1233
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1233
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1487 Juli 2
Originaldatierung
Originaldatierung
Geben nach Christi unsers Hern gebort thusent virhundert in dem siben und achczigesten iare uff Mantag nach sanct Petri und Pauls tagk der heiligen apostelln
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Johann (Hans) Metzsch und seine Ehefrau Dorothea bekunden, dass sie mit Zustimmung Johanns [I. von Henneberg], Abt von Fulda, an Heinrich Fust, Propst in Gotha, und dessen Testamentsvollstrecker (testamentarien und innhelder desz brieffs) ihre zwei Güter in Geismar (Geysmar), die Johann von seinem verstorbenen Schwiegervater (swehir und vatter) Frund von Herda (Frundt von Herdde) geerbt hat, mit allem Zubehör erblich verkauft haben. Das eine Gut haben, von den Verkäufern überlassen, Johann (Hans) Weber und dessen Ehefrau Elisabeth (Else) erblich inne, die ihnen dafür einen jährlichen Zins von drei Gulden, zwei Hühnern, einer Gans und einem halben Schock Käse zu Michaelis [September 29], einem Festbrot (schenbroit) für sechs Groschen fuldischer Währung zu Weihnachten, einem Fastnachtshuhn sowie einem halben Schock Eier zu Ostern gegeben haben. Das andere Gut haben Nikolaus (Clas) Rülle und dessen Ehefrau Kunigunde (Konne) inne, die jährlich drei Gulden, zwei Hühner und eine Gans zu Michaelis, ein Festbrot für sechs Groschen zu Weihnachten, ein Fastnachtshuhn sowie zu Ostern ein halbes Schock Eier und ein halbes Schock Käse als Zins zahlen. Das zweite Gut ist an Nikolaus Zweifel (Clas Czwifel) weiterverpfändet und wird derzeit von den Kindern des Friedrich (Fritz) Renthe aus Hünfeld bewirtschaftet. Für die beiden Güter hat der Käufer 121 unverschlagene rheinische Gulden Frankfurter Währung bezahlt. Die jeweiligen Inhaber der Güter, derzeit Johann und Nikolaus, sollen dem Käufer und seinen Nachfolgern geloben, ihm in allem (gutern czinsen gefellen und aller unszer gerchtigheit) dienstbar zu sein und werden von ihren den Verkäufern geleisteten Eiden entbunden. Sollten nachfolgende Besitzer diese Eide nicht leisten wollen und mit der Zahlung der Zinse in Verzug kommen, darf der Käufer oder der entsprechende Inhaber dieser Urkunde sie pfänden oder vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht verklagen. Sollten die genannten Güter verwüstet werden [oder wüst fallen?] (verwustet wordden), sind den Käufern die Zinse der Güter trotzdem zu zahlen. Sollte auf den Gütern eine Verpfändung oder Belastung liegen, die über ein halbes Schock Käse hinausgeht, werden die Verkäufer diese ablösen (abtragen). Die Verkäufer geloben, die Güter zukünftig nicht zu verpfänden. Außerdem werden sie die jeweiligen Besitzer der Güter beschützen und verteidigen. Es besteht unbefristetes Wiederkaufsrecht in der Stadt Fulda für 121 Gulden mit einer Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr, wobei zuvor alle Abgaben für das laufende Jahr noch an die alten Besitzer zu bezahlen sind. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite, Siegel: Avers)
Siegler
Siegler
[Johann Metzsch]
[Abt Johann]
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 fehlt, Siegel Nr. 2 nur Siegelrest)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 439, S. 315-316
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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| Original | Original | Detailseite anzeigen | ||
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