1103
Complete identifier
HStAM, Urk. 26, 1103
Charter
Identification (charter)
Short regestum
Short regestum
Selbolder Vidimus des Johann Schenk zu Schweinsberg von 1501 Juni 20
Dating
Dating
1482
Former identifier
Former identifier
A II Haina, Kloster
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Johann Schenk zu Schweinsberg (Sweniß-) d. Ä., Amtmann zu Medebach, Hallenberg (Halin-), Winterberg und Schmallenberg (Smailn-), beglaubigt die wörtliche Abschrift von 18 Urkunden [über Rentenkäufe zu Langenselbold], die ihm unverletzt und wohlbesiegelt vorgelegt worden sind. 1. 1482 Januar 18 (Datum sexta Priscie a. d. 1482): Henne Reysel und seine Ehefrau Konze zu Selbold verkaufen dem Johann Nickel von Homberg für 60 rheinsiche Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich in den Weihnachtstagen fällig Gülte von 3 Gulden Gelnhäuser Währung aus 6 Morgen Wiesen in Gericht und Gemarkung Selbold: 1 Morgen über dem Dorf Selbold neben Konz Syegewin, 1 Morgen an Heinz Syegewing, 1 Morgen an Konz Syegewin, 1 Morgen an Peter Ruppels Erben und 1 Morgen an Wolfs Wiese. Sämtliche Wiesen sind freies Eigen. Sie haben die Wiesen vor dem Gericht zu Selbold aufgelassen. Bei zahlungsversämnis können Johann oder die Inhaber der Verschreibung die Wiesen einziehen und für Hauptgelt, Gültrückstände und etwaige Kosten versetzen, verkaufen oder auch selbst nutzen. Die Verkäufer können jeweils zu Weihnachten oder in den 14 Tagen danach den Wiederkauf verlangen, wobei die Einlösung auch in Raten von 10 Gulden oder mehr nach und nach erfolgen kann. Siegler: der Schultheiß. - 2. 1484 März 9 (Gegeben uff montag nehest dem sontag invocavit a. etc. 1484): Henne begker zu Selbold und seine Ehefrau Gotte v erkaufen dem Johann Nickel von Homberg für 18 rheinische gulden weniger 7 Schilling Frankfurter Währung ene alljährlich zu Martini nach Gelnhausen zu liefernde Gülte von 1 Gulden Gelnhäuser Währung aus ihren eigenen, nicht anderweit versetzten oder verkauften Gütern in der Gemarkung Selbold [Auflistung der Güter] Bei Zahlungsversäumnis können das Gericht zu Selbold einziehen und für Hauptgeld, Rückstände und Kosten an Christen oder Juden versetzen, verkaufen oder verpfänden, wobei si notfalls auch auf alle anderen Eigengüter der Verkäufer zu Selbold zurückgreifen dürfen. Siegler: der Schultheiß. - 3. 1489 März 4 (Datum a. d. 1489, quarta post dominicam esto michi): Heinz Gyse und seine Ehefrau Gele zu Langenselbold verkaufen an Johann Hombergk, Reidemeister des Klosters Haina zu Gelnhausen, für 44 Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zu Michaelis bzw. Weihnachten nach Gelnhausen zu liefernde Gülte [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können Johann oder seine Nachfolger die vor dem Gericht zu Selbold aufgelassenen Unterpfänder mit oder ohne Gericht einziehen. Die Verkäufer behalten das Recht des Wiederkaufs. Siegler: der Schultheiß. - 4. 1491 Oktober 15 (Datum sabbato post Dionisii a. d. 1491): Peter Fusse nebst Ehefrau Katharina und Leuer Bechtolt nebst Ehefrau katherian im Dorf Langenselbold verkaufen dem Zisterzienser Johann Homberg vom Kloster Haina für 10 Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zu Martini nach Gelnhausen zu liefernde Gülte [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können Johann oder seine Nachfolger die vor dem Gericht zu Selbold aufgelassenen Unterpfänder mit oder ohne Gericht einziehen. Wiederkauf ist jeweils zu Martini oder 14 Tage danach möglich. Siegler: der Schultheiß. - 5. 