A.90.14

Vollständige Signatur

ISG FFM, A.90.14

Bestand


Identifikation (kurz)


Titel Titel
Unterliederbach
Laufzeit Laufzeit
1700 - 1953

Bestandsdaten


Bestandsgeschichte Bestandsgeschichte
Der Bestand besteht aus Amtsbüchern, Aktenbänden mit Fadenheftung sowie Aktenbüscheln (Loseblatt-Akten) und umfasst den Zeitraum von 1700 bis 1953.

Es handelt sich um einen Mischbestand mit folgenden Provenienzen:
Nrr. 1-41 sowie 142-643 Bürgermeisteramt bzw. Gemeinde Unterliederbach;
Nrr. 42-122 sowie 645-662 Kreisausschuss Höchst;
Nrr. 129-141 Landratsamt Höchst;
Nrr. 123-128 sowie 644 Magistrat bzw. Stadtverwaltung Höchst.

Der Bestand dürfte nach der Eingemeindung von Höchst 1928 im Rahmen mehrerer Archivalienzugänge in das Frankfurter Stadtarchiv gelangt sein. Die verschiedenen Akzessionen lassen sich nicht mehr feststellen. Der Bestand wurde 1981 verzeichnet, 1986 wurde das um Personen- und Sachregister sowie Nummernkonkordanz und Abkürzungsverzeichnis ergänzte Findbuch erstellt. Weitere Zugänge wurden 2010 direkt in der Datenbank erfasst. 2016 erfolgte die Eingabe des Findbuchs in die Datenbank und die Überarbeitung der Nachträge.
Geschichte des Bestandsbildners Geschichte des Bestandsbildners
Unterliederbach – zum ersten Mal 780 und 802 erwähnt – gehörte 1700, d. i. der Beginn des Bestandes VORORTAKTEN: UNTERLIEDERBACH im Stadtarchiv Frankfurt, zur Herrschaft Eppstein der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt: Sitz des Amtmanns war Wallau.
1803 fiel Unterliederbach nach Auflösung des Kürfürstentum Main an die Fürsten bzw. (ab 1806) Herzöge von Nassau.
1815 erging das Edikt über die Verwaltungsorganisation des Herzogtums Nassau. Das Land wurde in 28 Justiz- und Verwaltungsämter eingeteilt, Unterliederbach kam zum Amt Höchst.
1816 erließ Nassau eine Gemeindeordnung. Als Gemeindeorgane kannte sie den Schultheißen, den Gemeinderechner, die Vorsteher (= Vertreter der Bürgerschaft) und das Feldgericht.
1848 wurde am 12. Dezember das Gemeindegesetz beschlossen, Es sicherte den Gemeinden das Recht auf eigene Besorgung ihrer Angelegenheiten zu, insbesondere selbstständige Verwaltung des Gemeindevermögens und Handhabung der Ortspolizei. Es richtete eine kollegiale Gemeindeverfassung ein. Die Gemeinden wurden durch den Gemeinderat vertreten und durch den aus Bürgermeister und Beigeordneten bestehenden Gemeindevorstand verwaltet. Zwar wurde in Nassau dies Revolutionsgesetz am 23. August 1851 aufgehoben, doch hat die Gemeindeordnung am 26. Juli 1854 die neue Gestalt der gemeindlichen Verwaltung und Verfassung i. w. beibehalten.
1866 ging Unterliederbach mit dem Herzogtum Nassau an Preußen über. Ein Jahr später erfolgte die Bildung der neuen preußischen Provinz Hessen-Nassau mit den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden. Der Regierungsbezirk Wiesbaden wurde in zwölf Kreise eingeteilt, wobei der Landkreis Wiesbaden mit der gleichnamigen Kreisstadt auch das nassauische Amt Höchst umfasste. An die Spitze jedes ländlichen Kreises wurde ein Landrat gestellt. Nebenher blieben im Gebiet des ehem. Herzogtums Nassau die bisherigen Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke mit einem Amtmann an der Spitze bestehen. Das Gemeindeverfassungsgericht blieb zunächst weitgehend unverändert.

1885 erfolgte eine durchgreifende Verwaltungsumorganisation, die für die ganze Provinz eine einheitliche Verwaltung schuf, u.a. durch eine neue Provinzial- und Kreisordnung. Durch die Kreisordnung vom 07. Juni 1885 wurde dir als engere Verwaltungsbezirke bestehende Amtsbezirke aufgehoben und der Regierungsbezirk Wiesbaden anstelle der früheren zwölf in achtzehn Kreise eingeteilt, wobei der neue Landkreis Höchst i. w. das Gebiet des früheren Amtes Höchst sowie einige Gemeinden des Amtes Hochheim umfasste. Als oberstes Beschlussorgan des Kreises sah die Kreisordnung den Kreistag vor, der vom König ernannte Landrat war sein Vorsitzender. Verwaltungsorgan des Kreises war der vom Kreistag gewählte Kreisausschuss, der gleichfalls unter dem Vorsitz des Landrats tagte.
1897 folgte eine neue Gemeindeordnung. Verwaltungsorgan war in kleineren Gemeinden in der Regel der Bürgermeister, der in seiner Tätigkeit von zwei Schöffen unterstützt wurde. In größeren Gemeinden - wie Zeilsheim –bestand ein dem Magistrat in den Städten nachgebildeter kollegialer Gemeindevorstand, genannt Gemeinderat. Daneben gab es als Beschlussorgan eine bis in die Zeit der Weimarer Republik nach Dreiklassenwahlrecht gewählte Gemeindevertretung. Der Bürgermeistern und sein Stellvertreter wurden von Gemeinderat und Gemeindevertretung gemeinsam gewählt.
1917 erfolgte an 1. Juli die Eingemeindung von Zeilsheim, Sindlingen und Unterliederbach nach Höchst am Main.
1928 wurde am 1. April die Stadt Höchst am Main nach Frankfurt eingemeindet.
Literatur Literatur
Wilhelm Frischholz, Unterliederbach in vergangenen Tagen. Ein Heimatbuch, Frankfurt- Höchst 1928.
Otto Kammer, Unterliederbach. Spuren aus der Vergangenheit - Linien in die Gegenwart, Frankfurt 1977.
Borchmann, Michael Dr.: Die Entwicklung der Gemeinde- und Kreisverfassung in Hessen. (Deutsches Verwaltungsblatt Nr. 21 vom 01.11.1982).
Demandt, Karl, Dr. Geschichte des Landes Hessen. Kassel 1959.
Friedrichs, Heinz F. Dr.: Frankfurt am Main, die alte Reichsstadt und ihre Umgebung. (Familiengeschichtlicher Wegweise durch Stadt und Land... Heft 15.) Marktschellenberg/Berchtesgaden 1940.
Wagner, Walter Dr.: Das Rhein-Main-Gebiet vor 150 Jahren (1787). Darmstadt 1938.

Weitere Angaben (Bestand)


Umfang Umfang
670 Verzeichnungseinheiten (Stand 2019)
Benutzung Benutzung
Lagerort: BO