U 797

Complete identifier

HHStAW, 40, U 797

Charter


Identification (charter)


Short regestum Short regestum
Heinrich von Elz ('de Elsa'), Lizenziat der heiligen Theologie, Dekan; Wygand 'Hyldboldi', Scholaster; Friedrich 'Sartoris', Kantor; Philipp 'Coci', Gerlach 'Schulteti', Bernhard Brunbecher, Heymann Sure, Konrad 'Vernenckel(e)n', Nikolaus Roßbach, Gerhart Bubenheim, Walter Schurenpost, befründete Kanoniker und Kapitulare, die das Kapitel des St. Georgenstifts in Limburg, Trierer Diözese, darstellen, beschließen zur Sicherung der Ruhe im Stift die folgenden Statuten, da allerlei Streitigkeiten ('discordie iuridice, rancores, oblocuciones necnon diversa incommoda ac molestaciones') aus der Verleihung der Benefizien, die von dem Dekan und Kapitel gemeinsam zu vergeben sind, vorzeiten und bis jetzt entstanden sind und damit jeder Kanoniker, sowohl der einfache Stiftsherr ('officiatus') wie der Prälat das ihm aufgetragene Werk zum Gedeihen des Stifts vollbringen und die ihm verliehene Anlage ('talentum') gemäß der Lehre des Evangeliums in Mathäus 20 nach dem Maßstab seiner Berufung fruchtbarer entfalten kann: Der Dekan soll, wie herkömmlich, alle Rechte des Dekanats wahren und versprechen, die Kanoniker und die ihm unterstellten Personen ('subiectos') in der Freiheit und den löblichen Gewohnheiten des Stifts zu erhalten. Er soll gegen keinen Kanoniker strenger vorgehen, als das Kapitel bestimmt, mit seinen Einkünften zufrieden sein und sie treulich und mit Sorgfalt verdienen ('elaboret'). Er soll nicht eigenmächtig Hand an die Einkünfte des Stifts legen, Stift, Chor und die ihm Unterstellten ('subditos') in der rechten Zucht leiten, sich nicht in die Einkünfte der Pfarrei mischen, persönlich beim Stift im Haus des Dekanats residieren, die Dekanei nicht vertauschen und, im Fall er sie nicht behalten will, darauf frei in die Hand des Kapitels unter Ausschluß allen Betrugs und unter Wahrung der Ordnung des Stifts verzichten. Der Scholaster soll die Scholastrie nicht vertauschen und, falls er sie nicht behalten will, darauf frei in die Hände des Stifts verzichten. Er soll die Rechte und Pflichten seines Amtes wahren. Der Kantor soll ebenfalls die Kantorei nicht vertauschen und kann nur in der erwähnten Weise frei darauf verzichten: Auch soll er ebenso die Rechte seines Amtes wahren. Er soll einen Vikar als Succentor halten und nach dem Willen des Stifts für die Vorleser im Chor sorgen. Der Pleban soll einen ehrbaren ('honestum et decentem') Kaplan halten, der dem Dekan und Kapitel einen Eid zu leisten hat, und die Präsenzen und die Pfarrei ausrichten, auch alle Gerechtsame des Pfarramtes ('plebanie') wahren: Er ist verantwortlich für die Subsidien und das Kathedraticum, für die Beleuchtung der ewigen Lampe vor dem Sakrament und für die Kerzen im Chor, nämlich 2 gegitterte ('cancellatas') Kerzen und an den Festen 1 einfache Kerze auf dem Hochaltar. Der ersten Messe des Marienaltars und des St. Johannesaltars soll er 5 Pfund Wachs und den Glöcknern an den höchsten Festen 1 Tournosen geben. Er soll das Pfarramt nicht vertauschen und kann nur frei in die Hände des Stifts darauf verzichten. Er kann einen Hut mit Buntwerk tragen ('potest incedere vario pilio, si vult'). Diese vier: Dekan, Scholaster, Kantor und Pleban sollen eigene Wohnung, eigenen Haushalt mit angemessener Dienerschaft haben ('habere propriam moram et gerere domesticam curam cum familia propria et decenti') und persönlich residieren. Keiner derselben soll sich in ein anderes Stiftsamt einmischen, ohne von den übrigen Mitgliedern des Kapitels darum gebeten zu sein. Der Kustos ist verantwortlich für sein Amt und seinen Sachwalter ('procurator'), der Kapitularkanoniker sein soll und bei Abwesenheit des Kustos alle Rechte und Pflichten der Kustodie zu wahren hat, nämlich für treue Glöckner zu sorgen, die den Mitgliedern des Kapitels genehm sein und