980
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 54, 980
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1416 August 14
Originaldatierung
Originaldatierung
D. 1416 des fritags of unser lieben frauwen abent zu latine genant assumptio.
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Wilhelm von Buschfeld, Ritter und Hofrichter Eb. Dietrichs von Köln, bekundet, daß einige Manntage nach Bonn einberufen waren wegen verschiedener, vom Kölner Erzbischof lehnsrühriger Güter, die zwischen Graf Johann v. K. und Diether Kämmerer strittig waren, um hierüber ein Mannurteil zu erlangen. Die Sache nahm folgenden Verlauf: Am 30. Juni 1416 kam im Namen Graf Johanns v. K. Philipp von Rheinberg auf den ersten in dieser Sache nach Bonn angesetzten Tag vor den gen. Hofrichter und die Mannen Sallentin von Isenburg d. J., Johann von Wied, Friedrich, Herrn zu Runkel, Rörich, Herrn zu Rennenberg, Siegfried Waldbott von Bassenheim, Ritter, Johann von Einenberg, Herrn zu Landskron, Johann Saal und Johann von Rennenberg gen. Haelgarden. Philipp von Rheinberg legte seine Vollmacht vor, die ihn ermächtigte, den Grafen auf den beiden ersten Manntagen zu vertreten. Philipp fragte daraufhin den Hofrichter, ob er Fürsprech des Grafen sein könne, der diese Frage an Sallentin von Isenburg zur Antwort stellte. Dieser entschied nach Beratung mit den Mannen, Philipp könne Fürsprech sein, sofern er kölnischer Mann sei. Nachdem Philipp dieses bejaht hatte, erlaubte ihm der Hofrichter, für den Grafen zu sprechen.Philipp führte aus und sprach deswegen Diether Kämmerer an, daß Graf Johann v. K. das Dorf Hausen bei Lorsch mit Wäldern, Weiden, Büschen, Fischereien und allem Zubehör vom jetzigen Kölner Erzbischof und dessen Vorgängern nach Ausweis besiegelter Lehnsurkk. als Lehen habe und daß Kämmerer und insbesondere sein Dorf Schwanheim (Swein-) den Grafen im Besitz störe, vornehmlich an Weide und Wald. Er bitte daher das Manngericht, darüber rechtens zu entscheiden. Von Seiten Kämmerers war niemand da, um zu antworten. Philipp fragte, ob dem ersten Manntag durch den Grafen v. K. damit Genüge getan sei, was der Hofrichter an Siegfried Waldbott von Bassenheim zur Antwort stellte, der dieses nach Beratung mit den Mannen bejahte. Philipp fragte dann nach dem zweiten Manntage, was der Hofrichter an Johann von Einenberg, Herrn zu Landskron, zur Beantwortung stellte. Dieser antwortete nach entsprechender Rücksprache, daß es bei dem vom Kölner Erzbischof dem Grafen bezeichneten Tage bleiben solle.Am 16. Juli kam Philipp in dieser Sache im Namen Graf Johanns v. K. erneut zum Tage nach Bonn vor den Hofrichter und die Mannen Godehard von Drachenfels, Godehard Wolf von Rheindorf (Rjm-), Walter von Erp, Godehard Kolbe von Ahrweiler, Rulmann von Dadenberg, (alle) Ritter, Junker Kraft von Saffenburg, Heinrich von Bell, Friedrich Wolf von Rheindorf, Reinhard von Sechten (Seych-), Heinrich von Dadenberg, Dietrich, Kellner zu Godesberg (Gudens-), Lamprecht (Lemmchin), Schultheiß zu Godesberg, und Roland von Odenhausen. Philipp wurde nach einer entsprechenden Anfrage, die an Godehard von Drachenfels zur Antwort gestellt wurde, als Sprecher Graf Johanns v. K. zugelassen, weil er Kölner Mann ist und auch schon auf dem ersten Tage Sprecher des Grafen war. Philipp sprach darauf in gleicher Weise wie auf dem vorigen Tage gegen Diether Kämmerer, doch war dieser wieder nicht vertreten. Philipp fragte darauf, ob damit der Graf auch diesem zweiten Tage Genüge getan habe, was an Godehard Kolbe von Ahrweiler zur Antwort gestellt und bejaht wurde.Am 31. Juli erschienen vor Eb. Dietrich von Köln und seinem Hofrichter Ritter Wilhelm von Buschfeld zu Bonn Graf Johann v. K. und Philipp von Rheinberg auf dem dritten und letzten Manntag. Der Hofrichter fragte und stellte die Antwort an Ritter Godehard von Drachenfels, ob es Zeit