betreiben seiner zweiten Gemahlin Juliane aus dem Hause Nassau-Siegen wurde 1627 mit Moritz' Sohn aus erster Ehe und Nachfolger Landgraf Wilhelm V. vereinbart, dass die Kinder aus der zweiten Ehe (1626 lebten noch elf, darunter sechs Söhne, von denen aber nur die Söhne Hermann, Friedrich und Ernst zu einer Regentschaft in der Quart gelangten und nur die Nachkommen von Landgraf Ernst die Linie Hessen-Rotenburg fortsetzten ) zu ihrer Versorgung ein Viertel der Landgrafschaft Hessen-Kassel, die sogenannte Quart erhalten sollten. Deren Umfang wurde nach langen und nicht immer einfachen Verhandlungen mit dem Vertrag vom 1. September 1628 endgültig festgelegt. Danach umfasste die Quart Schloss, Stadt und Amt Rotenburg, Stadt und Amt Sontra, Schloss, Stadt und Amt Eschwege, Gericht Bilstein und Germerode, Schloss, Stadt und Amt Wanfried, Stadt Witzenhausen, Burg und Amt Ludwigstein, die Herrschaft Plesse mit dem Amt Gleichen und ein Drittel von Treffurt, dessen beide anderen Teile im Besitz von Kurmainz und Kursachsen waren. Nicht zur Quart gehörte das Stift Hersfeld, das Moritz' und Julianes ältester Sohn Hermann als Koadjutor verwaltete und 1634 an Hessen-Kassel abtrat gegen die Anerkennung seines 1626 vom Vater erhaltenen Besitztitels auf das Kloster Frauensee und die Übereignung des Klosters Petersberg. Da diese Übereignung nur für Landgraf Hermann und seine jüngeren Brüder, nicht aber für deren Nachkommen galt, fiel der Besitz trotz hessen-rotenburgischer Proteste beim Tode von Landgraf Ernst 1693 an Hessen-Kassel zurück. Da im Zusammenhang mit der Abteilung der Quart vereinbart worden war, dass von jeder künftigen territorialen Neuerwerbung der Landgrafschaft ein Viertel der Quart zuzuschlagen sei, erhielt Hessen-Rotenburg, als Hessen-Darmstadt 1648 einen Teil Oberhessens und der Niedergrafschaft Katzenelnbogen an Hessen-Kassel zurückgeben musste, die Niedergrafschaft Katzenelnbogen mit den Festungen Rheinfels und Katz. Bei diesem Besitzstand blieb es, die 1754 an Hessen-Kassel zurückgegebene Festung Rheinfels ausgenommen, bis zum Verlust der linksrheinischen Gebiete im Jahre 1801, für die Hessen-Rotenburg durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 finanziell entschädigt wurde. Ab 1806 stand die links- wie rechtsrheinische Niedergrafschaft Katzenelnbogen unter französischer Verwaltung und die Quart wurde Teil des Königreichs Westphalen. Beim Wiener Kongress 1815 erhielt Preußen nach Absprachen mit Hessen-Kassel das 1816 an Nassau abgetretene Gebiet der rechtsrheinischen Niedergrafschaft Katzenelnbogen und die Herrschaft Plesse samt dem Kloster Höckelheim und dem Amt Neuengleichen, die später an Hannover abgegeben wurden. Für seine Zustimmung zu diesen Verträgen hatte der letzte Rotenburgter Landgraf Viktor Amadeus eine Entschädigungszusage erhalten. 1820 übereignete Preußen ihm die Domänen im vormaligen Stift Corvey und zeitgleich konnte er von Kurfürst Wilhelm II. gegen Zahlung von 1.255.600 Talern das von diesem 1812 gekaufte säkularisierte Zisterzienserstift Rauden in Oberschlesien samt den ehemaligen Stiftsgütern in und um Ratibor erwerben und wurde 1821 von Preussen zum Mediatherzog ernannt.
Mit dem nunmehrigen Allodialbesitz in Corvey und Schlesien war zwar eine gewisse Eigenständigkeit erreicht, der Traum der Landgrafen von Hessen-Rotenburg von voller Souveränität erfüllte sich aber auch jetzt nicht, da sie sich der preussischen Oberhoheit beugen mussten.
