Ämter

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Ämter
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Die Ämter als Organe der unteren staatlichen Verwaltung und Gerichtsbarkeit des Herzogtums Nassau erfuhren ihre grundlegende Organisation durch die Verordnung vom 4.6.1816 (VBl. S. 105 ff.). Mit dem 30.6.d.J. endete demgemäß die Wirksamkeit der bisherigen Amtsverwaltungen: der Oberämter, Ämter, Landoberschultheißereien, Aktuariate, Stadtsekretariate, Kirchspiels- und Ortsgerichte, soweit diese freiwillige Gerichtsbarkeit ausübten, auch der Oberzunftmeistereien, grundherrlichen Patrimonialgerichte und anderer ähnlicher Behörden. Von den insgesamt 28 Ämtern des Herzogtums wurden Langenschwalbach, Nastätten und St. Goarshausen jedoch erst, nachdem die Niedergrafschaft Katzenelnbogen mit dem Herzogtum vereinigt worden war, durch Verordnung vom 16.12.1816 (VBl. S. 320 ff.) zum 1.1.1817 gebildet. Das Amt Reichelsheim in der Wetterau, das nur aus dem Amtsort und Dornassenheim bestand, wurde nach Annexion des Herzogtums von Preußen am 3.12.1866 an Hessen-Darmstadt unter Abgabe der Akten abgetreten und dem Kreis Friedberg eingegliedert (vgl. Abt. 404, 57a). Die Verordnung vom 4.6.1816 zählte die den einzelnen Amtsbezirken zugewiesenen Orte auf und bestimmte den Aufbau und Wirkungskreis der Amtsbehörden. Die Abgrenzung erfolgte ohne Rücksicht auf die bisherige Untergliederung der verschiedenen Landesteile im wesentlichen nach geographischen Gesichtspunkten, wobei 10-14.000 Einwohner als Norm jedes Amtes betrachtet wurden. Das Personal bestand in der Regel aus dem Amtmann ('Beamten') als Leiter, dem Landoberschultheißen für die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Aufsicht über das Rechnungswesen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und Mündel, dem Amtsassessor oder Amtssekretär als Vertreter des Amtmanns, dem Amtsakzessisten als Aktuar und dem Amtsdiener. Zu den Aufgaben der Ämter gehörten die Justizpflege erster Instanz in der streitigen und freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit sowie die gesamte Staatsverwaltung der unteren Stufe, soweit sie nicht wie die Kultusangelegenheiten, Medizinal-, Finanz-, Forst-, Berg-, und Hütten- sowie Bauverwaltung besonderen unteren Behörden zugewiesen waren. Unmittelbar danach, am 5.6.1816, erließ das Staatsministerium eine Verwaltungsverordnung für die Amtsbehörden (VBl. S. 115 ff.). Schon nach den Freiheitskriegen gab es vereinzelt Stimmen, die eine Trennung von Justiz und Verwaltung auch für die Ämter forderten. Die Trennung wurde jedoch erst als ein Ergebnis der Märzrevolution von 1848 am 4.4.1849 durch das Gesetz über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der unteren Instanz und die Organisation der Verwaltungsstellen (VBl. S. 87 ff.) durchgeführt. Die Ämter wurden auf die Justizgeschäfte beschränkt, deren Erledigung einem Justizamtsverwalter oblag, der auch die Geschäfte der Landoberschultheißerei des Amtes erledigte. Für die untere Verwaltung wurde das Herzogtum in zehn Verwaltungsbezirke (Kreise) eingeteilt. Zu Kreisamtssitzen bestimmte man die Städte Hachenburg, Hadamar, Herborn, Höchst, Idstein, Langenschwalbach, Limburg, Nassau, Rüdesheim und Wiesbaden. Außer bei Wiesbaden, dessen Amt zum Kreisamt aufstieg, faßte man zu dem Zwecke zwei bis drei Justizamtsbezirke zusammen. Die Kreisverwaltung wurde von dem Kreisamtmann und dem aus dem Volk gewählten Kreisbezirksrat geführt. Bei jedem Kreisamt waren außerdem ein Kreisamtssekretär als Stellvertreter, ein Kreisamtsakzessist, soweit es erforderlich schien, und ein Kreisamtsdiener angestellt. Die Verordnung zählt folgende Verwaltungsgegenstände als Aufgaben der Kreisämter auf: Staatsrechtliche und kirchliche Verhältnisse, Unterrichtswesen, Gemeinde-, Militär-, Landwirtschafts- und Gewerbeangelegenheiten, Armenpflege und milde Stiftungen, Verwaltung der Sicherheits-, Feuer-, Bau- und Gesundheitspolizei, Beförderungsmittel des allgemeinen Verkehrs, Landesbauwesen, Steuer- und Finanzangelegenheiten, Statistik, Expropriation. Am 4.4.1849 erging ferner seitens des Staatsministeriums eine Verwaltungsordnung für die Kreisämter (VBl. S. 97 ff.) mit Vorschriften über die Geschäftsordnung und die Behandlung der einzelnen Verwaltungsgegenstände. Ein weiteres Gesetz vom 4.4.1849 (VBl. S. 131) bestimmte den 1.6. als Tag des Inkrafttretens der Kreisordnung, legte den Termin für die Wahlen zum Kreisbezirksrat fest und verpflichtete die Justizämter, die an die Kreisämter abzugebenden Akten bis zum 31.5. auszu zuscheiden, damit sie auf Verlangen des Kreisbeamten sogleich abgegeben werden konnten. Da nicht zu beseitigende Hindernisse in der nötigen Einrichtung der Geschäftslokale entgegentraten, mußte durch Gesetz vom 31.5.1849 die Einführung der Kreisordnung (unter gleichzeitiger Verschiebung der Wahlen zum Bezirksrat und der Aktenausscheidung) um einen Monat auf den 1.7. hinausgeschoben werden (VBl. S. 409). Der Sieg der Reaktion hatte zur Folge, daß durch Gesetz vom 24.7.1854 die Einrichtung der Kreisämter wieder aufgehoben und die Rechtspflege und Verwaltung in der unteren Instanz erneut bei den Ämtern (1849-54 Justizämtern) vereinigt wurde (VBl. S. 160 ff.). Jedem Amt wurde ein gewählter Bezirksrat beigeordnet. Laut Verordnung vom 12.8.1854 trat dies Gesetz mit dem 1.10. des Jahres in Kraft (VBl. S. 197). Seit 1860 forderte die liberale Bewegung im Lande die Rückgängigmachung dieser Anordnung. Doch erst nach der Annexion durch Preußen wurde die Forderung verwirklicht. Durch die Verordnung betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in den zur Provinz Hessen-Nassau vereingten Gebieten vom 22.2.186? (PrGSlg. S. 273 ff.) wurde der Regierungsbezirk Wiesbaden, in dem das Herzogtum Nassau aufging, in zwölf Kreise geteilt, denen ein Landrat vorstand, mit den Kreisstädten Diez, Dillenburg, Bad Homburg vor der Höhe (zugleich für die Ämter Königstein und Usingen), Langenschwalbach, Marienberg, Montabaur, Rüdesheim, Weilburg und Wiesbaden (f ür Stadt- und Landkreis). Die Ämter des ehem. Herzogtum Nassau blieben zunächst als untergeordnete Verwaltungsbezirke in ihren bisherigen Begrenzungen bestehen. Doch wurde die Rechtspflege von der Verwaltung in der unteren Instanz getrennt und besonderen Kreis- und Amtsgerichten (Abt. 459-469) überwiesen. Der Amtmann war künftig nur das mit der Aufsicht über die Handhabung der Ortspolizei beauftragte Organ des Landrats in allen dessen Geschäftszweigen. Erst durch die Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7.6.1885 (PrGSlg. S. 193 ff.) wurden mit Wirkung vom 1.4.1886 die Ämter als engere Verwaltungsbezirke unterhalb der Kreise (Abt. 410-422) aufgehoben.
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Die Bestände beginnen im allgemeinen 1803/16 und enden 1886. Sie enthalten auch die Akten der Landoberschultheißereien sowie die Akten der Kreis- und Justizämter (1849-54), sind jedoch recht unterschiedlich überliefert. Folgende Aktenserien sind besonders zu nennen: Ein- und Auswanderungen (nicht vorhanden bei Abt. 222, 226, 227, 234, 235), Kontraktenprotokolle (Hypothekenbücher), Inventare, Vermögensteilungen und Testamente, Feldgrund-, Gewerbe-, Häuser- und Waldsteuerkataster. Private Baugesuche sind nur selten ziemlich geschlossen erhalten (Abt. 226, 228, 229). Findmittel: Sämtliche Bestände der Ämter sind nach dem Numerus-currens-Prinzip unter Beigabe einer Nummernkonkordanz verzeichnet. Die Repertorien aus dem Endedes 19. Jh. (Abt. 239, 242, 244, 246) gliedern sich nach dem Götzeschen Schema in einen systematischen und einen ortsalphabetischen Teil. Die seit den 1920er Jahren angelegten Repertorien (Abt. 222-226, 232, 236-238, 245) sind nach alphabetischen Schlagworten ohne gleichmäßiges Schema aufgebaut. Der Idee nach wurde damit die Registraturordnung fortgesetzt, wie sie auch in den im Archiv angelegten Bestandsübersichten für jedes Amt um 1828 angewandt ist. Es kommen folgende Schlagworte vor: Adel, Amtsverwaltung, Armenwesen, Aufnahme und Entlassung von Untertanen, Bergbau, Brunnen und Wasserleitungen, Expropriationen, Feuerlöschwesen, Fideikommisse, Gemeindesachen, Grenzen, Handel und Gewerbe, Hut- und Weidegerechtigkeiten,Jagdsachen, Juden, Justizsachen, Kirchen und Pfarrsachen, Konsolidationen, Landeshoheit, Landwirtschaft, Medizinalwesen, Militärwesen, Polizei, Post, Schulwesen, Statistik, Steuern und Abgaben, Totenhöfe, Verkehrswesen, Wahlen, Wege-, Ufer- und Brückenbau. In den jüngeren Repertorien (Abt. 220, 221, 227-231, 233-235, 240, 241, 243) sind die Akten im wesentlichen nach folgendem Schema geordnet: I. Landeshoheit und allgemeine Verwaltung, II. Amtsverwaltung, III. Geschichte und Statistik, IV. Militär- und Kriegswesen, V. Justiz, VI. Polizei, VII: Finanzen, VIII. Gemeindeverwaltung, IX. Wirtschaftsleben, X. Kirchen, XI. Schulen, XII. Armenwesen und milde Stiftungen, XIII. Bauwesen, XIV. Medizinalverwaltung, XV. Juden. Für die Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Inventare, Vermögensteilungen, Testamente) stehen i.d.R. zusätzliche Findmittel zur Verfügung, die meist ortsweise und innerhalb der Orte alphabetisch nach Personennamen geglied ert sind. Während bei einem Teil der Bestände noch Verzeichnisse der abge benden Behörde in Gebrauch sind, liegen für die übrigen Bestände Neuverze ichnungen in Form von Findbüchern oder Karteien vor. Bei einigen Bestände n sind auch die aus den Rezepturen stammenden Urkunden über fiskalische G rundstücke separat in Karteien nachgewiesen.

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6.1.1 Abt. 362 Stockbücher