1491 Oktober 29 (Datum et actum a. d. 1491, in crasteno sanctorum Symonis et Iude apostolorum): Peter Becker d. Ä. nebst Ehefrau Alheid und Peter Begker d. Jg. nebst Ehefrau Gele im Dorf Langenselbold verkaufen dem ehem. Hainaer Bursierer Johann Homberg und Mag. Heinrich Pauls von Langsdorf für 36 Goldgulden Frankfurter Währung eine Gülte von 3 Malter weniger 1 Maß guten, trockenen Korns Gelnhäuser Maß und für weiter 5 Gulden noch einmal 1/2 Achtel Korns. Sie verschreiben dafür ihre Eigengüter [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können die Käufer und ihre Nachfolger die vor dem Gericht zu Selbold aufgelassenen Unterpfänder einziehen. Geschoss, Bede und Dienste für die Pfandgüter leisten weiter die Verkäufer. Wiederkauf ist jeweils zwischen den beiden Marientagen möglich. Siegler: der Schultheiß. - 6. 1491 November 8 (Datum a. d. 1491, tercia post omnium sanctorum): Moller Henne, mit Zustimmung seines Schwiegersohnes Lotz Meyen und dessen Ehefrau Gelen, seiner Tochter, sowie Fritz Ruszener nebst Ehefrau Katherian und Begker Henne nebst Ehefrau Gotte, alle zu Langenselbold, verkaufen dem ehem. Hainaer Bursierer Johann Homberg und Mag. Henrich Pauli von Langsdorf für 20 Goldgulden Frankfurter Währung [...] eine alljährlich zu Martini fällige Gülte von 1 Gulden Gelnhäuser Währung aus den nachbenannten Eigengütern [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können die Käufer und ihre Nachfolger die vor dem Gericht zu Selbold aufgelassenen Unterpfänder einziehen. Die Verkäufer müssen die Güter weiter vor Gericht und sonst vertreten, auch in gutem Bau und Besserung halten. Wiederkauf ist jeweils zu Martini möglich, auch für die Hälfte. Siegler: der Schultheiß. - 7. 1492 Januar 3 (Datum feria tercia proxima post festum circumcisionis d. a. eisudem 1492): Jost Stille und seine Ehefrau Katherina zu Langenselbold verkaufen an Johan von Homberg und Mag. Heinrich Pauli für 20 rheinische Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich am Dreikönigstag fällige Gülte von 1 Goldgulden derselben Währung [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können Johann, Mag. Heinrich und ihre Nachfolger das vor dem Gericht zu Selbold aufgelassene Unterpfand einziehen. Die Verkäufer müssen das Gut jedoch weiter vor Gericht und sonst vertreten. Wiederkauf kann jeweils am Dreikönigstag in der Stadt Gelnhausen erfolgen. Siegler: der Schultheiß. - 8. 1492 April 2 (Datum secunda post letare a. d. 1492): Heinz Folradt zu Langenselbold und seine Ehefrau katherina verkaufen an Johann von Homberg und Mag. Heinrich Pauli für 10 Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich am Sonntag Laetare fällige Gülte von 1/2 Gulden Gelnhäuser Währung aus ihrer Hofreite samt Zubehör im Dorf Langenselbold [...] Im Säumnisfall können Johann, Mag. Heinrich und ihre Nachfolger die vor dem Gericht zu Selbold aufgelassene Hofreite einziehen. Bede, Dienste u.a. obliegen jedoch weiter den Verkäufern. Wiederkauf ist jeweils zu Laetare möglich. Siegler: der Schultheiß. - 9. 