sei, das Manngericht zu besetzen, was Godehard nach Beratung mit den Mannen bejahte. Daraufhin bestellte Philipp von Rheinberg mit Zustimmung des Hofrichters den Konrad Kolbe von Boppard zum Fürsprech Graf Johanns v. K. Dieser fragte den Hofrichter, wie es Philipp von Rheinberg hinsichtlich des ihm von Graf Johann v. K. erteilten Auftrages bezüglich Diether Kämmerers halten solle. Der Hofrichter stellte die Antwort an Ritter Johann von Weihenhorst (Wy-), der nach Rücksprache antwortete: so wie es ihm der Graf befohlen habe, jedoch solle der Graf auf dem letzten Tage selber zugegen sein und seine Sache persönlich fördern. Konrad fragte darauf den Hofrichter, wie Philipp dem Grafen die Vollmacht (momparschaft) zurückgeben solle, was jener an Friedrich, Herrn zu Runkel, zur Antwort stellte. Dieser sagte nach Beratung: durch Rückgabe der entsprechenden Urk. Dieses geschah. Der Graf bezeugte es und begehrte dann Philipp von Rheinberg zu seinem Fürsprech, was der Hofrichter gewährte. Philipp fragte den Hofrichter, ob er einen Warner (runer oder warner) erhalten könne, was an Kraft von Saffenburg zur Antwort gestellt wurde. Dieser antwortete nach Beratung, davon habe er nie gehört; gehe Philipp in seinen Worten fehl, brauche ihm der Graf nicht zu folgen, der zudem einen Kölner Mannen in seinen Rat haben könne. Daraufhin bat Philipp um eine Beratungsfrist. Nach seiner Rückkehr forderte er die Kop. einer Urk. zu hören, in der beide Parteien sich geeinigt hatten, ihren Streit durch einen Obermann und sechs Ratsleute, von jeder Seite drei, entscheiden zu lassen, und er bat ferner, die Mannurk. des Grafen zu verlesen, damit sich Philipp danach richten könne. Dieses wurde gewährt. [Die Mannurk. vom 1.Febr. 1416 = Urk. 54 Nr. 974 ist inseriert.]Daraufhin stellte Philipp von Rheinberg an Diether Kämmerer die gleichen Forderungen wie auf den beiden ersten Tagen, auf denen Diether ebensowenig wie auf diesem letzten Tage erschienen war. Dieses stellte der Hofrichter an Ritter Godehard von Drachenfels, der nach Beratung erklärte, man solle Diether rufen, wie rechtens sei, antworte niemand, solle man es an die Mannen bringen. Diether wurde durch Gerhard von Merl (Melre), Torwärter des Kölner Erzbischofs, gerufen. Da niemand antwortete, forderte Philipp das Urteil. Der Hofrichter stellte es an Ritter Godehard Wolf von Rheindorf, der darüber mit folgenden erschienenen Mannen beriet: mit Friedrich, Herrn zu Runkel, Sallentin von Isenburg, Rörich, Herrn zu Rennenberg, Wilhelm, Herrn zu Saffenburg, Kraft von Saffenburg, Godehard von Drachenfels, Godehard Wolf von Rheindorf, Godehard Kolbe von Ahrweiler, Johann von Weihenhorst, Heilmann von Dadenberg, Walter von Erp, (alle) Ritter; Konrad Kolbe von Boppard, Kuno von Brandscheid, Weirich Kolbe von Ahrweiler, Konrad von Frankenstein, Philipp von Rheinberg, Johann Scherfgen, Gerhard von Merl (Merlre), Klebesattel, Wilhelm Cruseler, Dietrich, Kellner zu Godesberg, und Lamprecht, Schultheiß zu Godesberg. Godehard sagte, der Hofrichter solle sitzen bleiben, bis die Sonne sinke (under westen giebel ist), und die Mannen dann erneut um das Urteil mahnen.Als es so weit war, fragte Philipp den Hofrichter, ob er nun lange genug gewartet habe, und ob es an der Zeit sei, daß ihm Recht widerfahre. Das stellte der Hofrichter an Ritter Johann von Weihenhorst, der nach Beratung antwortete, es sei Zeit. Dann setzte der Hofrichter Ritter Godehard von Drachenfels, das Urteil zu sprechen, der nach Beratung erklärte: Da Graf Johann v.K. seine Tage verwartet hat und Diether Kämmerer nicht erschienen ist, hat der Graf seine Klage gewonnen, sofern sich nicht Dietrich binnen 14 Tagen, also bis zum 14. Aug., zu Bonn mit besserem Rechte verantwortet. Die Frage, ob sich der Graf an diesem Tage vertreten lassen könne, beantwortete Kuno von Brandscheid, an den sie der Hofrichter