274
Complete identifier
HStAD, B 13, 274
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1463 November 24
Original dating
Original dating
uf donnerstag vur Sanct Katherinen dage der hilligen junfern
Former identifier
Former identifier
Abt. 199, Nr. 3,8
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Heynrich Wynandes, gewürdigter Freigraf und geordneter Richter der freien Stühle zu Medenbach und zum Hallenberg (Hallenbirge), des heiligen Römischen Reichs, des Erzbischofs Ruperts zu Köln (Colne), Erzkanzler zu Westfalen (Westvalen) und Herzogs zu Engers und der Stuhlherren der genannten Freistühle, Johan Schenk zu Schweinsberg (Johan Schengken zo Sweynßberg), Lips von Biedenfeld (Biedenfelt) und Curds von Viermünden (Vermyn), bekennt vor Frederiche, Römischem (Romischeem) Kaiser, allzeit Mehrer des Reichs, Herzog zu Österreich (Ostrich ) und Steier (Styre), vor allen Freigrafen des Römischen (Romeschen) Reichs und vor allen ehrbaren, echten, rechten Freischöffen, die wissende sind, der heiligen, heimlichen Gerichte, das er heute Donnerstag besessen hat die Stätte und den freien Stuhl zu Hallenberg hinter der Burg an der ordentlichen, königlichen Dingstatt zu rechter "None" und Gerichtszeit mit "gefiedder ind gespanner" Bank, zu richten über Leib und Ehre und höchste Ehre nach Gesetz und Recht des heiligen Reichs und was dem heiligen heimlichen Gericht in "themerouge" zusteht, mit Vollwort und Beiwesen der Stuhlherren. Es erschien Diderich von Dersch (Terße) mit seinem gedingten Fürsprecher, und ließ den Freigrafen fragen, ob er ihm mit seinem eigenen Leibe und sechs echten, rechten Freischöffen auf heute Sifrit vom Stein (vome Steynne) vor Gericht geladen habe. Er antwortete: ja. Darauf nahmen er und die sechs echten, rechten Freischöffen ? Hennychen Agneßen, Diderich Stoltze, Henne Fischer (Vysscher), Hans Geisler (Gyseler), Claes von Holen und Michel von Heydelberg- auf ihre Schöffeneide, dass sie das Verbot gegen Sifrit vom Stein nach Freienstuhls Recht getan haben. Der Freigraf fragte dann zwei Freischöffen- Henckeln Rokes und Heinrich Laichen-, ob das Verbot recht geschehen sei, dass sie da drinnen richten könnten. Diese gingen hinaus, berieten sich, kamen wieder ins Gericht und wiesen mit Zustimmung der dingpflichtigen Umständer des Gerichts, das sie wohl darauf richten könnten. Der Freigraf verSchloss dies Urteil. Darauf forderte Friederich von Dersch den Freigrafen auf , er solle Sifrit vom Stein in das Gericht heischen. Dieser lud ihn zu drei Malen mit lauter Stimme, ob er er da sei, oder ob jemand anders bevollmächtigt sei, sich für ihn zu verantworten. Doch war er nicht persönlich erschienen, noch gesehen oder gehört, auch niemand von seinetwegen. Darauf ließ Diderich von Dersch fragen, wie er Sifrit vom Stein nachfolgen solle, damit ihm Recht, diesem aber kein Unrecht geschehe, da er das Verbot des Gerichts so verachtet und verschmähet habe. Dies befahl der Freigraf den Schöffen Johan Menckels und Henne Rabe zu weisen. Diese gingen hinaus, berieten sich, kamen wieder ins Gericht und wiesen mit Zustimmung der Umständer: Diderich solle seine Kosten und Schaden nachweisen. Auch dies Urteil verschloß der Freigraf. Diderich ließ darauf fragen, wie er seine Klage nachweisen könne. Dies befahl der Freigraf den Freischöffen Johannes Spange und Heinrich Wygel zu weisen. Diese gingen hinaus und berieten sich, kamen wieder ins Gericht und wiesen mit Zustimmung der dingpflichtigen Umständer, er solle es ?selbsibende? mit sechs echte , rechten Freischöffen und mit Siegel und Briefen beweisen, wie es die Verbotsbriefe ausweisen und