1882
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1882
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1659 Februar 3 / 1659 Februar 13
Originaldatierung
Originaldatierung
So geschehen den 13/3 Februarii 1659
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda und Friedrich Kasimir Graf von Hanau, Rieneck und Zweibrücken, Herr von Münzenberg, Lichtenberg und Ochsenstein, Erbmarschall und Obervogt von Straßburg, bekunden für sich und ihre Nachfolger, dass es im Jahr 1655 zwischen ihren beiden Herrschaften zu Streitigkeiten wegen der Grenze (terminey) und den Grenzwegen (gräntzgäng) zwischen Ulmbach und Steinau an der Straße gekommen ist. Über diese Streitsache wurde nicht nur Schriftverkehr geführt, sondern es nahmen auch Abgeordnete beider Seiten die Grenze in Augenschein und besichtigten diese mehrmals zwischen dem 1657 Juni 18 und dem 1658 Oktober 12. Im Ergebnis wurde im Sinne guter Nachbarschaft ein gütlicher Vergleich geschlossen. Es folgt eine genaue Beschreibung der Flurflächen und Nennung der Flurnamen, die den Grenzverlauf bestimmen. Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten wurde auch ein Grenzstein errichtet, der die fuldischen Gebiete - wozu die beiden Orte Neuburg und Sarrod gehören - vom hanauischen Herrschaftsbereich trennt. Weiter hat man sich über einen Drittel Land verglichen, dass einst den Grafen zu Hanau gehörte. Dieses Drittel fällt nun wieder laut eines 1556 geschlossenen Vertrags nach dem Tod der hanauischen Grafensöhne zur alleinigen Nutzung an das Kloster Fulda zurück. Darüber hinaus wird vereinbart, dass die Verständigung über den Grenzverlauf über den gewohnheitsrechtlichen Inanspruchnahmen der darauf liegenden Güter, Wälder, Äcker und Wiesen durch die Untertanen beider Seiten steht. Jedoch sollen die Untertanen nicht an der Nutzung ihrer bisher gebrauchten Hüteplätze, Wälder, Weiden, Gewässer, am Mähen, am Bestellen der Felder (zackern) und an der Ausbringung der Saat (besaamen) sowie anderer Rechte gehindert werden, sondern diese wie gewohnt nutzen dürfen. Die Untertanen sollen ihre Felder im Beisein von Beamten beider Seiten zur Abgrenzung versehen. Weiter sind eingezogene Pfänder fortan an jene Herrschaft zu richten, auf deren Gebiet das Pfand nach dem neu bestimmten Grenzverlauf eingezogen wurde. Abt Joachim und Graf Friedrich Kasimir von Hanau schwören einander auf Treu und Glauben, sich an diese Vereinbarung zu halten. Ankündigungen von Siegel und Unterfertigungen Abt Joachims und Graf Friedrich Kasimirs. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Unterschriften
Unterschriften
(Joachimus abbas manu propria, Friedrich Casimir zu Hanaw)
Siegler
Siegler
Abt Joachim, Graf Friedrich Kasimir von Hanau
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Papiersiegel
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Datumszeile unter den Siegelaufdrucken.
Die Datierung folgt sowohl dem alten julianischen als auch dem neuen gregorianischen Kalender.
Vgl. zum erwähnten Vertrag zwischen Fulda und Hanau von 1556 die Urkunde Nr. 1576.
Eine datumsgleiche Urkunde mit demselben Inhalt [vgl. Urk. 75 Nr. 1881] liegt im Bestand Urk. 61 Nr. 564.
Repräsentationen
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