1492 Mai 1 (geben an fritag nechst nach dem sontag misericordia d. a. eiusdem 1492): Elschin Kremern, Bertolt Kremers Witwe zu Langenselbold, und ihr Sohn Henchin Kremer verkaufen an Johann von Homberg und Mag. Heinrich Pauli für 8 rheinische Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zwischen Mariae Himmelfahrt und Geburt in den Hainer Hof zu Gelnhausen zu liefernde Gülte von 1 Achtel Korn Gelnhäuser Maß aus ihren nachfolgenden Eigengütern [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können Johann, Mag. Heinrich oder ihre Nachfolger die vor dem zuständigen Gericht zu Selbold aufgelassenen Wiesen pfandweise einziehen. Wiederkauf ist jeweils zwischen den beiden Marien-Tagen möglich. Siegler: der Schultheiß. - 10. 1492 Mai 12 (Datum sabbato ante Gangulffi a. d. 1492): Wolf Kremer und seine Ehefrau Konze zu Langenselbold verkaufen an Johann Homberg und Mag. Heinrich Pauli für 10 rheinsiche Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zu Martini fällige Gülte von 1/2 Gulden Gelnhäuser Währung aus nachfolgenden Gütern [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können die Käufer und ihre Erben die vor dem zuständigen Gericht zu Selbold aufgelassenen Güter pfandweise einziehen. Die Verkäufer müssen die Unterpfänder jedoch weiter vor Gericht und sonst vertreten. Wiederkauf ist jeweils zu Martini möglich. Siegler: der Schultheiß. - 11. 1492 Mai 24 (Datum quinta post cantate a. d. 1492): Heinz Mengis nebst Ehefrau Else und Peter Kremer nebst Ehefrau Katharina, alle im Dorf Langenselbold, verkaufen dem ehem. Hainaer Bursierer Johann Homberg, jetzt Reidemeister des Klosters zu Gelnhausen, für 20 rheinisch Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zu Martini fällige Gülte von 1 Gulden Gelnhäuser Währung aus ihren nachfolgenden Eigengütern [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können Johann oder seine Nachfolger die vor dem zuständigen Gericht zu Selbold aufgelassenen Güter pfandweise einziehen. Die Verkäufer sollen die Pfandgüter jedoch in Bau und Besserung halten und gegen Hernn und Gericht mit Bede, Diensten und sonst vertreten. Wiederkauf ist jährlich zu Martini möglich, auch in 2 Hälften. Siegler: der Schultheiß. - 12. 1492 Mai 25 (Datum in die Urbani pape a. d. 1492): Konz Loe und seine Ehefrau Gotte zu Langenselbold verkaufen dem ehem. Hainaer Bursierer Johann Homberg, jetzt Reidemeister des Klosters zu Gelnhausen für 8 Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zu Martini in der Stadt Gelnhausen zahlbare Gülte von 1/2 Gulden Gelnhäuser Währung aus ihren nachfolgenden Eigengütern [Auflistung der Güter, Weitere Bestimmungen wie zu Nr. 11]. Siegler: der Schultheiß. - 13. 1492 Juli 20 (Datum feria sexta proxima post festum sancti Allexii a. d. 1492): Peter Begker zu Langenselbold und seine Ehefrau Adelheid verkaufen dem ehem. Hainaer Bursierer Johann Homberg und Mag. Heinrich Pauli von Langsdorf für 25 Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zu Mariae Magdalenae fällige Gülte von 15 Tournosen Frankfurter Währung aus ihren nachfolgen Eigengütern [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können die Käufer die Wiesen und Äcker vor dem Gericht zu Selbold pfandweise einziehen. Wiederkauf ist jeweils zu Mariae Magdalenae möglich, auch in 2 Teilen zu 15 und 10 Gulden. Siegler: Junker Kaspar Forstmeister zu Gelnhausen, Schultheiß ebd. - 14. 