A.90.02
Vollständige Signatur
ISG FFM, A.90.02
Bestand
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Fechenheim
Laufzeit
Laufzeit
1629 - 1943
Siehe
Korrespondierende Archivalien
Korrespondierende Archivalien
Weitere Archivalien zur Geschichte Fechenheims vom 14. bis zum 18. Jahrhundert finden sich in den Hessischen Staatsarchiven. Sie sind über die Archivdatenbank Arcinsys online recherchierbar.
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Bestandsgeschichte
Es handelt sich um einen Mischbestand aus Amtsbüchern und Akten der Gemeinde Fechenheim mit folgenden Provenienzen:
Akz. Gemeinde Fechenheim: Nr. 1-607 sowie 736-2.162 ;
Akz.Kreisausschuss Höchst: Nr. 608-685;
Akz. Landkreis bzw. Landratsamt Hanau: Nr. 686-705;
Akz. Wirtschaftsamt bzw. Wirtschaftsdeputation Frankfurt: Nr. 706-709;
Akz. Magistrat Höchst: Nr. 710;
Akz. Magistratsdezernat für Eingemeindungsangelegenheiten bzw. Dezernat für Vorortungsangelegenheiten Frankfurt: Nr. 711-720 sowie 723-735;
Akz. Wohnungsamt Frankfurt: Nr. 721;
Akz. Rechtsamt Frankfurt: Nr. 722 .
Der Bestand enthält auch Material zur Industrialierung im 19. und 20. Jahrhundert, vornehmlich zur Chemiefabrik von Leopold Cassella & Co.
Bei den Nummern 1-735 handelt es sich um Aktenbände und Amtsbücher, bei den Nummern 736-1.810 um Aktenbüschel (Loseblatt-Akten), bei den Nummern 1.811-2.130 um Drucksachen (meist gedruckte Verordnungen) und bei den Nummern 2.131-2.162 um Überformate.
Im einzelnen lassen sich die Abgaben aus den alten Akzessionsbüchern nicht mehr eruieren, Abgabelisten sind nicht überliefert. Folgende Zugänge sind nachweisbar:
Akz. 1928-34 (aus dem Rathaus Fechenheimnläßlich der Eingemeindung des Dorfes 1928) ;
Akz. II/2011-6.
Akz. Gemeinde Fechenheim: Nr. 1-607 sowie 736-2.162 ;
Akz.Kreisausschuss Höchst: Nr. 608-685;
Akz. Landkreis bzw. Landratsamt Hanau: Nr. 686-705;
Akz. Wirtschaftsamt bzw. Wirtschaftsdeputation Frankfurt: Nr. 706-709;
Akz. Magistrat Höchst: Nr. 710;
Akz. Magistratsdezernat für Eingemeindungsangelegenheiten bzw. Dezernat für Vorortungsangelegenheiten Frankfurt: Nr. 711-720 sowie 723-735;
Akz. Wohnungsamt Frankfurt: Nr. 721;
Akz. Rechtsamt Frankfurt: Nr. 722 .
Der Bestand enthält auch Material zur Industrialierung im 19. und 20. Jahrhundert, vornehmlich zur Chemiefabrik von Leopold Cassella & Co.
Bei den Nummern 1-735 handelt es sich um Aktenbände und Amtsbücher, bei den Nummern 736-1.810 um Aktenbüschel (Loseblatt-Akten), bei den Nummern 1.811-2.130 um Drucksachen (meist gedruckte Verordnungen) und bei den Nummern 2.131-2.162 um Überformate.
Im einzelnen lassen sich die Abgaben aus den alten Akzessionsbüchern nicht mehr eruieren, Abgabelisten sind nicht überliefert. Folgende Zugänge sind nachweisbar:
Akz. 1928-34 (aus dem Rathaus Fechenheimnläßlich der Eingemeindung des Dorfes 1928) ;
Akz. II/2011-6.
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Fechenheim – erste sichere Erwähnung 977 – war eins der Dörfer am Bornheimerberg, worum sich die Stadt Frankfurt mit dem Grafen Hanau lange gestritten hat, bis es dann 1485 endgültig hanauisch wurde. Ab 1736 gehörte es zur Landgrafschaft Hessen-Kassel bzw. ab 1803 zu Kurhessen. Vorgesetzter des Zentgrafen in Fechenheim war der Amtmann in Bergen.
1807 wurde Kurhessen, das dem Rheinbund nicht beigetreten war, nach Besetzung durch die Franzosen 1806 dem Königreich Westfallen einverleibt. 1920 übertrug Napoleon die 1803 zum Fürstentum erhobene Grafschaft Hanau an Karl von Dalberg, den Fürstenprimas des Rheinbundes. Fechenheim gehörte somit bis 1813 zum „Großherzogtum Frankfurt“.