die Klage bejaht hat. Auch dies Urteil verschloß der Freigraf. Diderich verfuhr danach und bewies seine Klage mit den sechs Freischöffen Henne Agneßen, Claes von Holen, Wevs von Afperg, Detmar Frowein (Frauwyn), Henne Schwarzhaupt (Swartzhovet) und Kontzen Schultheißen auf 3000 ?ovirlendeschen Rinsge? Gulden, die auf Kosten und Schaden aufgegangen sind. Diderich von Dersch ließ darauf fragen, wie er diese Kosten und Schäden von Sifrit vom Stein mahnen solle, dass ihm Recht und Sifrit kein Unrecht geschehe. Der Freigraf befahl den Freischöffen Hentze Schnurbusch (Snurbussche) und Lotze Dietmar (Detmars), dis zu weisen. Diese gingen hinaus, berieten sich, kamen wieder ins Gericht und wiesen mit Zustimmung der Umständer, er könne und solle ihn ermahnen, zu Wasser, zu Lande, in Dörfern, in Städten und wo er das am besten haben könne. Das Urteil verschloß der Freigraf. Diderich von Dersch erlangte dazu ein Urteil, das ihm und dem Vorzeiger dieses Briefes alle echten, rechten Freischöffen helfen und beistehen sollen. So gebietet der Freigraf es allen Freischöffen bei den Schöffeneiden, die sie dem heiligen, heimlichen Gericht getan haben. Diderich erlangte ferner bei dem Gericht, dass alle, die hiergegen täten, sich damit selbst geächtet hätten, und in die höchste Pön des Kaisers und der heiligen Heimlichen Gerichte verfallen seien. Diderich ließ weiter fragen nachdem er seine Klage vor Gericht bewiesen habe, wie er Sifrit vom Stein weiter nachfolgen solle. Der Freigraf befahl den Freischöffen Diderich Anten und Hans Mundener, dies zu weisen. Diese gingen hinaus, berieten sich, kamen wieder ins Gericht und wiesen mit Zustimmung der Umständer, er solle den Freigrafen angehen, das er ein volles Gericht und letzte Sentenz und Urteil über Sifrits Leib und höchste Ehre tue. Der Freigraf verschloß auch diese Urteil. Diderich von Dersch bat weiter um die letzte Sentenz über Leib und höchste Ehre des Sifrit vom Stein. Da kam Junker Johann Schenk zu Schweinsberg und setzte den 26. Januar 1464 (donnersteg nach Sanct Pawels dagen Conversionis) für Sifrit vom Stein fest, um ihn ins Gericht zu bringen. Standgenossen dieses Gerichts waren : Johannes Schenk zu Schweinsberg, Lips von Biedenfeld, Henkel Rokes, Heinrich Elies, Johan Menckels, Heinrich Beckmans und Henne Rabe und weitere Schildbürtige und andere Freischöffen als Umständer.
Notation on verso
Notation on verso
"Urkunde über eine Rechtfertigung vor dem Freygrafen und Richter der Freyenstüle zu Medebach Diedrich von Derschen betr(effend) de 1463
Sealer
Sealer
1. Siegel: Freigraf mit dem Siegel des Gerichts ("GerichtsAmptes Ingesegel"
2. Siegel: Johann Schenck
3. Siegel: Lips von Biedenfeld
4. Siegel: Curd von Viermünden
5. Siegel: Johann von Eppe der Ältere
6. Siegel: Johann von Dorfelden (Dorvelde), Bruder von Aloff
7. Siegel: Aloff von Dorfelden (Dorvelde), Bruder von Johann
2. Siegel: Johann Schenck
3. Siegel: Lips von Biedenfeld
4. Siegel: Curd von Viermünden
5. Siegel: Johann von Eppe der Ältere
6. Siegel: Johann von Dorfelden (Dorvelde), Bruder von Aloff
7. Siegel: Aloff von Dorfelden (Dorvelde), Bruder von Johann
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament (34,9 x 40,3 cm) mit ursprünglich sieben anhängenden Siegeln (1 und 2 beschädigt und zerbrochen, 3 leichte Beschädigung, 4-7 fehlen, d. h. das Siegelband wurde jeweils herausgeschnitten)
Printing specifications
Printing specifications
Regest: Becker, Urkundenbuch, Nr. 934
Representations
Type | Name | Access | Information | Action |
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Original | Urkunde | Show details page |