U 10516

Complete identifier

HHStAW, 340, U 10516

Charter


Identification (charter)


Short regestum Short regestum
Dietrich und Gerhard, Grafen zu Sayn, Gebrüder, einer- und Johann, Henne und Gotthard von Hatzfeld, genannt die Ruwen, Gebrüder, sodann Weigand und Gotthard von Hatzfeld, des + Weigands Söhne, Gebrüder, werden, nachdem sie wegen des Schlosses und der Herrschaft von Wildenberg und 50 Gulden Mannlehens, welche der Erstgenannten + Vater Gerhardt Graf zu Sayn für sich und seine Erben laut Briefs den genannten von Hatzfeld und deren Erben verschrieben gehabt, in Fehde gekommen waren, - von Adolf Herzog zu Jülich, zu Berg und Graf zu Ravensberg, und Ludwig, Landgraf zu Hessen, über alle gegenseitige Forderungen bis daher verglichen, wie folgt: Alle Fehde soll aufhören, wie sie auch diese in deren Gegenwart für sich, ihre Helfer und Helfershelfer, ihre Lande, Leute und Untersassen abgetan und Sühne dafür gegeben haben; alle dabei gegenseitig gemachte Gefangenen sollen auf eine alte Urphede und ohne Bezahlung und Unvorweißgeld quitt sein und ungefordert bleiben; die etwa beiderseits wegen der Fehde aufgesagten Lehen sollen wieder gegeben werden, sofern dies binnen Jahresfrist von heute an gesinnet werde; die Brüder Johann, Henne und Gotthard Ruwen von Hatzfelt sollen Schloss und Herrschaft von Wildenberg, als von der Grafschaft zu Sayn herrührend, von den genannten Grafen zu Sayn als Erbmannlehen erhalten, dagegen diese ebenfalls erblich und zu jeder Zeit das Öffnungsrecht daselbst haben, und soll Ludwig, Landgrafen zu Hessen, seinen Nachkommen, Landen, Leuten und Untersassen niemals Schaden aus Wildenberg zugefügt werden, durch die Grafen zu Sayn; die von Sayn und die Ruwen und ihre Parteien sollen sich von Wildenberg aus gegenseitig keinen Schaden zufügen; darauf und in solcher Maße sollen die Grafen von Sayn die Ruwen von Hatzfeld mit Schloss und Herrschaft Wildenberg mit allem Zugehör belehnen, so wie es von der Grafschaft von Sayn herrühre; sollten von Wildenbergs wegen einige Lehen anderen gebühren zu empfangen oder auszugeben, so sollen dies die Ruwen allezeit tun und ausrichten, ohne Schaden der von Sayn; bezüglich der 50 Gulden, welche der + Vater der Grafen von Sayn allen von Hatzfeld und den Ganerben sämtlich vorgenannt von Lehens wegen verschrieben habe, und zwar in Betreffen dessen, was davon vor Datum dieses Briefes versessen worden, sollen die von Sayn dessen quitt und ledig sein, und "sonder Vordermannung" davon bleiben, dagegen sollen sie den vorgenannten von Hatzfeld und den Ganerben von Hatzfeld von jetzt fortan alle Jahre diese 50 Gulden Mannlehen entrichten; wann die von Sayn den Weigand und den Gotthard von Hatzfeld, Herrn + Weigands Söhne, zu Dienst bitten würden, so sollen sie das tun, und wann sie jenen zu Dienst reiten würden, so sollen ihnen die von Sayn einen guten Hengst geben; würden sie aber dieselben innerhalb eines Jahres von heute an nicht zu Dienst bitten, so sollen sie denselben doch zur Stunde nach dem Jahre, wenn diese zu ihnen sendeten, gleichwohl den Hengst geben, als ob sie zu Dienst geritten wären; in Betreff der 700 Gulden, welche Wilhelm von Nesselrode, + Wilhelms Sohn, bar an das Schloss Wildenberg verwendet habe, sei derselbe begnügt, so daß er an die von Sayn und auch an die Ruwen keine Forderung mehr mache, und sollten dieselben auch an ihn keine Forderung davon tun.
Dating Dating
1435 Mai 8 (Mai 13)
Original dating Original dating
Siegen vf den Nechsten Freytag Nach dem Sontage alß man singet in der heyligen Kirche Jubilate

Notes (charter)


Formal description Formal description
Papier, ohne Siegel, deutsch, 2 unbeglaubigte Abschriften
Printing specifications Printing specifications
Hardt Nr. 937

Representations

Type Name Access Information Action
Original Urkunde Show details page
Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1995) Show details page
Mikrofiche Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung Show details page