749
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 749
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1418 März 13
Originaldatierung
Originaldatierung
Gegeben nach Cristus geborte an tage und in jare als auch oben geschriben stedt
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Konrad von Steinau genannt Steinrück bekundet für sich und seine Ehefrau Guta (Gute), dass er von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Konrad und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über die Burg Saaleck sowie Burg und Stadt Hammelburg erhalten hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1418 März 13: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Konrad und des Konvents von Fulda dem Konrad von Steinau genannt Steinrück und dessen Ehefrau Guta ihre Burg Saaleck mit allem Zubehör, insbesondere des Gerichts nebst den zwei Vorwerken in Diebach [Ortsteil von Hammelburg] und Wartmannsroth [Lkr. Bad Kissingen] und allem, was von den Vorwerken an die Kellerei in Hammelburg geliefert wird, sowie 40 Äcker und Wiesen in Pfaffenhausen - von denen 20 Äcker bei der Mühle an der Burg Saaleck und 20 Äcker in der Au bei Pfaffenhausen liegen - wiederkäuflich verkauft hat. Ebenso hat er seine Stadt Hammelburg mit der darin gelegenen neuen Burg mit 466 Gulden jährlicher Rente, zahlbar durch die Bürger an Martini [November 11], verkauft. Ausgenommen werden alle Kirchenlehen, Mannschaft, Burglehen und Mannlehen in Stadt und Amt, ebenso die zukünftig an den Abt fallenden Leibgedinge, Steuern und Bede der Bürger und der Stadt Hammelburg, das Schultheißenamt, die Kellerei des Klosters, die Abtsherberge und die Renten des Abtes in der Stadt. Ausgenommen werden zudem die Weingärten des Abtes und die Äcker und Wiesen, die der Kellerei den Sechsten (sesteteil) als Pfennigrente, Weizen, Hafer, Hühner, Wachs, Mist und Dienste zahlen. Auch die Hals- und Handgerichtsbarkeit über die Bürger und Bewohner der Zent ist davon ausgenommen, ebenso die Renten des Klosters und der zum Kloster Fulda gehörigen Klöster. Ausgenommen werden des Weiteren die Wälder, doch dürfen die Pfandnehmer und die Bewohner des Gerichtsbezirks ihren Eigenbedarf an Bauholz und Brennholz nach Anmeldung beim Förster daraus decken. Ausgenommen wird schließlich die Fischerei, die wie bisher der Kellerei zufällt. Die Käufer zahlen dafür 9365 Gulden. Davon haben sie 7065 Gulden seinerzeit an die Erben des verstorbenen Ritters Dietrich von Bibra (Biebra) für Burg, Stadt und Zubehör in Hammelburg gezahlt. 2000 Gulden haben sie an Simon von Steinau genannt Steinrück für im Dienst des Klosters erlittenes Gefängnis gezahlt. Die Käufer sollen noch Baumaßnahmen in Höhe von 300 Gulden in der Burg Saaleck durchführen; Einkünfte aus dem Gerichtsbezirk dürfen sie darauf nicht anrechnen. Die Käufer sollen die Turmhüter, Torwärter und Wächter auf beiden Burgen weiter in Lohn halten. Der Wiederkauf für 9365 Goldgulden bleibt dem Abt nach sechs Jahren mit vierteljährlicher Vorankündigung vorbehalten. Den Zahlungsort können die Käufer im Umkreis von zwei Meilen um Hammelburg frei wählen. Das Kloster soll dort nicht in eine Fehde verwickelt sein; wenn doch, sollen die Käufer dem Kloster für An- und Abreise freies Geleit zusagen. Die Käufer sollen über die 300 Gulden für Baumaßnahmen an der Burg Saaleck Rechnung ablegen; nur das vereinbarungsgemäß verbaute Kapital muss abgelöst werden. Die Käufer verpflichten sich, für ihr Seelenheil für die Zeit ihrer Pfandschaft den Baumeistern der Kirche St. Bonifatius in Fulda eine jährliche Rente von 50 Gulden aus den Hammelburger Renten an Martini [November 11] zu zahlen. Die Rente darf nur für Bauzwecke verwendet werden. Nach Ablösung der Pfandschaft sollen die Käufer 500 Gulden von der Kaufsumme für eine Rente zahlbar an die Baumeister aufbringen. Die Käufer sollen die Wälder vereinbarungsgemäß schützen, sie nicht verkaufen und nur zu den genannten Zwecken eine Ausnahme machen. Das Kloster wird die Käufer in ihren Rechten und ihrem Besitz wie andere Amtsleute schützen. Auch die Käufer sind zum Schutz des Klerus und aller Einwohner und Bürger der Pfandgüter verpflichtet, ebenso zum Schutz der Kellerei. Die Bewohner sind Konrad und Guta zum Eid verpflichtet. Die Verpflichtung zum Huldigungseid gegenüber dem Abt sowie sein Öffnungsrecht bleiben aber bestehen (ußgenomen unsere unsers fursternthums hulde eyde und offenunge). Die Burg Saaleck kann vom Abt in Kriegen ohne Schaden für den Käufer genutzt werden. Erleidet der Käufer unverschuldet einen Schaden, kommt der Abt dafür auf. Der Käufer verpflichtet sich, Abt und Kloster nicht aus seinem Pfandbesitz heraus anzugreifen, es sei denn, ihm ist offensichtlich Unrecht geschehen. Im Kriegsfall können die Käufer Hauptleute des Abtes werden. Werden sie nicht seine Hauptleute, kann der Abt einen Hauptmann in die Burg setzen, der mit Konrad einen Burgfrieden schließen soll. Streitigkeiten mit dem Hauptmann soll eine Dreierkommission von Fuldaer Lehnsleuten entscheiden. Gehen Stadt und Burg in einer Fehde des Abtes verloren, erhalten die Käufer dennoch ihr Geld. Verlieren die Käufer Stadt und Burg in eigener Fehde, unterstützt der Abt sie bei der Wiedergewinnung. Der Abt verleiht den Käufern die genannten Güter zusätzlich zu den schon vom Kloster besessenen Lehen zu Lehen. Ankündigung des großen Abtssiegels und der Siegel von Dekan Konrad und Konvent. (... der gegeben ist nach der geburte Cristi vierczehin hundert jare darnach in dem achczehinden jare uff den Sontag so man czu chore singet Judica me etcetera) (siehe Abbildung: Vorderseite, Rückseite)
Siegler
Siegler
[Konrad von Steinau genannt Steinrück]
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 61v-64v
Repräsentationen
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