zur Beantwortung gestellt hatte, bejahend. Graf Johann bestimmte demgemäß Philipp von Rheinberg hierfür. Philipp fragte, wieviel Mannen auf diesem Tage sein sollten. Kraft von Saffenburg, an den es der Hofrichter zur Antwort stellte, antwortete: nicht unter 7 Kölner Mannen. Philipp fragte den Hofrichter, ob der Graf eine Urk. über den obigen Spruch der Mannen benötige. Dies verneinte Konrad Kolbe von Boppard nach Beratung: erst wenn Diether Kämmerer am 14. Aug. erschiene, solle dem Grafen der obige Spruch beurkundet werden. Die Frage des Hofrichters, ob man diesen Termin an Diether mitteilen solle, bejahten die Mannen, es solle durch eine besiegelte Urk. des Kölner Erzbischofs geschehen. Auf die weitere Frage, vom Hofrichter an Ritter Godehard Kolbe von Ahrweiler zur Beantwortung gestellt, wie diese Urk. bezahlt werden solle, antwortete dieser nach Rücksprache: mit einem Eimer Wein an jeden Mann von jeder Urk.Am Freitag den 14. Aug. erschien Philipp von Rheinberg im Namen des Grafen v. K. auf dem letzten Tage vor dem Hofrichter und folgenden Mannen: Rörich, Herrn zu Rennenberg, Godehard Wolf von Rheindorf, Walter von Erp, Godehard Kolbe von Ahrweiler, Rittern; Johann, Burggraf zu Rieneck, Otto Rumeschossel, Johann Saal, Konrad Kolbe von Boppard, Dietrich von Ramershoven und Dietrich, Kellner zu Godesberg. Der Hofrichter fragte und stellte es an Otto Rumeschosseln, ob es Zeit sei, das kölnische Hofgericht zu beginnen. Dieser bejahte es. Philipp von Rheinberg forderte zunächst Konrad Kolbe von Boppard zum Fürsprecher, was gewährt wurde. Dieser führte aus, wie die letzten Tage verlaufen seien, und daß der bevollmächtigte Philipp von Rheinberg zu wissen begehre, was die Mannen jetzt in dieser Hinsicht sprächen. Der Hofrichter stellte es an Ritter Walter von Erp zur Antwort, der nach Beratung erwiderte: die Mannen bleiben bei ihrem letzten (nochmals ausgeführten) Spruch. Konrad fragte den Hofrichter, wie lange Philipp auf das Urteil warten müsse. Otto Rumeschossel, an den es der Hofrichter stellte, antwortete nach Beratung: bis die Sonne sinke (under westen giebel sii).Als es soweit war, fragte der Hofrichter Junker Rörich von Rennenberg, ob es Zeit sei, was bejaht wurde. Konrad fragte nunmehr den Hofrichter, ob der Graf damit seine Klage gegen Diether Kämmerer gewonnen habe, da von Diethers Seite wieder niemand zugegen sei, was, an Otto Rumeschossel gestellt, ebenfalls bejaht wurde. Darüber erbat Konrad vom Hofrichter eine Urk., der das Begehren an Ritter Godehard Kolbe von Ahrweiler zur Antwort stellte. Dieser stimmte zu, obgleich die Sache vor vielen edlen Mannen verhandelt [und eine Beurkundung damit eigentlich unnötig] sei. Daraufhin forderte Konrad diese Urk. vom Hofrichter und fragte ihn ferner, ob es nötig sei, daß der Erzbischof den Grafen in dieser Sache in seinen Schutz nehme, was an Johann, Burggraf zu Rieneck, gestellt wurde. Dieser erklärte nach Beratung, jetzt hätten die Mannen nichts anderes zu weisen als ihren obigen Spruch, bei dem solle es bleiben. Fordere der Graf den Schutz vom Erzbischof und stelle dieser das seinen Mannen vor, dann würden sie darüber entscheiden. Schließlich fragte der Hofrichter Otto Rumeschossel, ob er diese Sache beurkunden und besiegeln solle und wieviele Mannen mitsiegeln sollten, worauf dieser nach Beratung erklärte: das solle er beurkunden und besiegeln und drei oder vier Mannen sollten mitsiegeln. Dieses geschah.
Siegler
Siegler
Siegel des Ritters Wilhelm von Buschfeld, Hofrichter, des Godehard Wolf von Rheindorf, des Walter Erp und des Ritters Godehard Kolbe von Ahrweiler.
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Siegel
Druckangaben
Druckangaben
Regest: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Nr. 2819
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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