A.01.01
Vollständige Signatur
ISG FFM, A.01.01
Bestand
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Stadtverordnetenversammlung: Akten
Laufzeit
Laufzeit
1867 - 1934, 1946-2006
Siehe
Korrespondierende Archivalien
Korrespondierende Archivalien
Magistratsvorträge, also Anträge des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung, sind für die Jahre 1946-1968, 1970-1973, 1975-1995 sowie für 2000-2015 im Bestand A.02.04 (Magistratsprotokolle) enthalten.
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Bestandsgeschichte
Die Akten sind in zahlreichen Akzessionen ins Archiv gekommen. Aufgrund der großen Menge wird an dieser Stelle auf eine Auflistung verzichtet.
Bei dem Bestand handelt es sich um Sitzungsunterlagen, die für die Jahre 1946 bis 1956 nach Sitzungen, also nummerisch, abgelegt sind und für die nachfolgenden Jahre nach einem Aktenplan.
(Stand 2019)
Bei dem Bestand handelt es sich um Sitzungsunterlagen, die für die Jahre 1946 bis 1956 nach Sitzungen, also nummerisch, abgelegt sind und für die nachfolgenden Jahre nach einem Aktenplan.
(Stand 2019)
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Vor 1867 galt die Verfassung vom 16. September 1856 mit ihrer Trennung von Justiz und Verwaltung, welche bereits unter Dalberg bestanden hatte, nach 1816 jedoch wieder abgeschafft worden war. Damals bestand der Gesetzgebende Körper bzw. die Gesetzgebende Versammlung aus 85 Mitgliedern. 20 davon stellte der Senat (bis 1856) und 20 die ständige Bürgerrepräsentation, während 45 in indirekter Wahl von den Bürgern bestimmt wurden. Dies änderte sich mit der preußischen Besetzung vom 16. Juli 1866, nach der die Grundlage der städtischen Verwaltung das Gemeindeverfassungsgesetz vom 25. März 1867 mit Magistrat und Stadtverordnetenversammlung bildete. Somit trat die Stadtverordnetenversammlung 1867 an die Stelle der Gesetzgebenden Versammlung der freistädtischen Zeit.
Das Gemeindeverfassungsgesetz lehnt sich im Wesentlichen an die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 an. Eine bedeutende Abweichung wiesen die Frankfurter Bestimmungen über das Wahlrecht zur Stadtverordnetenversammlung auf: Das Dreiklassenwahlrecht wurde nicht eingeführt, der Erwerb des Bürgerrechts vielmehr an die in § 13 des Gesetzes niedergelegten Bedingungen geknüpft (§ 13: "Das Bürgerrecht besteht in dem Recht zur Teilnahme an den Gemeindewahlen sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter und Stellen in der Gemeindeverwaltung und in der Gemeindevertretung.").
Ein weiteres Frankfurter Vorrecht war, dass die Stadträte im Gegensatz zur östlichen Städteordnung einer staatlichen Genehmigung nicht bedurften. Vielmehr wurde der Erste Bürgermeister vom Staatsministerium ernannt und nur die Wahl des Zweiten Bürgermeisters bedurfte der Bestätigung des Staatsministeriums.
Der Stadtverordnete war kein Beamter. Ein Disziplinarverfahren gegen ihn war daher nicht möglich, es sei den, er war Mitglied einer Verwaltungsdeputation. Die Stadtverordnetenversammlung hatte gemäß § 45 über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht ausschließlich dem Magistrat überwiesen waren. Nach § 47 kontrollierte die Stadtverordnetenversammlung die Verwaltung. Die Stadtverordnetenversammlung war ein dem Magistrat gleich-, nicht übergeordnetes Organ. Die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordneten stand nur dem Magistrat zu.
Nach § 23 des Gemeindeverfassungsgesetzes bestand die Stadtverordnetenversammlung ursprünglich aus 54 Mitgliedern. Durch die Eingemeindung Bornheims erhöhte sich die Zahl ihrer Mitglieder mit Wirkung vom 1. Januar 1881 auf 57, nach der Eingemeindung Bockenheims 1895 auf 61 Mitglieder. Die Eingemeindungen des Jahres 1900 (Niederrad, Oberrad, Seckbach) erhöhte die Anzahl auf 64, die des Jahres 1910 (Berkersheim, Bonames, Eckenheim, Eschersheim, Ginnheim, Hausen, Heddernheim, Praunheim, Preungesheim, Rödelheim) auf 71. 1928, nach der Eingemeindung von Fechenheim, Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim, gehörten der Stadtverordnetenversammlung schließlich 85 Mitglieder an. Nach den Eingemeindungen in den 1970er Jahren (Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Kalbach, Harheim und Bergen-Enkheim) kamen noch weitere Sitze dazu. Heute sitzen 93 ehrenamtlich tätige Mitglieder in der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung trat am 25. September 1867 erstmals zusammen und wählte dann den Magistrat, der am 27. Februar 1868 die Verwaltung übernahm.
1878 erwarb die Stadt von der Ganerbschaft Alt-Limpurg deren Haus, dessen Obergeschoss als Sitzungssaal der Stadtverordneten hergerichtet wurde.
Am 21. November 1933 fand die vorerst letzte Sitzung des Frankfurter Stadtparlaments statt. Erst 13 Jahre später, am 21. Juni 1946, trat das Parlament zu seiner ersten Nachkriegssitzung zusammen.
