106/6
Vollständige Signatur
HStAD, E 3 A, 106/6
Sachakte
Identifikation
Titel
Titel
Anweisung: Die Ab- und Zuschreibgebühren für Rechnung des Staates werden von der Staatskasse eingezogen. Die Arbeiten, die für das Interesse von Privatpersonen ausgeführt werden, können nach § 19 der Verordnung vom 7. Februar 1822 als Emolumente [Nebeneinkünfte] direkt berechnet und bezogen werden (drei Unterschriftsbögen liegen bei)
Laufzeit
Laufzeit
Darmstadt, 1823 Januar 6
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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| Nutzungsdigitalisat | TIF | Detailseite anzeigen | ||
| Original | Akte | Detailseite anzeigen |
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