387
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 18, 387
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Kurzregest
Schuldbrief Ruprecht Borhochs u.a.
Datierung
Datierung
1367 Dezember 5
Originaldatierung
Originaldatierung
Anno domini 1367 in vigilia sancti Nycolai episcopi et confessoris
Alte Archivsignatur
Alte Archivsignatur
Urk. A II Kl. Cappel 1367 Dez. 5
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Ruprecht Borhoch (Boroch) und Werner Balhorn, Ruprechts Sohn Ditmar und dessen Ehefrau Zyne bekunden für sich und ihre Erben, daß sie dem Abt von Cappel und dessen Konvent 200 lb.d. in Treysa gängiger W. (zuey hundirt phunt phenninge guder wer alse zu Treyse genemy ist) schuldig seien, die diese ihnen an gezähltem Geld (an geredyme geldy) geliehen und dafür ihre Gülte, nämlich 16 lb. Pfeniggeldes, versetzt haben. Die Ausst. geloben, diese Gülte dem Stift vollständig zu zahlen, zu jeder Quatember 4 lb.d., so daß dieses davon keinen Nachteil erleide. Bei säumiger Zahlung steht Cappel das Pfändungsrecht an ihnen oder ihren Bürgen zu. Des weiteren können die Ausst. vor jeder Quatember 4 lb. mit 50 lb.d. ablösen, wobei die vier Ablösungen vor Martini geschehen sollen. Geschieht das nicht, so kann das Stift, wenn es dies will, ebenfalls pfänden. Werner und sein Schwiegersohn Ditmar geloben (Vnd ist geredit, daz ich Wernher vorgenant globin in gudin truwin vnd ich Ditmar sin eidin han globit mit hand vnd mit mundy an eidis stad), daß sie alles was ihnen der Landgraf, der Herzog, Johann von Padberg (Papberg) sowie Blumenstein (Blumynsten vnd sin gesellyschaft) schulden, einfordern und nur zu der genannten Ablösung verwenden sollen. Auch in diesem Falle darf Cappel, sofern dies nicht geschieht, pfänden. Eventuelle Nachteile des Stifts sollen die Ausst. oder ihre Bürgen ohne Widerspruch mit dem Hauptgeld vergelten. Zu Bürgen werden gesetzt Hermann Vlogo (Floige) sowie Hermann und Heinrich (Henze) von Beisheim. Stirbt einer von ihnen oder von den Ausst., so sollen letztere einen anderen in vierzehn Tagen nach erfolgter Mahnung an dessen Stelle setzen, so daß Cappel Genüge getan ist. Die Bürgen bestätigen die geleistete Bürgschaft.
Rückvermerk
Rückvermerk
(15.Jh.) Secunda littera Ruperti CC phunt
Zeugen
Zeugen
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Siegler
Siegler
die Ausst. (und Bürgen)
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausf. Perg. - Urspr. 6 Sg. anh.: 1. RundSg. Ruprecht Borhochs (besch.). 2. Sg. Werner Balhorns ? (nur Rest). 3. fehlt. 4. RundSg. Hermann Floiges. 5. RundSg. Hermanns von Beisheim (besch.). 6. RundSg. Heinrichs (Henzes) von Beisheim, Abb. Küch: Siegel (wie Nr.5) S.293 Nr.4, 8, 9, 10
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
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Druckangaben
Druckangaben
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Literatur
Literatur
List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.275 Anm.3
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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| Original | Original | Detailseite anzeigen |