In der Quart und später auch in der Niedergrafschaft besaßen sie in den ihnen zugeteilten Ämtern und Orten von Anfang an nur eingeschränkte Hoheitsrechte. Die Vertretung des Territoriums beim Reich, die Militärhoheit, Münzrecht und Kirchen- wie Schulaufsicht blieben den Landgrafen in Kassel vorbehalten ( reserviert ). Diese setzten zur Sicherung und Überwachung der ihnen zustehenden Rechte in allen Amtsorten der Quart und der Niedergrafschaft sogenannte Reservatenkommissare ein. Das führte unausweichlich zu ständigen Streitereien mit den hessen-rotenburgischen Beamten, die sich überdies auch noch mit den Ansprüchen des lokalen Adels auseinanderzusetzen hatten. Hinsichtlich der Kirchen und Schulen entstanden auch dadurch Spannungen, dass seit der Konversion des Landgrafen Ernst im Jahre 1652 das Haus Hessen-Rheinfels-Rotenburg bis zu seinem Erlöschen katholisch war. Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu voller Souveränität war auch die von Hessen-Kassel stets verweigerte Einführung des Primogeniturrechts im Hause Hessen-Rheinfels-Rotenburg. Erst 1754 kam es zu einem Vergleich, in dem Hessen-Kassel unter ausdrücklicher Vermeidung des Begriffs Primogenitur das Erbrecht des jeweils Erstgeborenen hessen-rotenburgischen Landgrafen unter der Bedingung anerkannte, dass es das alleinige Besatzungsrecht an allen befestigten Orten der Quart und der Niedergrafschaft erhielt, was einen Verzicht der Hessen-Rotenburger auf die Festungen Rheinfels und Katz bedeutete. In den Revolutionskriegen wurden beide Festungen von den Franzosen geschleift Das Haus Hessen-Rotenburg hatte bis zu seinem Erlöschen 1834 nur noch zweimal Gelegenheit, das neue Erbrecht anzuwenden.
Mit dem nunmehrigen Allodialbesitz in Corvey und Schlesien war zwar eine gewisse Eigenständigkeit erreicht, der Traum der Landgrafen von Hessen-Rotenburg von voller Souveränität erfüllte sich aber auch jetzt nicht, da sie sich der preussischen Oberhoheit beugen mussten.
In der Quart und später auch in der Niedergrafschaft besaßen sie in den ihnen zugeteilten Ämtern und Orten von Anfang an nur eingeschränkte Hoheitsrechte. Die Vertretung des Territoriums beim Reich, die Militärhoheit, Münzrecht und Kirchen- wie Schulaufsicht blieben den Landgrafen in Kassel vorbehalten ( reserviert ). Diese setzten zur Sicherung und Überwachung der ihnen zustehenden Rechte in allen Amtsorten der Quart und der Niedergrafschaft sogenannte Reservatenkommissare ein. Das führte unausweichlich zu ständigen Streitereien mit den hessen-rotenburgischen Beamten, die sich überdies auch noch mit den Ansprüchen des lokalen Adels auseinanderzusetzen hatten. Hinsichtlich der Kirchen und Schulen entstanden auch dadurch Spannungen, dass seit der Konversion des Landgrafen Ernst im Jahre 1652 das Haus Hessen-Rheinfels-Rotenburg bis zu seinem Erlöschen katholisch war. Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu voller Souveränität war auch die von Hessen-Kassel stets verweigerte Einführung des Primogeniturrechts im Hause Hessen-Rheinfels-Rotenburg. Erst 1754 kam es zu einem Vergleich, in dem Hessen-Kassel unter ausdrücklicher Vermeidung des Begriffs Primogenitur das Erbrecht des jeweils Erstgeborenen hessen-rotenburgischen Landgrafen unter der Bedingung anerkannte, dass es das alleinige Besatzungsrecht an allen befestigten Orten der Quart und der Niedergrafschaft erhielt, was einen Verzicht der Hessen-Rotenburger auf die Festungen Rheinfels und Katz bedeutete. In den Revolutionskriegen wurden beide Festungen von den Franzosen geschleift Das Haus Hessen-Rotenburg hatte bis zu seinem Erlöschen 1834 nur noch zweimal Gelegenheit, das neue Erbrecht anzuwenden.
Enthält
Enthält
Korrespondenzen (privata et publica), Akten und Amtsbücher
Literatur
Literatur
Uta Krüger-Löwenstein, Die Rotenburger Quart (Marburger Reihe 12 ), 1979
Uta Löwenstein, Ein Drittel vom Viertel - Hessen-Eschwege in der Quart, in: ZHG, Band 94, 1989, S. 1 - 1-23
Hans-Günther Kittelmann, Kleiner Führer durch die Rotenburger Quart 1627 - 1834 und das Fürstenhaus Hessen-Rotenburg, Rotenburg 2002
Geschichtsverein Altkreis Rotenburg, Hrsg., Johann Christoph Kalckhoff, Historia Cancellariae Rotenbergensis 1627 - 1743, 2002
Eckhart G. Franz, Hrsg., Haus Hessen. Biografisches Lexikon ( Arbeiten der Hessischen Historischen Kommission, Neue Folge, Band 34 ), Darmstadt 2012, S. 195 - 228
Findmittel
Findmittel
Arcinsys-Datenbank
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang
Umfang
58,58 MM
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
letzte Aktualisierung: 01.08. 2018