1821 erging das Organisationsedikt für das Kurfürstentum Hessen. Oberste Verwaltungsbehörde war das Staatsministerim, bestehend aus Ministerien des Inneren, der Justiz, der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten und des kurfürstlichen Hauses. Das Land wurde in vier Provinzen geteilt: Niederhessen, Oberhessen, Hanau und Fulda. Die Verwaltung erhielt in jeder Provinz als Oberbehörde eine Regierung und als mittlere Behörde Kreisverwaltungen, zugleich wurden Gerichtswesen und Verwaltung getrennt. Neben die Kreisämter als Verwaltungsbehörden traten die Justizämter zur Ausübung der Rechtspflege. Die Gerichtsverwaltung umfasste das Oberappellationsgericht zu Kassel und je ein Obergericht in den Hauptstädten der vier Provinzen und in Rinteln. Außerdem verfügte jede Provinz über eine Polizeidirektion. Für die Verwaltung der katholischen Kirche in Kurhessen von dem 1827 wieder hergestellten Bistum Fulda ausgeübt wurde.
1834 erhielten Kurhessen eine Gemeindeordnung. Der Bürgermeister als Vollzusgperson und Ortsvorstand wurde vom Gemeinderat und vom Gemeindeausschuss, dem eine Mitaufsicht über die Gemeindeverwaltung zukam, gewählt. Er bedurfte der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Der Gemeindeausschuss wurde von der Bürgerschaft, der Gemeinderat vom Gemeindeausschuss gewählt. In kleineren Gemeinden trat an die Stelle des Gemeindeausschusses die Gemeindeversammlung.
1866 ging Fechenheim mit dem Kurfürstentum Hessen an Preußen über. Ein Jahr später erfolgte die Bildung der neuen preußischen Provinz Hessen-Nassau mit den beiden Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden. Jeder Regierungsbezirk erhielt eine Regierung aus den drei Abteilungen des Inneren, für Kirchen- und Schulwesen und für direkte Steuern, Domänen und Forste. Regierungshauptstädte wurden Kassel und Wiesbaden, Kassel zugleich Provinzialhauptstadt mit dem Sitz des Oberpräsidenten. Im Regierungsbezirk Kassel, zu dem auch Fechenheim gehörte, wurde die bisherige kurhessische Kreiseinteilung beibehalten, An die Spitze jedes Landkreises wurde ein vom preußischen König ernannter Landrat gestellt, Beratungs- und Beschlußorgan war der Kreistag, der sich im Regierungsbezirk Kassel aus Vertretern der Stadt- und Landgemeinden sowie aus Großgrundbesitzern zusammensetzte, letztere entfielen ind er Weimarer Republik. Das Gemeindeverfassungsrecht blieb zunächst weitesgehend unverändert.
1873 wurden die kurhessischen Justizämter aufgelöst und durch Amtsgerichte ersetzt, jedoch in ihrem Umfang nicht geändert. Gleichfalls 1873 erfolgte die Zusammenlegung der drei ehemals kurhessischen Konsistorien.
1885 erfolgte eine durchgreifende Verwaltungsumorganisation, die für die ganze Provinz eine einheitliche Verwaltung schuf, u. a. durch eine neue Provenzial- und Kreisordnung. Die Kreisordnung sah als oberstes Beschlußorgan des Kreises den Kreistag vor, der vom König ernannte Landrat war sein Vorsitzender. Verwaltungsorgan des Kreises war der vom Kreistag gewählte Kreisausschuss, der gleichfalls unter dem Vorsitz des Landrats tagte.
1897 folgte eine neue Gemeindeordnung. Verwaltungsorgan war in kleineren Gemeinden in der Regel der Bürgermeister, der in seiner Tätigkeit von zwei Schöffen unterstützt wurde. In größeren Gemeinden - wie Zeilsheim –bestand ein dem Magistrat in den Städten nachgebildeter kollegialer Gemeindevorstand, genannt Gemeinderat. Daneben gab es als Beschlussorgan eine bis in die Zeit der Weimarer Republik nach Dreiklassenwahlrecht gewählte Gemeindevertretung. Der Bürgermeistern und sein Stellvertreter wurden von Gemeinderat und Gemeindevertretung gemeinsam gewählt.
1928 erfolgte die Eingemeindung von Fechenheim aus dem Landkreis Hanau nach Frankfurt.
1807 wurde Kurhessen, das dem Rheinbund nicht beigetreten war, nach Besetzung durch die Franzosen 1806 dem Königreich Westfallen einverleibt. 1920 übertrug Napoleon die 1803 zum Fürstentum erhobene Grafschaft Hanau an Karl von Dalberg, den Fürstenprimas des Rheinbundes. Fechenheim gehörte somit bis 1813 zum „Großherzogtum Frankfurt“.