ihnen einen Eid leisten müssen, und 12 brennende Kerzen an den Festen des Dekans am Hochaltar zu unterhalten. Alle diese Punkte sind von dem Betreffenden bei Strafe des Entzugs der Einkünfte des Stifts zu beachten, die ohne Erstattung solange einzubehalten sind, bis jener vor dem Gericht der Mehrheit ('maioris et sanioris partis') des Kapitels Genugtuung geleistet hat, unter Ausschluß allen Betrugs ('omni fara seclusa'). Dem Kanoniker, der nicht residiert, soll der 4. Teil vom Getreide einer Pfründe und aus Gnade das Malz gegeben werden, das der Stiftskellner zuteilt. Jener soll, wenn Subsidien gefordert werden, wie die übrigen Kanoniker verhältnismäßig beitragen. Die Dignität des Dekanats soll unter das Wahlrecht des Kapitels fallen. Die Scholastrie, Kantorei und das Pfarramt soll dem ältesten Kanoniker, nach dem Alter seines Eintritts ins Stift gerechnet, verliehen werden, wenn er seines Geistes mächtig ('compos racionis') ist, und wenn nicht, dann dem nächstjüngeren. Wenn der Kustos ein Kanoniker gewesen ist, soll er mit den Verleihungen wie die übrigen Prälaten zufrieden sein. Bei der Verleihung der Pfründen, die Dekan und Kapitel gemeinsam zusteht, wechselt das Vorschlagsrecht ('nominacio') nach dem Rang und dem Eintritt ins Kapitel, so daß der Dekan, also Heinrich von Elz, die erste Nomination vorzunehmen hat. Falls der Dekan, Scholaster oder Kantor sterben oder ihre Stellen vertauschen, soll ihr Nachfolger sein Vorschlagsrecht nur nach seinem Dienstalter und dem Rang seiner früheren Stellung, auch wenn es ein einfaches Kanonikat ist, üben. Ist ein residierender Kanoniker zufällig abwesend, so geht das Vorschlagsrecht unmittelbar auf den folgenden residierenden Kanoniker über. Bei seiner Rückkehr tritt der so Übergangene als nächster in die Reihenfolge ein. Dekan, Scholaster, Kantor und Kustos sollen sich mit den von ihnen zu verleihenden Vikareien begnügen. Bei den übrigen Vikareien, für die Dekan und Kapitel die Verleihung haben, steht den Kanonikern die Nominierung nach Rang und Dienstalter zu. Die Pfarrkirchen und -vikareien verleihen Dekan und Kapitel gemeinsam. Stirbt ein residierender Kanoniker nach dem 24. Juni, so gehört ihm noch die gesamte Pfründe des Jahres mit Ausnahme der täglichen Austeilungen. Stirbt er vorher, so erhält er nichts davon. Stirbt ein Kanoniker innerhalb der Wartejahre, so werden diese Jahre, vom Tage seines Todes an gerechnet, seinem Nachfolger zugelegt. Wenn ein Kanoniker seine Wartejahre beendet hat, so muß er, um die Jahrespfründe zu genießen, seine Residenz vor dem 23. April ('festum sancti Georgii') beginnen, durch eigenen Haushalt ('curam domesticam') oder durch ehrbare Mietswohnung am Orte ('conducere expensas cum personis honestis huius loci'). Wird ein Kanoniker ins Kapitel aufgenommen, so soll er unter Berührung der Evangelien schwören, erstens nicht die Geheimnisse des Kapitels zu offenbaren, zweitens sich nicht von den Mitkanonikern heimlich oder öffentlich zu trennen, sondern sich dem Urteil der Mehrheit des Kapitels zu fügen und drittens die geschriebenen und ungeschriebenen, alten und neuen Ordnungen und Gewohnheiten des Stifts unverbrüchlich zu beobachten. Darauf soll er seinen Platz im Kapitel gemäß dem Zeitpunkt seines Eintritts erhalten, doch zuvor dem Kapitel eine Mark Silber mit 7 Gulden Gold zahlen. - Siegel des Stifts.
Dating Dating
1447 April 24-29
Original dating Original dating
D. 1447, infra octavas sancti Georgii, nostre ecclesie patroni

Notes (charter)


Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament mit dem großen Siegel des Stifts. - Rückvermerk (15. Jh.): 'Torneß me vocant'. - - Erwähnt von Götze in: Nass. Ann. 13,270 ff

Information / Notes


Additional information Additional information
Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 1031

Representations

Type Name Access Information Action
Original Urkunde Show details page