26/24
Complete identifier
HStAD, A 1, 26/24
Charter
Identification (charter)
Short regestum
Short regestum
Bischofsheim: Die Gebrüder und Vettern Kurfürst Friedrich, Johann, Georg und Heinrich, erblicher Gubernator zu Friesland, alle Herzöge von Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Vormünder Landgraf Philipps von Hessen, zusammen mit dem Landhofmeister [Ludwig v. Boyneburg?] u. a. Regenten des Fürstentums Hessen verkaufen zum Nutzen von Fürstentum, Land und Leuten an Johann v. Hattstein, seine Frau Margarethe v. Erlenbach und ihre Erben für 1.000 Rheinische Goldgulden Frankfurter Währung die Hälfte des frei eigenen Dorfes Bischofsheim bei Rüsselsheim am Main mit allen Zugehörungen, Obrigkeiten, Gerechtigkeiten, Gerichtszwang, Gebot und Verbot, Wäldern, Wasser, Weiden, Jagd, Fischerei, Bede, Zinsen, Ungeld, Steuern, Schatzung und Frondienst. Alle armen Leute sollen ihnen, wie das bisher der Fall war, mit der Leibeigenschaft verbunden sein. Die Aussteller quittieren den Erhalt der Kaufsumme, die sie Anthonius, Herzog von Kalabrien und Lothringen, für die Auslösung der Schlösser und Städte Rotenburg und Felsberg bezahlt haben, um die Erfüllung (erledigung) des Wittums [für ...] zu gewährleisten. Sie versprechen, den gen. Johann v. Hattstein bei dem Kauf zu belassen und ihn zu schützen und zu schirmen und haben sich namens Landgraf Philipps den Wiederkauf vorbehalten, dem der v. Hattstein zugestimmt hat.
Dating
Dating
1510 November 11
Former identifier
Former identifier
A 1 Bischofsheim, 1510-11-11 B
Provenance
(Previous) provenances
(Previous) provenances
Landgrafen von Hessen
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Bischofsheim: Wiederlösungsverkauf der Chur- und Fürsten Herzogen zu Sachsen p. als Vormünder Landgraf Philippßen zu Hessen zusambt p.p. an Johannen v. Hattstein, Margarethe v. Erlenbach seine Hausfrau und ihren erben das halbe Dorf Bischofsheim under Rißelsheim am Mayn gegen Hochheim über gelegen mit allem Zugehör p.p. umb 100 ........ wichtige Gulden Frankfurter Wehrung, welche zur Erledigung des Wiedumbs der Schloss und Stette Rodenbergk und Wolßberg kommen sein, mit Vorbehalt obberührtem halben Dorfe p.p. Wiederlösung
Sealer
Sealer
die Aussteller (Siegel ihrer Regentschaft)
Formal description
Formal description
[gleichzeitige?] Kopie, Papier
Information / Notes
Additional information
Additional information
Als Rückvermerk: 'Ist widderumb erlaßen durch meine hern, die Regenten, und nicht gebrucht worden'.
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
|---|---|---|---|---|
| Nutzungsdigitalisat | TIF | Show details page | ||
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