1492 Juli 24 (Datum in vigilia beati Iacobi apostoli a. d. 1492): Peter Spetel zu Langenselbold und seine Ehefrau Else verkaufen an Johann Homberg und Mag. Heinrich Pauli für 10 Guldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zu Weihnachten in der Stadt Gelnhausen fällige Gülte von 7 Maß Korns Gelnhäuser Maß. Als Unterpfand setzen sie ihre nachfolgenden Eigengüter ein [Auflistung der Güter]. Im Säumnisfall können die Käufer oder ihre Nachfolger die vor Gericht zu Selbold aufgelassenen Güter einziehen. Die Verkäufer müssen sie jedoch weiter mit Dienst und Bede vertreten. Wiederkauf ist jeweils zu Weihnachten möglich. Siegler: der Schultheiß. - 15. 1492 Juli 27 (Gegebin am fritag nehest nach sant Jacobs tag des helgen apposteln a. d. 1492): Heinz Rungkel zu Langenselbold und seine Ehefrau Katherina verkaufen dem ehem. Bursierer zu Haina Johann Homberg für 8 Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährliche zu Weihnachten fällige Gülte von 10 Schilling Hellern Gelnhäuser Währung auf ihrer Hofreite, Haus, Scheuer und sonstigem Zubehör zu Selbold zwichen Henne Lochmann und Logkeln. Im Säumnisfall kann Johann das vor dem Gericht zu Selbold aufgelassene Unterpfand einziehen. Wiederkauf ist jeweils zu Weihnachten möglich. Siegler: der Schultheiß. - 16. 1492 August 1 ( Gegeben an sant Peters tag an vincula nach Cristgebort [...] 1492 jar): Wolf Czeyden zu Langenselbold verkauft an Johann Homberg für 10 Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zu Weihnachten fällig Gülte von 1/2 Gulden Gelnhäuser Währung aus seiner Hofreite, Haus, hof Baumgarten und Zubehör zu Selbold [...]. Im Säumnisfall können Johann oder sein Nachfolger das vor dem Gericht zu Selbold aufgelassene Unterpfand einziehen. Wiederkauf ist jeweils zu Weihnachten möglich. Siegler: der Schultheiß. - 17. 1492 August 9 (Datum in vigilia beati Laurencii martiris a. d. 1492): Peter Kulman zu Langenselbold und seine Ehefrau Else verkaufen an Johann Homberg für 6 Goldgulden Frankfurter Währung eine alljährlich zu Weihnachten fällige Gülte von 8 Schilling hellern Gelnhäuser Währung aus 1 Morgen Acker auf dem Frankenberg [... Weiter Bestimmungen, Zeugen und Siegler wie zu Nr. 16]. - 18. Henne Kremer zu Langenselbold verkauft an Johann Homberg frü 4 1/2 Gulden 6 Schilling jährliche Abgaben von 6 Schilling Hellern, 1 Sommer- und 1 Fastnachtshuhn, die er aus einem Baumgarten zu Selbold von Fulczen erhält. [...] Wiederkauf ist jederzeit möglich. Siegler: der Schultheiß.
Sealer
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Der Aussteller.
Formal description
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Ausf., dt., Papier, auf dem vorletzten Blatt einer mit der Hanfschnur des Sg. in einen Pergamentumschlag eingehefteten Papierlage von 8 Doppelblättern mit den Abschriften der genannten 18 Urkunden d. J. 1482 - 1492 - Anh. RundSg., wohl Johann Schenks, besch. und unkenntlich.
Printing specifications
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Regest: Franz Nr. 1232, Zweiter Band; Regesten der Urkunden: Franz 2, Nr. 1101, 1113, 1139, 1160, 1162 - 1163, 1165 - 1170, 1173 und 1175 - 1179
Information / Notes
Additional information
Additional information
zu versch. Urkunden spätere Löschungsvermerke und Nachträge. Auf dem Umschlag: Geylenhausen 1515.
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