1821 erging das Organisationsedikt für das Kurfürstentum Hessen. Oberste Verwaltungsbehörde war das Staatsministerim, bestehend aus Ministerien des Inneren, der Justiz, der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten und des kurfürstlichen Hauses. Das Land wurde in vier Provinzen geteilt: Niederhessen, Oberhessen, Hanau und Fulda. Die Verwaltung erhielt in jeder Provinz als Oberbehörde eine Regierung und als mittlere Behörde Kreisverwaltungen, zugleich wurden Gerichtswesen und Verwaltung getrennt. Neben die Kreisämter als Verwaltungsbehörden traten die Justizämter zur Ausübung der Rechtspflege. Die Gerichtsverwaltung umfasste das Oberappellationsgericht zu Kassel und je ein Obergericht in den Hauptstädten der vier Provinzen und in Rinteln. Außerdem verfügte jede Provinz über eine Polizeidirektion. Für die Verwaltung der katholischen Kirche in Kurhessen von dem 1827 wieder hergestellten Bistum Fulda ausgeübt wurde.
1834 erhielten Kurhessen eine Gemeindeordnung. Der Bürgermeister als Vollzusgperson und Ortsvorstand wurde vom Gemeinderat und vom Gemeindeausschuss, dem eine Mitaufsicht über die Gemeindeverwaltung zukam, gewählt. Er bedurfte der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Der Gemeindeausschuss wurde von der Bürgerschaft, der Gemeinderat vom Gemeindeausschuss gewählt. In kleineren Gemeinden trat an die Stelle des Gemeindeausschusses die Gemeindeversammlung.
1866 ging Fechenheim mit dem Kurfürstentum Hessen an Preußen über. Ein Jahr später erfolgte die Bildung der neuen preußischen Provinz Hessen-Nassau mit den beiden Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden. Jeder Regierungsbezirk erhielt eine Regierung aus den drei Abteilungen des Inneren, für Kirchen- und Schulwesen und für direkte Steuern, Domänen und Forste. Regierungshauptstädte wurden Kassel und Wiesbaden, Kassel zugleich Provinzialhauptstadt mit dem Sitz des Oberpräsidenten. Im Regierungsbezirk Kassel, zu dem auch Fechenheim gehörte, wurde die bisherige kurhessische Kreiseinteilung beibehalten, An die Spitze jedes Landkreises wurde ein vom preußischen König ernannter Landrat gestellt, Beratungs- und Beschlußorgan war der Kreistag, der sich im Regierungsbezirk Kassel aus Vertretern der Stadt- und Landgemeinden sowie aus Großgrundbesitzern zusammensetzte, letztere entfielen ind er Weimarer Republik. Das Gemeindeverfassungsrecht blieb zunächst weitesgehend unverändert.
1873 wurden die kurhessischen Justizämter aufgelöst und durch Amtsgerichte ersetzt, jedoch in ihrem Umfang nicht geändert. Gleichfalls 1873 erfolgte die Zusammenlegung der drei ehemals kurhessischen Konsistorien.
1885 erfolgte eine durchgreifende Verwaltungsumorganisation, die für die ganze Provinz eine einheitliche Verwaltung schuf, u. a. durch eine neue Provenzial- und Kreisordnung. Die Kreisordnung sah als oberstes Beschlußorgan des Kreises den Kreistag vor, der vom König ernannte Landrat war sein Vorsitzender. Verwaltungsorgan des Kreises war der vom Kreistag gewählte Kreisausschuss, der gleichfalls unter dem Vorsitz des Landrats tagte.
1897 folgte eine neue Gemeindeordnung. Verwaltungsorgan war in kleineren Gemeinden in der Regel der Bürgermeister, der in seiner Tätigkeit von zwei Schöffen unterstützt wurde. In größeren Gemeinden - wie Zeilsheim –bestand ein dem Magistrat in den Städten nachgebildeter kollegialer Gemeindevorstand, genannt Gemeinderat. Daneben gab es als Beschlussorgan eine bis in die Zeit der Weimarer Republik nach Dreiklassenwahlrecht gewählte Gemeindevertretung. Der Bürgermeistern und sein Stellvertreter wurden von Gemeinderat und Gemeindevertretung gemeinsam gewählt.
1928 erfolgte die Eingemeindung von Fechenheim aus dem Landkreis Hanau nach Frankfurt.
Literatur
Literatur
Heinz Koch, Aus der Geschichte Fechenheims, Frankfurt 1972.
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang
Umfang
2164 Verzeichnungseinheiten (Stand 2019)
Benutzung
Benutzung
Lagerort: BO