(Stand 2019)
Das Gemeindeverfassungsgesetz lehnt sich im Wesentlichen an die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 an. Eine bedeutende Abweichung wiesen die Frankfurter Bestimmungen über das Wahlrecht zur Stadtverordnetenversammlung auf: Das Dreiklassenwahlrecht wurde nicht eingeführt, der Erwerb des Bürgerrechts vielmehr an die in § 13 des Gesetzes niedergelegten Bedingungen geknüpft (§ 13: "Das Bürgerrecht besteht in dem Recht zur Teilnahme an den Gemeindewahlen sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter und Stellen in der Gemeindeverwaltung und in der Gemeindevertretung.").
Ein weiteres Frankfurter Vorrecht war, dass die Stadträte im Gegensatz zur östlichen Städteordnung einer staatlichen Genehmigung nicht bedurften. Vielmehr wurde der Erste Bürgermeister vom Staatsministerium ernannt und nur die Wahl des Zweiten Bürgermeisters bedurfte der Bestätigung des Staatsministeriums.
Der Stadtverordnete war kein Beamter. Ein Disziplinarverfahren gegen ihn war daher nicht möglich, es sei den, er war Mitglied einer Verwaltungsdeputation. Die Stadtverordnetenversammlung hatte gemäß § 45 über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht ausschließlich dem Magistrat überwiesen waren. Nach § 47 kontrollierte die Stadtverordnetenversammlung die Verwaltung. Die Stadtverordnetenversammlung war ein dem Magistrat gleich-, nicht übergeordnetes Organ. Die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordneten stand nur dem Magistrat zu.
Nach § 23 des Gemeindeverfassungsgesetzes bestand die Stadtverordnetenversammlung ursprünglich aus 54 Mitgliedern. Durch die Eingemeindung Bornheims erhöhte sich die Zahl ihrer Mitglieder mit Wirkung vom 1. Januar 1881 auf 57, nach der Eingemeindung Bockenheims 1895 auf 61 Mitglieder. Die Eingemeindungen des Jahres 1900 (Niederrad, Oberrad, Seckbach) erhöhte die Anzahl auf 64, die des Jahres 1910 (Berkersheim, Bonames, Eckenheim, Eschersheim, Ginnheim, Hausen, Heddernheim, Praunheim, Preungesheim, Rödelheim) auf 71. 1928, nach der Eingemeindung von Fechenheim, Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim, gehörten der Stadtverordnetenversammlung schließlich 85 Mitglieder an. Nach den Eingemeindungen in den 1970er Jahren (Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Kalbach, Harheim und Bergen-Enkheim) kamen noch weitere Sitze dazu. Heute sitzen 93 ehrenamtlich tätige Mitglieder in der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung trat am 25. September 1867 erstmals zusammen und wählte dann den Magistrat, der am 27. Februar 1868 die Verwaltung übernahm.
1878 erwarb die Stadt von der Ganerbschaft Alt-Limpurg deren Haus, dessen Obergeschoss als Sitzungssaal der Stadtverordneten hergerichtet wurde.
Am 21. November 1933 fand die vorerst letzte Sitzung des Frankfurter Stadtparlaments statt. Erst 13 Jahre später, am 21. Juni 1946, trat das Parlament zu seiner ersten Nachkriegssitzung zusammen.
(Stand 2019)
Literatur
Literatur
Fleischer, Max: Das Frankfurter Stadtparlament. Frankfurt a. M. 1907.
Reinert, Hellmut/ Emrich, Willi: Gemeindeverfassungsgesetz für die Stadt Frankfurt a. M. vom 1. Juli 1927. Frankfurt 1927.
Führer durch die Stadtverwaltung Frankfurt a. M. und ihre Einrichtungen sowie durch die übrigen Frankfurter Behörden [1925-1933]. Bearb. u. hrsg. v. Ernst Gelhaar. [Frankfurt 1929].
Organisation und Aufgaben der Stadtverwaltung Frankfurt a. M. nach dem Stand vom 1. Januar 1929. Bearb. v. Wilhelm Emrich u. Wilhelm Haseneier. [Frankfurt 1929].
N. N.: Besetzung der Verwaltungsdeputationen, Dezernate usw. in der Stadtverwaltung Frankfurt a. M. Stand 1. März 1930. [Frankfurt 1930].
Maly, Karl, Die Macht der Honoratioren. Geschichte der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung, 1, 1867-1900, Frankfurt 1991.
Maly, Karl, Das Regiment der Parteien. Geschichte der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung, 2, 1901-1933, Frankfurt 1995.
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang
Umfang
4979 Verzeichnungseinheiten (Stand 2022)
Benutzung
Benutzung
Lagerort: TM - nur Zugang II/2017-20 liegt in der BO.
Am 1. April 1993 wurde das parlamentarische Informationssystem PARLIS eingeführt, wodurch parlamentarische Vorlagen mit Beratungsergebnissen, Niederschriften der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse sowie der Ortsbeiräte, Beschlussausfertigungen, Übersichten der Fragestunden der Stadtverordnetenversammlung und Wortprotokolle online abrufbar sind. Seit dem 1. April 2001 stehen zu allen Vorlagen die vollständigen Texte zur Verfügung. Vorher sind nur teilweise Volltexte vorhanden.
(Stand 2019)
Am 1. April 1993 wurde das parlamentarische Informationssystem PARLIS eingeführt, wodurch parlamentarische Vorlagen mit Beratungsergebnissen, Niederschriften der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse sowie der Ortsbeiräte, Beschlussausfertigungen, Übersichten der Fragestunden der Stadtverordnetenversammlung und Wortprotokolle online abrufbar sind. Seit dem 1. April 2001 stehen zu allen Vorlagen die vollständigen Texte zur Verfügung. Vorher sind nur teilweise Volltexte vorhanden.
(Stand 2019)