876
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 876
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1435 Dezember 19
Originaldatierung
Originaldatierung
Datum Basilee XIIII Kalendas Ianuarii anno a nativitate Domini millesimoquadringentesimotricesimoquinto
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Das Baseler Konzil verbreitet ein in öffentlicher [zwölfter] Sitzung erlassenes Statut von 1433 Juli 13 (Idus Iulii anno a nativitate Domini millesimoquadringentesimotricesimotertio). Inseriertes Statut: Für die Kirchenreform ist die Auswahl der Kleriker von großer Wichtigkeit. Daher erklärt das Konzil die Generalreservationen des Papstes in Rom über Wahlämter in allen Kapiteln und Konventen für hinfällig, ausgenommen die dem heiligen Stuhl direkt unterstellten Institute. Die Wahlämter sollen durch kanonische Wahl und Bestätigung gemäß allgemeinem Recht bestellt werden ohne Beeinträchtigung bestehender vernünftiger Statuten und Rechte. Das Konzil bestimmt, dass der römische Papst nur aus wichtigen Gründen hiervon abweichen kann. Dies muss der Papst bei seinem Amtsantritt versprechen. Die Prälaten sollen nur solche wählen, die ihr Amt würdig erfüllen können. Diejenigen, die nachlässig bei der Wahl sind, sind verantwortlich für die Fehler der Gewählten. Um die Unterstützung Gottes bei der Wahl zu erbitten, sollen die Wähler vor der Wahl eine Messe vom Heiligen Geist hören. Zur Steigerung der Andacht sollen sie die Eucharistie empfangen. Vor der Wahlhandlung leistet jeder Wähler in die Hand des Vorsitzenden, dieser in die des Nächsten, einen Eid. Dieser besagt, dass jeder Wähler nach dem geistlichen und weltlichen Besten der Kirche und nicht nach eigenem Vorteil entscheiden wird. Diesen Eid leistet auch derjenige, der mittels eines Prokurators an der Wahl teilnimmt sowie der Prokurator. Auch diejenigen, die einen zukünftigen Prälaten durch Mehrheitswahl bestimmen sollen (in quos continget super electione futuri prelati fieri compromissum), leisten den Eid. Wer die Ablegung des Eides verweigert, verliert für diese Wahl sein Wahlrecht. Der Gewählte soll das erforderliche Alter haben, sittlich einwandfrei, gebildet, geweiht und insgesamt geeignet sein. Eine regelwidrige und simonistische Wahl ist per se ungültig. Wähler, die sich an einer simonistischen Wahl beteiligen, verlieren auf Lebenszeit ihr Wahlrecht. Simonistische Wähler und Gewählte werden automatisch exkommuniziert. Sie können nur daraus gelöst werden, wenn sie freiwillig auf die Wahl verzichten; sie können das angestrebte Amt nie erlangen. Das Konzil fordert Könige und weltliche und geistliche Fürsten auf, Wähler nicht durch Briefe zu beeinflussen oder sie unter Druck zu setzen. Die Wähler sollen derartige Bitten ignorieren. Nach der Wahl wird das Ergebnis dem vorgelegt, der das Bestätigungsrecht besitzt. Bei diesem können Einsprüche erhoben werden, die dieser in einem sorgfältigen Inquisitionsprozess hinsichtlich der Form der Wahl und der Eignung des Kandidaten zu prüfen hat; seine Entscheidung hat gerichtlichen Charakter. Die Bestimmung Papst Bonifatius VIII. über die Verkündung der Wahl in der Wahlkirche sind zu beachten. Für die Bestätigung der Wahl dürfen keine Gebühren oder Abgaben erhoben werden. Notare dürfen für anfallende Schreibarbeiten entlohnt werden. Missbrauchen die Konfirmatoren ihr Bestätigungsrecht, indem sie etwa einen falschen Kandidaten bestätigen, verlieren sie ihr Bestätigungsrecht auf Lebenszeit. Für Simonie werden sie mit Exkommunikation bestraft, aus der sie nur der Papst lösen kann. Lossprechung von den Sünden können sie nur im Angesicht des Todes erhalten. Das Konzil fordert den Papst auf, der Kirche ein Vorbild zu sein und auf die Erhebung von Bestätigungsgebühren zu verzichten; widrigenfalls wird er von einem zukünftigen Konzil zur Rechenschaft gezogen werden. Vor seiner Auflösung wird das Konzil Bestimmungen zum Unterhalt des Papstes und der Kardinäle treffen; misslingt dies, ist der Papst in der Wahl seiner Maßnahmen frei. Ausstellungsort: Basel. Ea que per nos. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Konzilsstempel, Namensstempel)
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Bleibulle an Hanfschnur (Schnur ausgerissen, provisorisch wieder befestigt)
Druckangaben
Druckangaben
Vgl. zur 12. Sitzung des Baseler Konzils Johannes Dominicus Mansi, Sacrorum conciliorum nova et amplissima collectio, vol. XXIX, Graz 1961 = Nachdruck der Ausgabe Paris 1904, S. 61-64; Koch, Sanctio pragmatica Germanorum, S. 113-118.
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Unten rechts auf der Plica: (L. de Giochis).
Links auf der Plica: Vermerk des Notars Michael Galter [?].
Auf der Rückseite über den Hanfschnüren: (Registrata N. de Tiburtinus [?]).
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Original | Original | Detailseite anzeigen | ||
| Nutzungsdigitalisat | JPG |
|
Detailseite anzeigen |
Digitalisate öffnen